Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_569/2025  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Gesundheit und Soziales des 
Kantons Schwyz, 
Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz, 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Datenschutz (Einsicht in Personendaten), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 27. August 2025 (III 2025 73). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ stellte am 2. November 2023 beim Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz (AGS) ein Auskunfts- und Einsichtsbegehren bezüglich seiner Personendaten. Mit E-Mail vom 16. November 2023 teilte ihm das Amt mit, es verfüge abgesehen von den von ihm selbst eingereichten Unterlagen über keine weiteren Akten zu seiner Person. Daraufhin erneuerte er sein Datenauskunfts- und -einsichtsbegehren beim Departement des Inneren des Kantons Schwyz, das die betreffenden drei Schreiben unbeantwortet liess. Bereits am 5. Dezember 2023 war er zudem an den Datenschutzbeauftragten des Kantons Schwyz gelangt, der am 18. Dezember 2023 zu verschiedenen Fragen schriftlich Stellung genommen, weitere Anfragen in der Folge aber ebenfalls unbeantwortet gelassen hatte. 
Am 20. Januar 2025 gelangte A.________ an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Er beantragte, gestützt auf Art. 25 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) endlich Einsicht in seine Daten beim ASG zu erhalten. Der Regierungsrat nahm die Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und wies die Beschwerde mit Beschluss vom 1. April 2025 unter Kostenfolge zulasten von A.________ ab. 
 
2.  
Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 27. August 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A.________ die Kosten seines Verfahrens von Fr. 500.--. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts. 
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, mangels eines ausdrücklichen und vorbehaltlosen Beschwerderückzugs habe sie einen Entscheid in der Sache zu fällen. Zudem hat sie ausgeführt, inwiefern sie auf die Beschwerde nicht eintreten könne. In der Folge hat sie einlässlich begründet, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass der Regierungsrat die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt habe. Sie hat dabei namentlich dargelegt, wieso entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht das DSG, sondern das Gesetz vom 23. Mai 2007 des Kantons Schwyz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG/SZ; SRSZ 140.410) anwendbar sei. Schliesslich hat sie begründet, wieso der Beschwerdeführer auch die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen habe. Sie hat dabei insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 6. Juni 2025 ausdrücklich auf die Möglichkeit verzichtet, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Auch habe er das entsprechende Formular mit den nötigen Angaben zur Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht eingereicht, wobei er auf die möglichen Säumnisfolgen hingewiesen worden sei. Entsprechend bestehe weder Raum noch Veranlassung, von der gesetzlich vorgesehenen Kostenfolge abzusehen.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Namentlich zeigt er nicht entsprechend auf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt, insbesondere im Zusammenhang mit einer allfälligen Abschreibung des Verfahrens infolge Beschwerderückzugs und mit der Auflage der Verfahrenskosten, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt oder kantonales Recht in gegen Bundesrecht verstossender Weise angewandt hätte. Ebenso wenig legt er substanziiert dar, dass Landammann Michael Stähli in der Sache hätte in den Ausstand treten müssen und die angebliche Verletzung der Ausstandspflicht vor Bundesgericht noch gerügt werden könnte. Soweit seine Vorbringen nicht von vornherein an der Sache vorbeigehen, begnügt er sich vielmehr im Wesentlich damit, seine eigene, als allein richtig vorausgesetzte Sicht der Dinge darzutun und, im Ton teilweise verfehlt, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Damit genügt die Beschwerde den vorstehend dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, ähnliche Eingaben in der vorliegenden Sache inskünftig formlos abzulegen.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; umständehalber kann ausnahmsweise aber auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur