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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.165/2003 /bie 
 
Urteil vom 13. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Postfach, 6000 Luzern 5, 
 
gegen 
 
Kantonales Sozialamt Luzern, Meyerstrasse 20, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 
6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Opferhilfe; Vorschuss, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 10. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde zwei Mal - am 27. November 1997 und am 5. Januar 2000 - Opfer eines Verkehrsunfalles. Die Opferberatungsstelle des Kantons Luzern gelangte am 16. März 2000 an das kantonale Sozialamt und ersuchte um einen Entschädigungsvorschuss von Fr. 20'000.-- nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfegesetz [OHG; SR 312.5]). Das Sozialamt sprach dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem zweiten Unfallereignis am 7. April 2000 für den Verdienstausfall bis Ende Mai 2000 einen Entschädigungsvorschuss von Fr. 15'000.-- zu. Hinsichtlich des ersten Unfalls vom 27. November 1997 ging das Sozialamt von einer Anspruchsverjährung aus. Der Entscheid blieb unangefochten. 
 
Die Opferberatungsstelle gelangte am 10. Juli 2000 erneut ans Sozialamt und beantragte für X.________ für die Zeit von Anfang Juni 2000 bis Ende September 2000 einen zusätzlichen Entschädigungsvorschuss von Fr. 20'400.--. Dieses Gesuch wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erachtete auf Beschwerde X.________ hin einen weiteren Vorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- als gerechtfertigt. 
B. 
Am 2. März 2001 ersuchte X.________ das Sozialamt um Bevorschussung von monatlich Fr. 1'500.-- ab 1. Januar 2001. Gegen den abweisenden Entscheid des Sozialamtes gelangte der Gesuchsteller wiederum ans Verwaltungsgericht. 
 
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. Juli 2003 ab. 
C. 
Mit Eingabe vom 14. August 2003 erhebt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids sowie die Verpflichtung des kantonalen Sozialamtes, ihm ab 1. März 2002 monatlich einen Vorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten. Zusätzlich stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung. 
Das kantonale Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Entscheid über die Gewährung eines Vorschusses nach Art. 15 OHG stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid dar, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt und daher grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann, zumal dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid zulässig ist (BGE 121 II 116 E. 1b/cc S. 119). Zwischenentscheide sind gemäss Art. 106 Abs. 1 OG innert 10 Tagen anzufechten. Diese Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
2. 
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 5. Januar 2000 noch weiteren Verdienstausfallschaden erlitten hat, für den er einen opferhilferechtlichen Anspruch auf Entschädigung respektive Bevorschussung hat. 
2.1 Der Beschwerdeführer betreibt seit 1996 selbständig eine Treuhandfirma. Mit Eingabe vom 6. September 2002 hatte er dem Sozialamt die Bilanz und Erfolgsrechnung für die Jahre 1999 und 2000 vorgelegt, zusammen mit den Unfallscheinen und den Eintragungen des Arztes zur jeweiligen Arbeitsunfähigkeit während der Zeitspanne vom 5. Januar 2000 bis zum 30. August 2002. Aufgrund der Aktenlage kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass zumindest für das Jahr 2001 kein ungedeckter Verdienstausfall vorliege und zwar selbst dann nicht, wenn davon auszugehen sei, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit starken Schwankungen unterworfen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Entschädigungsvorschuss von Fr. 21'000.-- erhalten. Gestützt auf die unbestrittenen Ausführungen im Entscheid des Sozialamtes sei von einem Verdienstausfall des Beschwerdeführers von jährlich rund Fr. 7'000.-- seit dem Jahr 2000 auszugehen. Demgegenüber habe die SUVA in den Jahren 2000 und 2001 eine Taggeldleistung erbracht, die einem versicherten Jahresverdienst von rund Fr. 33'000.-- entspreche. Da die Taggeldleistung auf 80 % des Jahreslohns begrenzt sei, könne opferhilferechtlich höchstens die Differenz von 20 %, nämlich Fr. 6'600.-- geltend gemacht werden. Durch die Taggeldleistungen der SUVA in den Jahren 2000 und 2001 sei ein gegenüber den in den Erfolgsrechnungen ausgewiesenen Honorareinnahmen erheblich höherer Verdienstausfall abgedeckt. Es rechtfertige sich daher, dem Beschwerdeführer für das Jahr 2001 keinen weiteren Entschädigungsvorschuss mehr zu gewähren. 
2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das Verwaltungsgericht habe lediglich die finanziellen Voraussetzungen eines Entschädigungsvorschusses für das Jahr 2001 geprüft. Bei seinem Begehren handle es sich jedoch um eine vorübergehende Dauerleistung. Nach seiner Auffassung hätte die Vorinstanz den Anspruch zumindest bis zum Entscheid des Sozialamtes vom 7. November 2002 überprüfen müssen. Er habe für das Jahr 1999 ein Honoraraufkommen von Fr. 8'700.-- ausgewiesen. In den Jahren 2000 und 2001 habe er aus selbständiger Erwerbstätigkeit noch je Fr. 3'000.-- erzielt. Auch die aktuellen Einnahmen, insbesondere für das Jahr 2002, seien nicht höher. Er habe wegen seiner unfallbedingten Absenzen praktisch den gesamten Kundenstamm verloren. Der Beschwerdeführer rügt, es wäre Aufgabe der kantonalen Instanzen gewesen, seine aktuellen Einkommensverhältnisse zu klären. 
2.3 Die Vorschusszahlungen gemäss Art. 15 OHG bezwecken allein, dem Opfer für den durch die Straftat erlittenen Schaden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme rasch eine finanzielle Hilfe zu gewähren, wenn es diese benötigt oder wenn die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.128/1997 vom 19. Januar 1998 E. 2a; vgl. BGE 121 II 116 E. 1b/cc S. 119). Eine weitergehende Unterstützung des Opfers über den voraussichtlichen künftigen Entschädigungsanspruch hinaus ist dagegen nicht vorgesehen. Vielmehr hat das Opfer grundsätzlich den Betrag, um den der geleistete Vorschuss die später zugesprochene Entschädigung übersteigt, zurückzuerstatten (Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 18. November 1992 [OHV; SR. 312.51]). Die Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz hat in besonderem Masse subsidiären Charakter (BGE 129 II 145 E. 3.4.2 S. 155; Urteil 1A.249/2000 vom 26. Januar 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 112 S. 653 ff., E. 4c). Sie wird ausgerichtet, sofern der Haftpflichtige oder Versicherungen den Schaden nicht hinreichend decken (BGE 129 II 145 E. 3.4.2 S. 155; 126 II 237 E. 6a S. 244; 125 II 169 E. 2b/cc S. 174). 
Die rechnerische Aufstellung des Verwaltungsgerichtes zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers für das Jahr 2001 ist nicht zu beanstanden. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Erfolgsrechnungen hat er im Jahr 1999 bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit Honorareinnahmen von rund Fr. 8'700.-- erwirtschaftet. Im Jahr 2000 habe er (bei einer Arbeitsfähigkeit von 35-40 %) Honorare in der Höhe von Fr. 3'000.-- erzielt. Diese Zahlen bestreitet der Beschwerdeführer auch im anhängigen Verfahren nicht. Allein die Taggeldleistungen der SUVA in den Jahren 2000 und 2001 deckten indessen einen Verdienstausfall ab, der die ausgewiesenen Honorareinnahmen erheblich übersteigt, ist doch die SUVA von einem Jahresverdienst von rund Fr. 33'000.-- ausgegangen. Hinzu kommt der bis anhin bezogene Entschädigungsvorschuss in der Höhe von Fr. 21'000.--. Hat der Beschwerdeführer selber keine aktuelleren Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht, gereicht es den kantonalen Instanzen nicht zum Vorwurf, wenn sie auf die vorhandenen Zahlen abgestellt haben. Zwar stellt die Behörde gemäss § 53 des Luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG-LU) den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben bei der Feststellung des Sachverhaltes jedoch mitzuwirken, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr veranlasst haben oder wenn sie Anträge stellen (§ 55 Abs. 1 lit. a und b VRG-LU). Überdies erscheint es seltsam, wenn der Beschwerdeführer bemängelt, es seien keine aktuelleren Zahlen eingeholt worden, in der Beschwerdeschrift aber an den genannten Beträgen festhält. 
 
Des Weitern hat das Verwaltungsgericht - wie sogleich in E. 3. hiernach zu zeigen ist - mitnichten nur den Anspruch für das Jahr 2001 geprüft. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. 
3. 
3.1 Das Verwaltungsgericht verneint eine adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 5. Januar 2000 und der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers spätestens ab 1. März 2002. Es stützt sich dabei einerseits auf die Erkenntnisse der SUVA, welche ihre Versicherungsleistungen per 28. Februar 2002 eingestellt hatte mit der Begründung, aufgrund der medizinischen Akten würden keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Als Folge davon hatte die SUVA dem Beschwerdeführer in ihrem Entscheid vom 14. September 2001 mitgeteilt, sie werde die Taggeldleistungen bis zum 30. November 2001 noch auf der Basis einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit ausrichten, bis zum 28. Februar 2002 auf einer solchen von 25 %. 
 
Als massgeblich erachtet das Verwaltungsgericht andererseits das Urteil seiner sozialversicherungsrechtlichen Abteilung, welches auf Beschwerde gegen die vorerwähnte Verfügung der SUVA am 12. Juni 2003 ergangen war. Darin war die fehlende Unfalladäquanz der noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestätigt worden. 
3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe gegen das Verwaltungsgerichtsurteil vom 12. Juni 2003 Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereicht. Das Verwaltungsgericht könne nicht auf einen noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheid abstellen. Überdies führt er sinngemäss an, im Opferhilfebereich sei der haftpflichtrechtliche Schadensbegriff analog anwendbar. Deshalb sei die Adäquanz in aller Regel unbesehen der Unfallschwere gegeben. Hinzu komme, dass er in seiner Beschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht stichhaltige Gründe für eine Adäquanzbejahung liefere. 
3.3 Der Beschwerdeführer legt in keiner Art und Weise dar, worin die seines Erachtens gegebene Adäquanz zwischen dem Unfall und seiner Arbeitsunfähigkeit bestehen soll, sondern verweist in genereller Weise auf die Differenzierungen in der Rechtsprechung. Dazu ist folgendes festzuhalten: 
 
Bundesgericht und Eidgenössisches Versicherungsgericht gehen von derselben Umschreibung der Adäquanz aus. Danach hat ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis begünstigt wird (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112 mit zahlreichen Hinweisen). Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Haftpflichtrecht eine Begrenzung der Haftung. Sie dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (BGE 107 II 269 E. 3 S. 276; 123 III 110 E. 3a S. 112). Da es sich beim adäquaten Kausalzusammenhang um eine Generalklausel handelt, hat das Gericht bei deren Konkretisierung die gesamten Umstände des Einzelfalles, aber auch den Zweck einer Norm oder eines ganzen Normenkomplexes - z.B. im Bereich der Unfallversicherung auch deren Schutzzweck - zu berücksichtigen (i.d.S. BGE 123 III 110 E. 3a S. 112f., mit zahlreichen Hinweisen). Ob im Opferhilferecht die Grundsätze des privaten Haftpflichtrechts analog anzuwenden sind, kann vorliegend offen bleiben. Auch im Opferhilferecht ist indessen nur derjenige Schaden zu ersetzen, der adäquat kausal durch eine Straftat verursacht worden ist (Urteil 1A.252/2000 des Bundesgerichtes vom 8. Dezember 2000 in ZBl 102/2001 486 E. 2b S. 488). 
 
Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichtes, auf deren Feststellungen sich das hier angefochtene Urteil bezieht, hat sich auf zahlreiche Untersuchungen verschiedener Ärzte berufen. Aus diesen ergebe sich, dass das Augenleiden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal sei. Ebenso liege, gestützt auf umfangreiche Abklärungen, ein nicht typisches Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma vor, da kein entsprechendes organisches Substrat vorhanden sei. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, selber zusätzliche ärztliche Abklärungen zu veranlassen, nachdem bereits detaillierte Untersuchungen durchgeführt worden waren. Da als als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an deren Schilderung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz falsch sein sollen, sondern macht lediglich geltend, das Urteil der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung sei noch nicht rechtskräftig. Zieht das Verwaltungsgericht aus den ärztlichen Berichten den Schluss, für die geltend gemachten Beschwerden sei der Unfall vom 5. Januar 2000 nicht adäquat kausal, ist diese Rechtsanwendung nicht zu beanstanden, zumal die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Entschädigungsvorschuss erfüllt sind, lediglich summarisch erfolgt (Art. 15 OHG). 
3.4 Der Hinweis auf die ab 1. August 2003 zugesprochene IV-Rente geht fehl, da diese nicht an die Voraussetzung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Invalidität geknüpft ist, sondern auf die Art und Schwere der dauernden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung abstellt (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 821.20]). 
4. 
Zusammenfassend vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände offensichtlich nicht darzutun, in welcher Hinsicht die Sachverhaltsfeststellungen und deren rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz bundesrechtswidrig sein sollen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 16 Abs. 1 OHG; vgl. BGE 122 II 211 E. 4b S. 219). Da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Sozialamt Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: