Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_443/2017
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Urteil vom 13. November 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
gegen
Bezirksgericht Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 13, 8280 Kreuzlingen,
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Verlängerung der Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. September 2017 (SW.2017.78).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen hat eine Strafuntersuchung gegen A.________ abgeschlossen. Der Beschuldigte wurde am 5. November 2015 festgenommen und am 7. November 2015 in Untersuchungshaft versetzt.
B.
Am 19. Oktober 2016 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage beim Bezirksgericht Kreuzlingen. Sie wirft ihm versuchte schwere Körperverletzung und Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner Ex-Freundin vor sowie Freiheitsberaubung gegenüber einer Bekannten dieser Freundin. Ausserdem werden ihm versuchte schwere Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten und das Entziehen einer minderjährigen Person zum Nachteil seiner Ehefrau zur Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft hat dafür eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren beantragt.
C.
Mit Entscheid vom 21./24. Oktober 2016 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau (auf Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft hin) die Weiterdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft (erstmals bis zum 19. Januar 2017). Auf Antrag des Bezirksgerichtes (vom 10. Juli 2017) hin verlängerte das Zwangsmassnahmengericht (letztmals) am 19. Juli 2017 die Haftverlängerung (bis zum 19. Oktober 2017 bzw. bis zu einer allfälligen früheren Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils).
D.
Am 30. Juli 2017 reichte der Beschuldigte eine Eingabe beim Thurgauer Obergericht ein, welche dieses als Beschwerde gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 19. Juli 2017 des Zwangsmassnahmengerichts entgegennahm. Im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren beantragte der Beschuldigte am 13. August 2017 seine sofortige Haftentlassung. Mit Entscheid vom 7. September 2017 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Haftbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
E.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 7. September 2017 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 16. Oktober 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine umgehende Haftentlassung.
Das Bezirksgericht und das Obergericht haben am 23. Oktober 2017 auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet, während von der Staatsanwaltschaft keine Vernehmlassung eingegangen ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 9. November 2017. Nach Ablauf der Replikfrist (10. November 2017) reichte er noch eine weitere Eingabe ein (Postaufgabe 11. November 2017).
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein (kantonal letztinstanzlicher) Haftbeschwerdentscheid betreffend die Verlängerung von Sicherheitshaft. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Prozessvollmacht (datierend vom 11. Oktober 2017) eingereicht. Die Sachurteilsvoraussetzungen (von Art. 78 ff. BGG) sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen. Die belastenden Aussagen seiner Ehefrau (nachfolgend: Privatklägerin) litten an "offensichtlichen Glaubwürdigkeitsdefiziten". Es handle sich um eine Lügenkonstruktion. Die Privatklägerin habe zunächst immer ausgeführt, er habe sie in eine Badewanne mit kaltem Wasser gesetzt. Bei der Schlusseinvernahme habe sie demgegenüber behauptet, er habe sie unter die Dusche gestellt. Zwar bewirke eine Kühlung von Gewebe, das von einem Hämatom betroffen wurde, dass weniger Blutinfiltration sichtbar werde. Dabei müsse jedoch (noch einige Tage nach einer solchen Verletzung) darauf geachtet werden, dass das betroffene Gewebe nicht zu stark belastet werde. Gegen die These der Anklage, wonach er die Sichtbarkeit der angeblich verursachten Hämatome (durch sofortige Kühlung mit Wasser) unterdrückt habe, spreche der Umstand, dass sich die Privatklägerin nach dem fraglichen Vorfall nicht habe krankschreiben lassen; vielmehr habe sie in der Pflege gearbeitet. Gegen angebliche häusliche Gewalt spreche insbesondere auch der Umstand, dass seine Ehefrau ausgesagt habe, sie habe seine Freundin "faktisch als Zweitfrau akzeptiert".
2.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (zur amtlichen Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 2.1; s.a. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ( Art. 31 Abs. 3-4 BV , Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungs- bzw. Haftprüfungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
2.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60 mit Hinweisen; zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_322/2017 E. 2.1). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.; zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_322/2017 E. 2.1).
2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die Annahme des dringenden Tatverdachtes von Vergehen und Verbrechen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:
Inwiefern aufgrund der von ihm (im kantonalen Verfahren) eingereichten Unterlagen in türkischer Sprache "der dringende Tatverdacht entkräftet" bzw. "die Glaubwürdigkeit" seiner Ehefrau (als Privatklägerin) "dezidiert widerlegt" würde, wird vom Beschwerdeführer nicht näher erläutert. Darauf ist mangels gesetzeskonformer Substanziierung nicht weiter einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die kantonalen Haftprüfungsinstanzen haben die bisherigen Beweisaussagen der Ehefrau willkürfrei gewürdigt. Deren Ausführungen zur Kühlung der von ihr angeblichen erlittenen Prellungen bzw. Hämatome (im kalten Wasser einer Badewanne mit Dusche) erscheinen nicht derart widersprüchlich, dass ihnen im Haftprüfungsverfahren jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Die vom Beschwerdeführer reklamierte ausführliche "Aussagenanalyse" ist dem erkennenden Sachgericht (im Rahmen der gesamthaften Würdigung der Beweisresultate) vorzubehalten. Ausserdem wird in der Anklageschrift auch noch ein dringender Tatverdacht von Verbrechen (versuchte schwere Körperverletzung bzw. Freiheitsberaubungen) gegen zwei weitere Personen dargelegt. Der betreffende Tatverdacht wird in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert bestritten.
Indem die kantonale Beschwerdeinstanz in Haftsachen den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes geprüft und bejaht hat, unternahm sie (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) auch keine unzulässige "Vorverurteilung".
3.
Sodann bestreitet der Beschwerdeführer den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Seine Exploration im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens sei "nicht im Beisein der Strafverteidigung" erfolgt, was einen "massiven Verfahrensfehler" darstelle. Die Häufigkeit und Intensität der zur Anklage gebrachten Delikte sprächen allesamt zu seinen Gunsten. Einschlägige Vortaten lägen ebenfalls nicht vor. Selbst bei Annahme einer Wiederholungsgefahr genügten hier Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft. Die "zivilrechtlichen Ersatzmassnahmen des Bezirksgerichts Kreuzlingen" seien durch das Kreisgericht St. Gallen nicht aufgehoben worden, weshalb die Haftgerichte mildere Ersatzmassnahmen erlassen könnten.
3.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14).
Bei der Beurteilung der
Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die
erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (BGE 143 IV 9 E. 2.6-2.7 S. 14-16 mit Hinweisen).
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der
Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten bzw. verurteilten Person. Liegt bereits ein
psychiatrisches Gutachten oder zumindest ein Vorabgutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine
ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen).
Was das
Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 15 mit Hinweis). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; 137 IV 13 E. 3 f. S. 18 ff.).
3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb bei seiner Exploration durch den psychiatrischen Gutachter sein Verteidiger hätte anwesend sein müssen bzw. inwiefern die Begutachtung sonstwie Bundesrecht verletzen würde oder im Haftprüfungsverfahren unverwertbar wäre. Auf die entsprechenden unsubstanziierten Vorbringen ist nicht einzutreten.
Die kantonalen Strafbehörden werfen dem Beschwerdeführer vor, er habe in einem längeren untersuchten Zeitraum diverse sicherheitsrelevante Verbrechen und Vergehen, darunter mehrere versuchte schwere und einfache Körperverletzungen, Freiheitsberaubungen und Drohungen, zum Nachteil von insgesamt drei geschädigten weiblichen Personen verübt. Die Vorinstanz legt auch dar, dass die Rückfallprognose für weitere einschlägige Gewaltdelikte gemäss dem psychiatrischen Gutachten "insgesamt sehr ungünstig" ausfällt und dass der Beschwerdeführer in Deutschland bereits (wegen Drohung) rechtskräftig vorbestraft ist. Damit hält die Annahme von Wiederholungsgefahr (im Sinne der oben dargelegten bundesgerichtlichen Praxis) vor dem Bundesrecht stand.
3.3. Es kann offenbleiben, ob neben der Wiederholungsgefahr auch noch ein weiterer besonderer Haftgrund (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Ausführungsgefahr von angedrohten Delikten) kumulativ erfüllt sein könnte.
3.4. Die Ansicht der kantonalen Instanzen, der dargelegten Wiederholungsgefahr könne mit blossen Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft derzeit noch nicht ausreichend begegnet werden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 19, E. 6e), hält ebenfalls vor dem Bundesrecht stand.
4.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch geltend, infolge seiner Inhaftierung habe sein ältester Sohn fremdplatziert werden müssen. Die Haft hindere ihn daran, seine Erziehungsarbeit wahrzunehmen, und habe seine Familie "zerstört". Insofern wirke sie sich unverhältnismässig auf ihn aus.
Diese Vorbringen lassen die Sicherheitshaft nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die erfolgte Inhaftierung und die daraus resultierenden Belastungen für ihn und seine Familienangehörigen primär eine gesetzliche Folge der Delikte sind, die ihm gemäss Anklageschrift zur Last gelegt werden. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind unverhältnismässig, wenn die damit angestrebten Ziele durch mildere Ersatzmassnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 237 StPO) oder die Bedeutung der untersuchten Delikte die Zwangsmassnahme nicht rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 221 StPO). Wie bereits dargelegt, dient die Sicherheitshaft hier namentlich der Vermeidung von allfälligen weiteren Gewaltdelikten (vgl. oben, E. 3.2). Mit blossen Ersatzmassnahmen können die Haftzwecke derzeit nicht ausreichend gewährleistet werden. Der blosse Umstand, dass sein (gemäss den Feststellungen der Vorinstanz) im Dezember 2017 volljährig werdender ältester Sohn derzeit nicht beim Beschwerdeführer wohnen kann, lässt die Fortdauer der Haft nicht als unverhältnismässig erscheinen. Dabei ist auch zu mitberücksichtigen, dass ihm unter anderem vorgeworfen wird, er habe im Mai/Juni 2015 das mit seiner Ehefrau geteilte Obhutsrecht gegenüber seinem ältesten Sohn missbraucht (bzw. ihr den Minderjährigen auf strafbare Weise aus der Obhut entzogen).
In der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht wird im Übrigen nicht mehr gerügt, dass die bisherige Haftdauer in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig bzw. in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt sei, mit der im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zu rechnen wäre (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Ebenso wenig wird den kantonalen Strafbehörden eine Verfahrensverschleppung vorgeworfen. Darüber hinaus hat das Obergericht das Bezirksgericht (im Hinblick auf die relativ bald zu erwartende Hauptverhandlung bzw. die noch ausstehenden Rechtshilfemassnahmen) zur Eile angehalten und die Strafsache als "dringend" bezeichnet (vgl. angefochtener Entscheid, S. 17-19, E. 6d).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist zu bewilligen. Er ist seit längerer Zeit inhaftiert und amtlich verteidigt. Seine finanzielle Bedürftigkeit ergibt sich aus den Akten. Auch erscheint die Haftbeschwerde nicht in allen Streitpunkten als zum Vornherein geradezu aussichtslos, womit die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Yetkin Geçer wird als unentgeltlicher Rechtbeistand ernannt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Forster