Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_520/2024
Urteil vom 13. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. Juni 2024 (3H 23 74 / 3U 23 68).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil des Kant onsgerichts Luzern vom 10. Juni 2024 wurde Rechtsanwältin A.________ in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Luzern betreffend die Aufhebung einer Beistandschaft als unentgeltliche Rechtsbeiständin ernannt.
B.
Das Kantonsgeri cht setzte die Entschädigung von Rechtsanwältin A.________ zulasten ihrer Mandantin auf pauschal Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) fest. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sprach das Kantonsgericht Rechtsanwältin A.________ eine staatliche Entschädigung im Umfang von 85% der pauschalen Entschädigung, mithin Fr. 1'373.20 (inklusive Auslagen und Fr. 98.20 Mehrwertsteuer) zu (Dispositiv-Ziffer 3.2).
C.
Mit Beschwerde vom 14. August 2024 gelangt Rechtsanwältin A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und verlangt unter Beilage der Kostennote betreffend das vorinstanzliche Verfahren die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3.2 des kantonsgerichtlichen Entscheids. Ihre Kostennote von Fr. 3'093.90 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) sei zu genehmigen, vorbehältlich der gesetzlich vorgesehenen Kürzung von 15% und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Vor Bundesgericht stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, welches mit Verfügung vom 16. August 2024 abgewiesen wurde.
Das Bundesgericht hat weder die Akten des kantonalen Verfahrens noch Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).
1.1. Streitig ist die Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin in einem Verfahren betreffend die Aufhebung einer Beistandschaft (Art. 450 ZGB). Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch bezieht sich mithin auf das Tätigwerden in einer Streitsache, die der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) unterliegt. Der Entscheid betreffend die Festsetzung der Entschädigung beschlägt demnach eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG; Urteil 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 1.1 mit Hinweis).
1.2. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist im Verhältnis zur Hauptsache kein Nebenpunkt. Anders als im Streit um die Prozesskosten ist deshalb der Grundsatz der Akzessorietät zur Hauptsache für die Streitwertberechnung nicht anwendbar (zit. Urteil 5A_626/2023 E. 1.2.1). Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeführerin darauf, dass ihre Entschädigung nicht wie von der Vorinstanz entschieden auf Fr. 1'373.20 (inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer), sondern auf Fr. 3'093.90 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer sowie vorbehältlich der gesetzlich vorgesehenen Kürzung von 15%) festzusetzen sei. Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist somit nicht erreicht. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG), wird nicht geltend gemacht (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG) und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb unzulässig.
1.3. Zu prüfen bleibt, ob der Rechtsweg an das Bundesgericht nach Massgabe der Vorschriften über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offen steht. Dass die Vorinstanz als einzige Instanz und nicht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG), schadet nicht (vgl. BGE 143 III 140 E. 1.2 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid trifft die verfahrensbeteiligte Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m Art. 90 BGG). Die rechtzeitig erhobene (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) Verfassungsbeschwerde steht damit offen.
2.
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist präzise anzugeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen, und im Einzelnen substanziiert darzulegen, worin die Verletzung bestehen soll. Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2).
Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 117 Ia 10 E. 4b). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 I 49 E. 3.4).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3).
Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Kostennote eingereicht. Vor Bundesgericht reicht sie eine Kostennote betreffend ihren Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren ein (s. vorne Bst. C.). Sie bringt vor, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert und vom Verfahrensabschluss überrascht worden. Mit diesen Vorbringen werden die Voraussetzungen von Art. 99 BGG jedoch nicht dargetan (s. auch hinten E. 4.2). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die Kostennote stützt, kann auf ihre Ausführungen von vornherein nicht eingetreten werden.
3.
Das Kantonsgericht setzte die Entschädigung für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren gestützt auf § 2, § 30 und § 31 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 26. März 2013 (JusKV; SRL 265) zulasten der Mandantin pauschal auf Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) fest. Als Begründung fügte es an, dass dies einem Aufwand von rund 6.5 Stunden entspreche, was mit Blick auf den erfolgten Schriftenwechsel angemessen erscheine. Ausgehend davon bestimmte die Vorinstanz den öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch gemäss § 98 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusG; SRL Nr. 260) auf Fr. 1'373.20 (inklusive Auslagen und Fr. 98.20 Mehrwertsteuer).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Aufwand rechtfertige eine Entschädigung von Fr. 3'093.90 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Für das Verfassen der 12-seitigen Beschwerde, das Studium des 10-seitigen KESB-Entscheids und eine Besprechung mit ihrer Mandantin habe sie 12.83 Stunden gebraucht. Sie sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht aufgefordert worden, eine Kostennote einzureichen. Der ungefähre Zeitpunkt des Urteils sei nicht angekündigt und der Abschluss des Verfahrens nicht mitgeteilt worden. Die Akten seien auch nicht zugestellt worden, damit allenfalls noch eine Bemerkung hätte eingereicht werden können. Daher habe das Kantonsgericht ein allenfalls pauschalisiertes Honorar so festlegen müssen, dass es den notwendigen Aufwand zu decken vermöge. Dabei habe sich die Vorinstanz an den Akten zu orientieren. Ohne weitere Ausführungen davon auszugehen, dass aufgrund des einfachen Schriftenwechsels ein Aufwand von 6.5 Stunden genüge, sei ungenügend. Für das Verfassen der Beschwerde seien nicht wie von der Vorinstanz angenommen 6.5 Stunden, sondern 9.5 Stunden aufgelaufen. Die Beschwerdeführerin fügt an, dass sie in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift auf mehrere Punkte habe eingehen müssen, mit denen sich die Vorinstanz befasst habe, was sich im Umfang des vorinstanzlichen Urteils von 23 Seiten niederschlage. Entsprechend sei die vorinstanzliche Beschwerdeschrift recht lang geworden und habe zusammen mit der Begründung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zwölf Seiten und vier Beilagen umfasst. Die Vorinstanz übersehe, dass sie zuerst noch den KESB-Entscheid habe lesen müssen. Indem sie nur auf den einfachen Schriftenwechsel abstelle, habe sie ihr Ermessen missbraucht. Auch sei eine Besprechung mit ihrer Mandantin notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin fügt an, dass die ihr zugesprochene Entschädigung ihren tatsächlichen Aufwand auch bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- nicht zu decken vermöge. Der angefochtene Entscheid sei willkürlich (Art. 9 BV), da nicht dargetan sei, inwiefern der geschätzte Aufwand unter den von der Bundesverfassung garantierten Umfang der Entschädigung falle.
4.2. Dass die Vorinstanz ihr Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet hat, beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Sie weist zwar darauf hin, dass die Vorinstanz sie weder zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert noch vorgängig über den Verfahrensabschluss orientiert habe, erhebt in diesem Zusammenhang jedoch keine Verfassungsrügen.
4.3. Die Vorinstanz setzte gestützt auf die Akten eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- fest. Als Begründung fügte sie an, dass dies einem Aufwand von 6.5 Stunden entspreche, was mit Blick auf den erfolgten Schriftenwechsel als angemessen erscheine. Soweit die Beschwerdeführerin diese Begründung als ungenügend tadelt, kann auf ihre Reklamationen nicht eingetreten werden, da sie auch in diesem Zusammenhang keine hinreichenden Verfassungsrügen erhebt (s. vorne E. 2.1).
5.
Streitig ist, ob die vorinstanzliche Festsetzung der pauschalen Honorarentschädigung gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst.
5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung Pauschalen vorzusehen. Bei einer Entschädigung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweis).
5.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe der pauschalen Honorarentschädigung. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (s. vorne E. 4.1) kann nicht als gesichert gelten, dass die Vorinstanz nur den einfachen Schriftenwechsel berücksichtigt hat. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, welcher Aufwand im Einzelnen berücksichtigt wurde. Angesichts der pauschalisierten Entschädigung wäre dies von der Vorinstanz auch nicht zu erwarten gewesen. Inwiefern sich den vorinstanzlichen Akten abgesehen vom erfolgten Schriftenwechsel Hinweise auf weitere prozessuale Bemühungen entnehmen lassen würden, welche von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden müssen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Allein mit dem Vorwurf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbrauche, wenn sie nur auf den einfachen Schriftenwechsel abstelle, ist keine Willkür dargetan.
Die Beschwerdeführerin stellt dem Aufwand von 6.5 Stunden, den die Vorinstanz der pauschalen Entschädigung zugrundelegt, ihren behaupteten tatsächlichen Aufwand von 12.83 Stunden gegenüber. Sie verweist dabei auf die vor Bundesgericht eingereichte Kostennote betreffend das vorinstanzliche Verfahren, welche vorliegend nicht zu beachten ist (s. vorne E. 2.3). Indem sie weiteren Aufwand geltend macht, der ihr im Zusammenhang mit dem Schriftenwechsel tatsächlich angefallen sein soll, ergänzt sie den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne diesbezüglich eine Verfassungsrüge zu erheben. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die pauschal festgesetzte Entschädigung decke ihren effektiven Aufwand nicht, findet ihre Rüge im angefochtenen Entscheid daher keine Grundlage.
6.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Luzern ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Baumann