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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
B 5/06 
 
Urteil vom 13. November 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
K.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser, Seidenhofstrasse 12, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
1. Pensionskasse X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel, 
Bahnhofstrasse 67, 8622 Wetzikon, 
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Kurt Zollinger, Bahnhofstrasse 61, 8023 Zürich, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________ (geboren 1944) war seit 1971 für die Y.________ tätig und bei der Pensionskasse X.________ (nachfolgend: Pensionskasse) im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1998 stellte die Y.________ ihn vor die Entscheidung, entweder innerhalb der Unternehmensgruppe eine andere Position anzunehmen, sich auf den 1. Januar 2000 mit Alter 55 vorzeitig pensionieren zu lassen oder seinerseits per 31. Oktober 1999 zu kündigen und über die volle Freizügigkeitsleistung verfügen zu können. In der Folge trat K.________ auf den 1. Januar 2000 in den vorzeitigen Ruhestand mit Alter 56 und bezog eine infolge vorzeitigen Rücktritts gekürzte Altersrente. Mit verschiedenen Schreiben gelangte K.________ an die Pensionskasse und ersuchte um Ausrichtung einer Altersrente infolge Kündigung aus betrieblichen Gründen, was die Pensionskasse mangels entsprechender Mitteilung durch die Arbeitgeberin ablehnte. 
B. 
Mit Klage vom 19. November 2004 beantragte K.________, die Pensionskasse sei unter Anrechnung der seit 1. Januar 2000 erbrachten Leistungen zu verpflichten, ihm eine Altersrente nach den Bestimmungen über eine vorzeitige Pensionierung aus betrieblichen Gründen nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2000 zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid vom 25. November 2005 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, Pensionskasse und Y.________ seien anzuweisen, das gesamte Dossier, einschliesslich der Rechtsakten, zu edieren und unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Pensionskasse zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2000 eine Rente von Fr. 133'008.- zuzüglich Teuerungszulagen, abzüglich des bereits Geleisteten zu bezahlen. Eventualiter sei die Y.________ zu verpflichten, der Pensionskasse vorzuschlagen, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen vorzunehmen; subeventualiter sei die Sache unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids an die Vorinstanz oder die Pensionskasse zur Neuberechnung der Rente zurückzuweisen. 
 
Pensionskasse und Y.________ lassen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
2. 
Die Pensionskasse vertritt in ihrer Stellungnahme vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die Ansicht, das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers stelle eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes dar. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie sich nachfolgend zeigen wird - aus anderen Gründen abzuweisen ist. 
3. 
Der Beschwerdeführer beantragt, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, sämtliche mit ihm in Zusammenhang stehenden Akten, einschliesslich der Rechtsakte, zu edieren. 
3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Um den Sachverhalt feststellen und die Beweise frei würdigen zu können, müssen dem Sozialversicherungsgericht sämtliche Akten vorliegen, damit es entscheiden kann, welche Unterlagen für die Beurteilung des streitigen Falles wesentlich und welche nicht wesentlich sind. Es liegt demnach nicht im Belieben des Versicherers oder des mitbeteiligten Arbeitgebers, im Beschwerdeverfahren dem Gericht nur diejenigen Akten einzureichen, welche er als notwendig und für die Beurteilung des Falles entscheidend betrachtet. Andernfalls würden die dargelegten Beweisgrundsätze ihres Gehalts entleert (vgl. Urteil W. vom 10. Oktober 2001, U 422/00). 
3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
3.3 Der Versicherte macht geltend, dass die Arbeitgeberin alle Akten, einschliesslich der Rechtsakte, zu edieren habe. Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Ausgenommen davon wären lediglich interne Aktennotizen oder Unterlagen, welche sich auf Geschäftsgeheimnisse oder dergleichen beziehen. Da sich die hier zu beantwortenden Fragen aber aus den vorhandenen Akten beurteilen lassen und nicht davon auszugehen ist, dass die Rechtsakte wesentliche weitergehende Unterlagen enthält, kann im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung ausnahmsweise auf die Edition der vollständigen Akten verzichtet werden. 
4. 
Streitig ist, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen erfolgte. 
4.1 Die Parteien sind sich einig, dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen das Statut der Pensionskasse, Stand Januar 1995 (nachfolgend: Reglement 1995) für die Beurteilung der strittigen Frage massgebend ist. Dem ist zuzustimmen. Da die entsprechende Regelung in Ziff. 710.2 Abs. 3 des Statuts der Pensionskasse, Stand 1. Januar 2000 (nachfolgend: Reglement 2000), mit der massgeblichen Ziff. 612.2 Abs. 3 im Reglement 1995 identisch ist, ändert sich an der materiellen Beurteilung, ungeachtet davon, welche Version angewendet wird, nichts. 
4.2 Gemäss Ziff. 612.2 Abs. 3 des Reglements 1995 können Versicherte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und denen die Arbeitgeberin keine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende zumutbare Erwerbstätigkeit anbieten kann, vom Stiftungsrat auf Vorschlag der Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen vorzeitig pensioniert werden; Versicherte, die aus betrieblichen Gründen pensioniert werden, haben Anspruch auf dieselben Leistungen wie bei Erwerbsunfähigkeit. 
4.3 Voraussetzung zur Ausrichtung einer Alterspension in demselben Umfang wie die Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nach Vollendung des 55. Altersjahres ist gemäss dem Wortlaut des Reglements - abgesehen von der Kündigung aus betrieblichen Gründen - einerseits, dass die Arbeitgeberin dies vorschlägt, und andererseits der Umstand, dass der Stiftungsrat der Pensionskasse diesem Vorschlag folgen kann, aber nicht muss. Beides stellt ein voluntatives Element dar, d.h. eine potestative Suspensivbedingung für die vorzeitige Pensionierung mit ungekürzter Rente (vgl. BGE 132 V 153 Erw. 5.2.4 mit Hinweisen). 
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein solches Vorschlagsrecht der Arbeitgeberin sei eine unzulässige Einmischung in die Autonomie der Vorsorgeeinrichtung. Dies trifft nicht zu: Entsprechende Regelungen sind im Rahmen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge verbreitet und auch zulässig (vgl. BGE 132 V 153 Erw. 5.2.4 mit Hinweisen). Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei derartigen versichertenfreundlichen Regelungen die Arbeitgeber und nicht die Vorsorgeeinrichtung die finanziellen Auswirkungen dieser Willenskundgebung tragen, da erstere die versicherungstechnischen Kosten des vorzeitigen Rücktritts übernehmen (vgl. BGE 132 V 153 Erw. 5.2.3). 
4.5 Mit Schreiben vom 1. Oktober 1998 gab die Arbeitgeberin dem Versicherten die Möglichkeit, zwischen einer anderen Beschäftigung im Betrieb, der vorzeitigen Pensionierung und einer Kündigung seitens der Unternehmung zu wählen. Der erste der Vorschläge zerschlug sich offenbar in der Folge. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe sich auf Grund dieses Angebots für die vorzeitige Pensionierung anstelle einer Kündigung (mit Eintritt des Freizügigkeitsfalls) entschieden; im Gegenteil bestätigt er, nicht in der Lage gewesen zu sein, diesen Entscheid zu treffen (vgl. seine Schreiben vom 20. November und vom 22. Dezember 2000 an die Pensionskasse). Schliesslich hat die Arbeitgeberin eine vorzeitige Pensionierung mit Alter 56 vorgenommen (vgl. Schreiben der Arbeitgeberin vom 14. Dezember 1998) und der Pensionskasse im Rahmen der administrativen Vorbereitung der Pensionierung die vorzeitige Pensionierung mit gekürzter Rente mitgeteilt. Diese Kürzung entspricht dem Regelfall bei einer vorzeitigen Pensionierung (vgl. Ziff. 612.2 Abs. 1 und 2 des Reglements 1995) und ist auch versicherungstechnisch begründet. Ein Vorschlag der Arbeitgeberin auf vorzeitige Pensionierung mit Alter 55 bei Anspruch auf Leistungen wie im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Ziff. 612.2 Abs. 3 des Reglements 1995) liegt demnach nicht vor. 
4.6 Entgegen der Ansicht des Versicherten kann das Reglement auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur eine Alternative zwischen vorzeitiger Pensionierung aus betrieblichen Gründen und einer vorzeitigen Pensionierung infolge ausschliesslich in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen wie Krankheit oder dergleichen besteht. Denn im Arbeitsvertragsrecht gilt die Kündigungsfreiheit: D.h. es bedarf bei einer "ordentlichen" Kündigung keiner materiellen Kündigungsgründe, soweit die vertraglichen oder gesetzlichen Fristen eingehalten werden (BGE 127 III 88 Erw. 2a, 125 III 72 Erw. 2a, je mit Hinweisen; vgl. auch Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich 2006, N 2 zu Art. 335; Rehbinder/Portmann, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, N 14 f. zu Art. 335); Voraussetzung ist einzig, dass seitens des Arbeitgebers keine missbräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 336 OR erfolgt. Dies steht hier jedoch ausser Diskussion. 
4.7 Zu prüfen bleibt, ob im Lichte des Erfordernisses einer willkürfreien und rechtsgleichen Handhabung des Reglementes (BGE 132 V 154) die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen wäre, der Pensionskasse eine vorzeitige Pensionierung aus betrieblichen Gründen vorzuschlagen. 
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass seine ehemalige Arbeitgeberin im Zeitraum, in welchem er mit der Wahl der vorzeitigen Pensionierung oder der Kündigung konfrontiert wurde (Herbst 1998), anderen Angestellten in vergleichbaren Umständen gekündigt und der Pensionskasse eine vorzeitige Pensionierung aus betrieblichen Gründen vorgelegen hätte. 
In den Akten finden sich hingegen hinreichend Hinweise auf Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten, welche sich im Laufe des Jahres 1998 verschärften. Auch die Angaben des Versicherten selbst sowie die von ihm ins Recht gelegten Unterlagen belegen, dass es bereits im Jahr 1997 Konflikte zwischen ihm und der Geschäftsleitung gab, was 1998 schliesslich zur Trennung führte. Die Situation des Beschwerdeführers war insgesamt singulär. Es ist weder willkürlich noch rechtsungleich, wenn die Arbeitgeberin keine Pensionierung aus betrieblichen Gründen vorgeschlagen hat. 
5. 
Da es um die Bewilligung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegenden Arbeitgeberin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Hingegen kann der ebenfalls obsiegenden Pensionskasse als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Organisation keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 126 V 149 Erw. 4 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat der Y.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 13. November 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: