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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_745/2009 
 
Urteil vom 13. November 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, 
vom 9. September 2009. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2009, womit eine Beschwerde des jordanischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1977, betreffend die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, 
in die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte, vom 26. Oktober 2009 datierte Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts, welche das Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet hat, 
in die vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich per Fax übermittelte Empfangsbestätigung zur Gerichtsurkunde betreffend seinen Entscheid vom 9. September 2009, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
dass gemäss Empfangsbestätigung auf der Gerichtsurkunde des Verwaltungsgerichts dessen Entscheid vom 9. September 2009 am 2. Oktober 2009 vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entgegengenommen worden ist, sodass die Beschwerdefrist am 3. Oktober 2009 zu laufen begann und am (Montag) 2. November 2009 abgelaufen ist, 
dass die Beschwerdeschrift wohl das Datum 26. Oktober 2009 trägt, aber gemäss auf dem Briefumschlag angebrachtem Poststempel erst am 9. November 2009 (zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts) zur Post gegeben worden ist, 
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
 
dass dem Gesuch des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht entsprochen werden kann, weil die Beschwerde schon aus formellen Gründen aussichtslos ist (Art. 64 BGG), 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. November 2009 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller