Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 187/06
Urteil vom 13. November 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
B.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 28. Februar 2006)
Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene B.________ war seit 1. November 2002 als Inhaber der Firma "X.________", selbstständig erwerbstätig und daher am 31. August 2004, als er einen Berufsunfall mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit erlitt, nicht obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) versichert. Gleichwohl meldete er - in der Annahme eines Versicherungsverhältnisses - das Unfallereignis am 2. September 2004 der SUVA. Mit Verfügung vom 8. März 2005 verneinte die Anstalt eine Leistungspflicht mit der Begründung, der Leistungsansprecher sei weder obligatorisch noch freiwillig, auf der Basis eines Versicherungsvertrages, bei ihr versichert. Im bestätigenden Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005 präzisierte die SUVA, an der fehlenden Versicherungsdeckung ändere der Umstand nichts, dass der Unfallversicherer vom Betrieb "X.________" Prämienzahlungen (auch) für B.________ entgegengenommen habe; dies sei aufgrund nicht wahrheitsgemässer Deklarationen der Firma geschehen, wie der Einsprecher habe erkennen können und müssen, weshalb er sich nicht auf eine geschützte Vertrauensposition berufen könne.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des B.________ mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005 sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, mit Entscheid vom 28. Februar 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Unbestritten ist, dass der seit 1. November 2002 selbstständig erwerbende Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt am 31. August 2004 mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht obligatorisch bei der SUVA unfallversichert war (Art. 1a Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 1 UVV, je in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Ebenfalls fest steht, dass eine freiwillige Versicherung in Form eines schriftlichen Vertrages nicht zustande gekommen ist (Art. 4 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 136 UVV). Ausser Frage steht ferner, dass die SUVA dem Beschwerdeführer bezüglich der Versicherungsdeckung weder eine unrichtige Auskunft erteilt noch ausdrückliche Zusicherungen gemacht hat. Zu prüfender Streitpunkt bleibt, ob die SUVA - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet - mit der unwidersprochenen Entgegennahme von Prämienzahlungen der Einzelfirma "X.________" ihre Informationspflichten gemäss Art. 72 UVV und Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt hat und der Beschwerdeführer infolgedessen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Versicherungsschutz beanspruchen kann.
2.
2.1 Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwändige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Absatz 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Der im hier zu beurteilenden Fall relevante Absatz 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 476 Erw. 4.1). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bisher offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden (BGE 131 V 479 f. Erw. 4.3 in fine).
Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter (BGE 124 V 221 Erw. 2b, 113 V 71 Erw. 2, 112 V 120 Erw. 3b; ARV 2003 S. 127 Erw. 3b, 2002 S. 115 Erw. 2c, 2000 S. 98 Erw. 2b) und unter der Herrschaft des ATSG weitergeltenden Rechtsprechung (BGE 131 V 481 Erw. 5) einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes (dazu BGE 131 V 480 f. Erw. 5, 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) erfüllt sind.
2.2 Gemäss Art. 72 Satz 1 UVV sorgen die Versicherer dafür, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. Diese - nach Inkrafttreten des ATSG im Wortlaut unverändert belassene - Verordnungsbestimmung verpflichtet den Versicherer zu einer substantiellen Information ihrer angeschlossenen Arbeitgeber von Amtes wegen. Die entsprechende Verfahrenspflicht geht nach der vor 1. Januar 2003 ergangenen Rechtsprechung über die praxisgemäss aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete allgemeine Pflicht der Sozialversicherungsträger, die an der Versicherung Beteiligten auf Verlangen in Einzelfragen zu beraten oder ihnen Auskunft zu erteilen, hinaus (BGE 121 V 32 f. Erw. 2a). Wie sich die Informationspflicht gemäss Art. 72 UVV inhaltlich zur nunmehr in Art. 27 ATSG statuierten Aufklärungs- und Beratungspflicht verhält, bedarf mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (Erw. 3 hernach) keiner abschliessenden Prüfung (vgl. immerhin Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht: Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4523 ff., hier: 4583). Fest steht jedenfalls, dass auch im Rahmen von Art. 72 UVV - analog zu Art. 27 Abs. 2 ATSG - der Grundsatz gilt, wonach die Verletzung der Informationspflicht nur dann zu Rechtsfolgen führen kann, wenn die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (Art. 9 BV) allesamt erfüllt sind (RKUV 2004 Nr. U 517 S. 429 f. Erw. 2.1 [Urteil Z. vom 29. März 2004, U 255/03], 2001 Nr. U 441 S. 542 f. [Urteil R. vom 27. August 2001, U 285/99], 2000 Nr. U 387 S. 274 f. Erw. 3b [Urteil G. vom 14. April 2000, U 340/99]).
3.
3.1 Der Unfallversicherer ist im Rahmen von Art. 72 UVV und Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht voraussetzungslos verpflichtet, über eine fehlende obligatorische Versicherung und die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung gemäss Art. 4. Abs. 1 UVG zu informieren, sondern nur dann, wenn ein hinreichender Anlass zur Information besteht. Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass jemand überhaupt in den von der freiwilligen Versicherung erfassten Personenkreis fällt, stellt die unterbliebene Information über diese Form der Versicherungsdeckung mithin keine Verletzung gemäss Art. 72 UVV und Art. 27 Abs. 2 ATSG dar.
3.2 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er in der für das Jahr 2003 ausgestellten Lohndeklaration seiner Firma fälschlicherweise als Arbeitnehmer aufgeführt war. Damit hat er - in Verletzung seiner Pflicht zur wahrheitsgemässen Deklaration der für die Prämienberechnung massgebenden Löhne gemäss Art. 120 Abs. 2 UVV - die SUVA in den Irrtum versetzt, er gehöre zum Kreis der obligatorisch Versicherten. Nach Lage der Akten hatte die SUVA bis Oktober 2004 keinen Anlass zur Annahme, dass die in der Lohndeklaration 2003 enthaltenen Angaben über den erwerblichen Status unzutreffend sein könnten. Erst am 19. Oktober 2004 gab der Beschwerdeführer einem SUVA-Aussendienstmitarbeiter bekannt, er sei als selbstständiger Unternehmer tätig und habe aktuell keine Angestellten. Der erst letztinstanzlich vorgebrachte Einwand, anlässlich der Gründung der Einzelfirma im Jahre 2002 sei der Beschwerdeführer von einem "SUVA-Berater" persönlich aufgesucht und bezüglich des Abschlusses der erforderlichen Versicherung beraten worden, womit der Unfallversicherer Kenntnis über seine selbstständige Erwerbstätigkeit gehabt habe und er sich habe versichert wähnen dürfen, ist als weder bewiesene noch durch irgendwelche Abklärungsmassnahmen beweisbare Schutzbehauptung zu werten und daher nicht zu hören. Es bleibt mithin bei der Feststellung, dass vor dem Unfall für die SUVA nichts darauf hindeutete, dass die Lohndeklaration 2003 die Statusverhältnisse unzutreffend wiedergab. Die SUVA durfte daher die Zahlung der gestützt darauf erhobenen Prämienrechungen unwidersprochen entgegen nehmen, ohne damit Informationspflichten nach Art. 72 UVV und Art. 27 Abs. 2 UVV zu verletzen. Die Berufung auf eine rechtlich geschützte Vertrauensstellung scheitert folglich bereits am Fehlen einer pflichtwidrigen Unterlassung der SUVA.
3.3 Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, dass die SUVA ihn bei gebotener Prüfung der Lohndeklaration 2003 ohne Weiteres als (selbstständigerwerbenden) Inhaber der Einzelfirma "X.________" hätte erkennen können, und die unterbliebene Reaktion des Unfallversicherers die gesetzliche Informationspflicht verletzt, greift der Vertrauensschutz mangels Erfüllung der weiteren Voraussetzungen hierfür nicht.
3.3.1 Allgemein kann sich auf berechtigtes Vertrauen nur berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, selber als gutgläubig gelten kann (BGE 130 III 399 Erw. 1.2.3). Keinen Vertrauensschutz kann somit beanspruchen, wer nicht selber die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Schritte unverzüglich unternommen hat, die ihm Treu und Glauben geboten hätten (vgl. BGE 127 II 230 Erw. 1b; Urteil 5P.158/2005 der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 15. Juli 2005 [zu Art. 9 BV]). Im Zusammenhang mit der Verletzung von Informationspflichten fehlt es an der erforderlichen Gutgläubigkeit rechtsprechungsgemäss namentlich dann, wenn eine Person den Inhalt einer pflichtwidrig unterbliebenen Auskunft oder Information kennt oder dieser so selbstverständlich ist, dass mit einer Auskunft oder Information anderen Inhalts nicht gerechnet werden muss (vgl. BGE 131 V 480 f. Erw. 5).
3.3.2 Nach Lage der Akten und den Parteivorbringen besteht kein Zweifel, dass dem Beschwerdeführer sein Status als Selbstständigerwerbender ab dem Zeitpunkt seiner Firmengründung stets bewusst war. Im Jahre 2002 führte er in der Zusammenstellung der "Entgelte an obligatorisch versicherte Personen" zu Handen der SUVA denn auch - richtigerweise - nur den Lohn seines damaligen Angestellten auf. Es war ihm somit schon damals bekannt und musste ihm auch im Jahre 2003 (und 2004) gleichermassen klar sein, dass er als Selbstständigerwerbender nicht zum Kreis der obligatorisch Versicherten gehörte. Bei fehlendem obligatorischen Versicherungsschutz ist nun aber selbstverständlich, dass eine Unfallversicherungsdeckung wenn überhaupt, dann lediglich durch eine freiwillige Vereinbarung erreicht werden kann. Mit einer anderen als dieser Möglichkeit, eine Versicherungsverhältnis zu begründen, ist schlechterdings nicht zu rechnen. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Versicherungsschutzes im fraglichen Zeitraum 2003/2004 nicht als gutgläubig einzustufen. Der Berufung auf eine Informationspflichtverletzung des Unfallversicherers und eine daraus resultierende, schützenswerte Vertrauensposition kann somit mangels Gutgläubigkeit kein Erfolg beschieden sein (Erw. 3.3.1).
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 13. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: