Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_342/2024
Urteil vom 13. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Tarkan Göksu und/oder Arnaud Constantin,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D.C.________,
2. E.C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Ruckstuhl,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Lärmimmissionen, Nachbarrecht),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 26. April 2024 (101 2023 456 + 457 101 2024 7).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ und B.A.________ sind Gesamteigentümer des Grundstücks Art. xxx (1'006 m2; in der Dorfzone gelegen; Lärmempfindlichkeitsstufe III) des Grundbuchs der Gemeinde U.________. D.C.________ und E.C.________ betreiben einen landwirtschaftlichen Betrieb und lassen auf den Grundstücken Art. yyy (52'051 m2) und Art. zzz (37'841 m2), ebenfalls Grundbuch der Gemeinde U.________, saisonal - die genaue Anzahl von Weidetagen ist umstritten - mit Glocken behängte Tiere, namentlich Kühe und Esel, weiden. Ursprünglich behaupteten A.A.________ und B.A.________, D.C.________ und E.C.________ würden ihre Tiere auch auf dem einem Dritten gehörenden Grundstück Art. www, Grundbuch der Gemeinde U.________, weiden lassen. Das Grundstück Art. xxx liegt in unmittelbarer Nähe der Grundstücke Art. yyy (südlich), Art. zzz (nordöstlich) und Art. www (südwestlich).
A.b. Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren reichten A.A.________ und B.A.________ am 28. April 2023 beim Zivilgericht des Seebezirks eine Klage sowie ein Gesuch um dringliche und vorsorgliche Massnahmen insbesondere mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. D.C.________ und E.C.________ seien zu verpflichten, allen Tieren während des nächtlichen Verweilens (22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) auf den Grundstücken, welche an das Grundstück der Kläger (Art. xxx des Grundbuches der Gemeinde U.________) angrenzen, insbesondere auf den Grundstücken Art. yyy, zzz und www des Grundbuchs der Gemeinde U.________, die Glocken abzunehmen.
2. D.C.________ und E.C.________ sei zu verbieten, allen Tieren während des nächtlichen Verweilens (22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) auf den Grundstücken, welche an das Grundstück der Kläger (Art. xxx des Grundbuches der Gemeinde U.________) angrenzen, insbesondere auf den Grundstücken Art. yyy, zzz und www des Grundbuchs der Gemeinde U.________, Glocken anzuhängen.
3.1 Es sei die unter Ziffer 2 beantragte Massnahme unter Androhung einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.--, für jeden Tag der Widerhandlung und für jedes Tier, das eine Glocke trägt, sowie unter Strafandrohung der Busse gemäss Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall auszusprechen ( Art. 343 Abs. 1 lit. a und c ZPO ).
3.2 Es sei die unter Ziffer 1 beantragte Massnahme unter Androhung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung in der Höhe von Fr. 500.-- auszusprechen (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO).
4. Die unter Ziffer 1. bis 3. beantragten Massnahmen seien zunächst superprovisorisch, vor Anhörung der Beklagten, anzuordnen (Art. 265 ZPO) und danach als vorsorgliche Massnahmen zu bestätigen (Art. 261 ZPO).
A.b.a. Der Präsident des Zivilgerichts hiess das Gesuch um superprovisorische Massnahmen mit Entscheid vom 4. Mai 2023 teilweise gut und untersagte D.C.________ und E.C.________, ihren Tieren in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr auf den Grundstücken, die an das Grundstück Art. xxx angrenzen, insbesondere auf den Grundstücken Art. zzz und/oder Art. yyy sowie Art. www, während mehr als 30 Tagen pro Kalenderjahr Glocken anzuhängen.
A.b.b. Mit Entscheid vom 20. November 2023 hiess das Zivilgericht einerseits das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und andererseits die Klage teilweise gut. Es untersagte D.C.________ und E.C.________ unter beiden Titeln, ihren Tieren in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr auf den Grundstücken Art. zzz und Art. yyy während mehr als 20 Tagen pro Kalenderjahr Glocken anzuhängen. Mit Bezug auf das Grundstück Art. www erachtete das Zivilgericht es als nicht erwiesen, dass D.C.________ und E.C.________ darauf Tiere weiden lassen.
B.
B.a. Gegen diesen Entscheid erhoben D.C.________ und E.C.________ am 7. Dezember 2023 Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg und beantragten die Abweisung der Klage und des Massnahmengesuchs.
B.b. Am 15. Januar 2024 ergriffen auch A.A.________ und B.A.________ Berufung. Sie beantragten im Wesentlichen, D.C.________ und E.C.________ seien zu verpflichten, allen Tieren während des nächtlichen Verweilens (22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) auf den Grundstücken, welche an das Grundstück Art. xxx angrenzen, insbesondere auf den Grundstücken Art. yyy und Art. zzz, die Glocken abzunehmen, und es sei ihnen zu verbieten, allen Tieren Glocken anzuhängen, alles unter Androhung einer Ordnungsbusse im Sinn von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO in der Höhe von Fr. 500.-- für jeden Tag der Nichterfüllung bzw. Widerhandlung.
B.c. Mit Entscheid vom 26. April 2024 hiess das Kantonsgericht die Berufungen teilweise gut. In der Hauptsache hob es den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Angelegenheit an das Zivilgericht zurück, damit dieses ein gerichtliches (Lärm-) Gutachten in Auftrag gebe und gestützt darauf neu entscheide. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies es ab.
C.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 wenden sich A.A.________ und B.A.________ (fortan: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem sie beantragen, D.C.________ und E.C.________ sei für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, ihren Tieren in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr auf den Grundstücken Art. zzz und Art. yyy während mehr als 20 Tagen pro Kalenderjahr Glocken anzuhängen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich der in den kantonalen Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen und vor Bundesgericht anfallenden Kosten.
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, von einem oberen Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) ergangener Entscheid, mit welchem es ein für die Dauer des Hauptsacheverfahrens gestelltes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend die Beseitigung bzw. Verhinderung von Lärmimmissionen (Art. 684 ZGB) abgewiesen hat. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 52 II 292 E. 1; 45 II 402 E. 1; Urteil 5A_824/2023 vom 17. April 2024 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.2. Die erste Instanz bezifferte den Streitwert auf Fr. 100'000.--. Das Kantonsgericht ging demgegenüber von einem Streitwert von nicht weniger als Fr. 10'000.-- aus und liess - entgegen der Verpflichtung gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, den Streitwert anzugeben - offen, ob der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht sei. Die Beschwerdeführer beharren grundsätzlich auf einem Streitwert von Fr. 100'000.--, führen indes zutreffend aus, dass es vorliegend letztlich nicht darauf ankomme, ob das Streitwerterfordernis erfüllt sei oder nicht, zumal eine vorsorgliche Massnahme angefochten sei und sie ohnehin gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen könnten (dazu E. 2 unten).
1.3. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben und im Falle der Abweisung nicht zu einem Rechtsverlust führen (Urteil 5A_108/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2; vgl. BGE 137 III 589 E. 1.2 mit Hinweisen betreffend die Verweigerung der provisorischen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts), sind - unabhängig davon, ob das Gesuch gutgeheissen oder abgewiesen wurde (Urteil 4A_296/2021 vom 7. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen) - Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG, gegen die die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III 589 E. 1.2.3; 134 I 83 E. 3.1). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 141 III 395 E. 2.5). Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (BGE 141 III 80 E. 1.2; 137 III 380 E. 1.2.2). Es obliegt den Beschwerdeführern darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 142 V 26 E. 1.2; 141 III 395 E. 2.5, 80 E. 1.2
in fine; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer machen geltend, sollte sich im Endentscheid herausstellen, dass die streitgegenständlichen Immissionen unzulässig sind, hätten sie diese während des gesamten Verfahrens zu Unrecht erdulden müssen. Diese Behauptung trifft offensichtlich zu, weshalb von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen und die Beschwerde insofern zulässig ist.
2.
2.1. Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen - einschliesslich der vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1) - kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Das bedeutet, dass der Schriftsatz die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 146 I 62 E. 3; 145 I 121 E. 2.1). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Willkür im Sinn von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 III 145 E. 2; je mit Hinweisen). Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. Das Kantonsgericht hielt im Zusammenhang mit der Hauptsache fest, dass vier Weiden bestünden, nämlich auf dem Grundstück Art. yyy die Süd- und Südwestweiden, und auf dem Grundstück Art. zzz die Nord- und Nordwestweiden, welche zumindest teilweise wiederum in verschiedene Koppeln unterteilt seien. Dies werde von den Parteien nicht substanziiert bestritten. Ebenso sei die Feststellung des Zivilgerichts, wonach das private Lärmgutachten bloss Auskunft über die Lärmimmissionen zu geben vermöge, wenn sich die Kühe auf der Südweide befänden, unbestritten geblieben. Aus dem privaten Lärmgutachten gehe denn auch hervor, dass sich die Kühe auf der Südweide in der Nähe des Schlafzimmerfensters befunden hätten und sich frei zwischen dem Stall und der Weide hätten bewegen können. Es treffe allerdings zu, dass die genaue Weidezone bzw. das Ausmass der Südweide nicht bekannt sei. Die Beschwerdeführer würden nicht substanziiert darlegen, wo die Grenze zwischen der Süd- und der Südwestweide verlaufe. Die von ihnen erstellten Pläne seien unpräzise und gäben keine Auskunft über den genauen Grenzverlauf; die Grenzen seien denn auch nicht identisch eingezeichnet. Selbst wenn die Lärmwerte für die Südweide erwiesen wären, so seien sie es nicht für die Südwestweide. Unter diesen Umständen könne, selbst wenn für die Südweide übermässige Lärmimmissionen nachgewiesen wären, dies nicht zum Dispositiv erhoben werden (E. 5.3.2 des angefochtenen Entscheids).
Die Erwägung des Zivilgerichts, wonach das Lärmtagebuch der Beschwerdeführer akribisch geführt worden sei, ein kohärentes Bild ergebe und die Aussagen der Beschwerdegegner bestätige, habe sich bloss auf die Anzahl der Nächte, die die Kühe auf der Weide verbrachten, bezogen. Die genaue Anzahl könne jedoch offenbleiben, da zumindest durchschnittlich knapp 33 Weidetage pro Sommer anerkannt seien, was genügen würde, um die Lärmimmissionen als übermässig erscheinen zu lassen, sollten sie an diesen Tagen bzw. Nächten regelmässig die Weckschwelle überschreiten (mit Hinweis auf BGE 126 III 223 E. 4b). Betreffend die Lärmwerte habe das Zivilgericht namentlich das Folgende erwogen: "Es ist nicht klar, wie die Messungen durch die Kläger durchgeführt wurden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten stehen sie aber nicht im Widerspruch zu den im Privatgutachten ausgewiesenen Messwerten. Die Nordweide ist klein und dem Haus der Kläger sehr nahe. Es erscheint folglich nicht völlig abwegig, dass auch von dieser Weide aus Maximalpegel von 65 Dezibel gemessen wurden. Ähnliche Pegel wurden von den Gesuchstellern allem Anschein nach auch am 26. Juni 2023 gemessen (act. 15.29). Um die Messungen der Kläger zu entkräften, hätten die Beklagten zudem von ihrer eigenen Liegenschaft aus Messungen durchführen können, ist diese doch sehr ähnlich gelegen, wie jene der Kläger. Dies haben sie jedoch unterlassen. Die Erstellung eines gerichtlichen Lärmgutachtens haben die Beklagten abgelehnt." Aus den Erwägungen gehe demnach hervor, dass das Zivilgericht von den Messwerten der Beschwerdeführer nicht überzeugt gewesen sei, sondern diese bloss als "nicht völlig abwegig" bezeichnet habe, wobei sich dies nur auf die Nordweide und nicht auch auf die Nordwest- und Südwestweiden bezogen habe. Insgesamt seien die Lärmwerte der Nord-, Nordwest- und Südwestweiden durch das Lärmtagebuch nicht bewiesen (E. 6.3 des angefochtenen Entscheids).
3.2. Im Kontext der beantragten vorsorglichen Massnahme erwog das Kantonsgericht, für die Glaubhaftmachung genüge es nicht, dass etwas "nicht völlig abwegig" erscheine. Ausserdem habe sich diese Aussage des Zivilgerichts bloss auf die Lärmmessungen der Beschwerdeführer betreffend die Nordweide und nicht auch auf diejenigen der Nordwest- und Südwestweiden bezogen. Darüber hinaus habe das Zivilgericht zutreffend erwogen, dass nicht klar sei, wie die Messwerte der Beschwerdeführer zustande gekommen seien. Die Beschwerdeführer, welchen die Beweislast obliege, hätten sich nicht damit auseinandergesetzt. Zudem hätten sie als Kläger ein Interesse daran, möglichst hohe Lärmimmissionen zu messen, unabhängig davon, ob sie lärmsensible Personen seien oder nicht. Unter diesen Umständen könnten die Messwerte der Beschwerdeführer betreffend die Nord-, Nordwest- und Südwestweiden nicht als glaubhaft bezeichnet werden. Daran ändere nichts, dass die im Lärmtagebuch festgehaltene Anzahl Weidetage angeblich mit den Aussagen der Beschwerdegegner übereinstimme.
Weiter erwog das Kantonsgericht, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Messwerte der Süd- und der Nordweide aufgrund des privaten Gutachtens bezüglich der Südweide und dem Umstand, dass die Nordweide gemäss dem Zivilgericht klein und dem Haus der Beschwerdeführer sehr nahe gelegen ist, glaubhaft seien, könnten dennoch keine vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf diese Weiden angeordnet werden. Die Beschwerdeführer hätten die Rechtsbegehren betreffend die vorsorglichen Massnahmen gleich wie die Begehren in der Hauptsache bzw. mit Verweis auf diese formuliert. Die Südweide befinde sich jedoch auf dem gleichen Grundstück wie die Südwestweide und die Nordweide auf dem gleichen Grundstück wie die Nordwestweide, ohne dass die Abgrenzung zwischen Süd- und Südwestweide bzw. Nord- und Nordwestweide klar wäre, wobei das in E. 5.3.2 für die Süd- und Südwestweide Gesagte analog für die Nord- und Nordwestweide, welche sich auf dem Grundstück Art. zzz befänden, gelte. Daher könne ein nächtliches Verbot der Glocken begrenzt auf die Nord- und/oder die Südweide nicht zum Dispositiv erhoben werden. Bei diesem Ergebnis bräuchten die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht geprüft zu werden (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids).
4.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf einen begründeten Entscheid.
4.1. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. Der verfassungsmässig garantierte Gehörsanspruch schreibt einem Gericht nicht vor, auf alle aufgeworfenen Punkte einzugehen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2).
4.2. Im Licht dieser Vorgaben ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden; daran vermag der über die ganze Beschwerde hinweg gebetsmühlenartig wiederholte Einwand nichts zu ändern. Die vorinstanzlichen Erwägungen (oben E. 3) lassen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer klar erkennen, weshalb das Kantonsgericht das Gesuch um den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen hat, nämlich weil die behaupteten Immissionen aufgrund des Privatgutachtens allenfalls auf der Südweide und aufgrund der Messungen der Beschwerdeführer allenfalls auch auf der Nordweide, nicht aber auf den Nordwest- und Südwestweiden als glaubhaft bezeichnet werden könnten und ein nächtliches Verbot der Glocken begrenzt auf die Nord- und/oder Südweide (ohnehin) nicht zum Dispositiv erhoben werden könne, weil die Süd- und Südwestweiden und die Nord- und Nordwestweiden jeweils auf einem Grundstück liegen und die Beschwerdeführer diese nicht klar voneinander abgegrenzt haben. Deshalb sei es nicht möglich,
ad maiore ad minus die beantragten vorsorglichen Massnahmen auf die Nordweide (des Grundstücks Art. zzz) und die Südweide (des Grundstücks Art. yyy) zu beschränken. Dass das Kantonsgericht bei der Beurteilung der Massnahmenbegehren teilweise auf Erkenntnisse abgestellt hat, die es im Rahmen der Beurteilung der Hauptsache ermittelte, ist unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Davon, dass die Beschwerdeführer über die Entscheidgründe spekulieren müssten, kann keine Rede sein. Ob die Tatsachen, aus welchen auf eine Übermässigkeit der Immissionen zu schliessen wäre, glaubhaft gemacht wurden, beschlägt die Beweiswürdigung, und ob im Licht der gestellten Begehren ein nächtliches Verbot der Glocken begrenzt auf die Süd- und/oder Nordweiden zum Dispositiv erhoben werden kann, eine Rechtsfrage, nicht aber das rechtliche Gehör.
5.
Die Beschwerdeführer beanstanden die Beweiswürdigung und vertreten die Ansicht, die übermässigen Immissionen glaubhaft gemacht zu haben.
5.1. Sie behaupten zunächst, das Kantonsgericht habe das eingereichte Privatgutachten bei der Sachverhaltsfeststellung nicht berücksichtigt, komplett vergessen bzw. als alles entscheidendes Beweismittel übergangen. Diese Behauptung trifft offensichtlich nicht zu, verweist doch das Kantonsgericht in E. 5.3.2 auf das "private Lärmgutachten" und in E. 7.3 auf das "private Gutachten", womit offensichtlich das von den Beschwerdeführern verwiesene "Privatgutachten" gemeint ist. Sodann erachtete das Zivilgericht die im Privatgutachten enthaltenen Lärmwerte als erwiesen. Es stellte allerdings fest, dass die Messungen nur über einen kurzen Zeitraum durchgeführt wurden und als sich die Kühe auf der Südweide befanden. Die Messungen vermöchten deshalb nur über die Lärmbelastung Auskunft zu geben, wenn sich die Kühe auf der Südweide befänden. Hingegen vermöge es keine Auskunft darüber zu geben, wie es um die Lärmbelastung stehe, wenn sich ausschliesslich auf der Nordweide Kühe befänden. Dass das Zivilgericht bezüglich des Privatgutachtens keine Unterscheidung zwischen der Süd-, Nord-, Nordwest- und Südwestweide getroffen hat, wie die Beschwerdeführer behaupten, trifft mithin offensichtlich nicht zu. Das Kantonsgericht stellte seinerseits fest, diese Feststellung des Zivilgerichts sei unbestritten geblieben. Dieser Feststellung widersprechen die Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen halten sie an anderer Stelle selber fest, der Lärm von der Nordweide sei nicht Gegenstand des Privatgutachtens gewesen. Es kann demzufolge keine Rede davon sein, dass es sich beim Privatgutachten um ein "alles" entscheidendes Beweismittel handelt. Dessen Bedeutung beschränkt sich nach der unbestritten gebliebenen Feststellung des Kantonsgerichts auf die Südweide. Soweit die Beschwerdeführer die übermässigen Immissionen auf der Basis des Privatgutachtens als für die Südwest-, Nord- und Nordwestweiden als glaubhaft gemacht oder gar als bewiesen wissen wollen, müssten sie dartun, dass und weshalb die für die Südweide gemessenen Lärmwerte
tel quel auf die Südwest-, Nord- und Nordwestweiden übertragen werden müssen. Das tun sie nicht, und es leuchtet auch nicht ein, weshalb dem so sein soll. Damit zielen die weitergehenden, im Zusammenhang mit dem Privatgutachten getätigten Ausführungen (Privatgutachten hätten Beweiskraft, um eine Tatsache in einem summarischen Verfahren glaubhaft zu machen; die Beschwerdegegner hätten das Privatgutachten nicht substanziiert bestritten, weshalb die Übermässigkeit der Immissionen als erstellt gelten und diese nicht bewiesen werden müsse; die Beweiswürdigung betreffend Glaubhaftmachung sei schon deshalb willkürlich falsch, weil das entscheidende Beweismittel, nämlich das Privatgutachten, völlig übergangen worden sei), allesamt an der Sache vorbei. Nachdem sie die vorbeschriebene Unterteilung in die vier Weiden im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten haben, sind die Beschwerdeführer nicht zu hören, wenn sie dem Kantonsgericht vorwerfen, einen unverständlichen Unterschied zwischen den Nord-, Süd-, Nordwest- und Südwestweiden zu machen.
5.2. Mit Bezug auf die von ihnen persönlich ermittelten Messwerte (Lärmtagebuch) werfen die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, von einem offensichtlich unrichtigen Beweismass ausgegangen zu sein. Es übersehe bzw. vermenge ganz offensichtlich, dass in der Hauptsache und im Massnahmenverfahren ein je unterschiedliches Beweismass verlangt werde. Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu, denn das Kantonsgericht schloss, dass die Messwerte der Beschwerdeführer betreffend die Nord-, Nordwest- und Südwestweiden nicht als
glaubhaft bezeichnet werden könnten. Ferner meinen die Beschwerdeführer, das Kantonsgericht übersehe, dass, selbst wenn eine Tatsache nicht im Grad des strengen Beweises dargelegt werden könne, dies noch nicht bedeute, dass die behauptete Tatsache deshalb nicht glaubhaft gemacht worden sei. Diese Ausführungen treffen an sich zu, nur ist das Kantonsgericht nicht auf diese Weise vorgegangen. Vielmehr hat es auf die Feststellung des Zivilgerichts verwiesen, wonach nicht klar sei, wie die Messwerte der Beschwerdeführer zustande gekommen seien und erwog, dass sich die Beschwerdeführer im oberinstanzlichen Verfahren nicht dazu geäussert hätten. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer als Kläger ein Interesse daran, möglichst hohe Lärmimmissionen zu messen. Damit ist das Kantonsgericht implizit von einer geringen Aussagekraft der von den Beschwerdeführern persönlich vorgenommenen Messungen ausgegangen. Ferner trifft der Vorwurf, das Kantonsgericht sei davon ausgegangen, das Zivilgericht habe die Lärmmessungen des Privatgutachtens als "nicht völlig abwegig" betrachtet, offensichtlich nicht zu, denn jenes bezieht sich bei seiner Aussage ausdrücklich auf die Lärmmessungen der Beschwerdeführer (E. 3.2 oben). Ebenso wenig trifft zu, dass das Kantonsgericht den Beweiswert des Privatgutachtens deshalb als herabgesetzt betrachtet hat, weil die Lärmmessungen durch die Beschwerdeführer durchgeführt worden seien.
5.3. Schliesslich nehmen die Beschwerdeführer verschiedentlich Bezug auf weitere, das Privatgutachten "unterstützende Belege", wie Briefe von Nachbarn oder Arztberichte und führen aus, die Vorinstanz äussere sich mit keinem Wort dazu, weshalb angesichts all dieser Beweismittel das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot nicht bestätigt werde. Sie machen in diesem Zusammenhang jedoch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend. Weiterungen erübrigen sich.
5.4. Nach dem Ausgeführten setzen sich die Beschwerdeführer nicht in zweckdienlicher Weise mit den massgeblichen Erwägungen des Kantonsgerichts, weshalb nicht glaubhaft gemacht sei, dass von den Glocken tragenden Tieren eine übermässige Immission ausgehe, wenn sich diese auf den Südwest-, Nord- und/oder Nordwestweiden befänden, auseinander. Damit hat es mit dieser Erkenntnis sein Bewenden.
6.
Mit der Erwägung des Kantonsgerichts, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Übermässigkeit der Immissionen auf der Süd- und Nordweide glaubhaft gemacht worden seien, könne ein nächtliches Verbot der Glocken begrenzt auf die Nord- und/oder die Südweide nicht zum Dispositiv erhoben werden, setzen sich die Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Namentlich machen sie in diesem Zusammenhang keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts geltend, weshalb das Bundesgericht die diesbezüglichen Erwägungen nicht überprüfen kann.
7.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen, zumal die Beschwerdeführer eine andere Verteilung dieser Kosten nicht unabhängig vom beantragten Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens begründen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer unterliegen und sind dementsprechend kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben die ihnen auferlegten Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind hingegen keine geschuldet, zumal den Beschwerdegegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang