Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_924/2024
Urteil vom 13. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
Rohanstrasse 5, 7000 Chur.
Gegenstand
Haftbedingungen Untersuchunghaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 2. August 2024 (SK2 23 47).
Erwägungen:
1.
Am 23. Dezember 2022 wurde A.________ wegen des Verdachts qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen und im Anschluss in Untersuchungshaft versetzt. Der Vollzug der Haft erfolgte zunächst im Untersuchungsgefängnis Thusis, bevor A.________ in die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez überführt wurde. Wegen erheblicher Kollusionsgefahr zu seiner ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez eingewiesenen Mutter wurde er am 6. März 2023 in das Polizeikommando Graubünden in Chur versetzt. Am 11. Juli 2023 wurde A.________ erneut in die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez verlegt. Zwischenzeitlich wurde A.________ aus der Haft entlassen.
2.
Nach seiner Verlegung in das Polizeikommando Graubünden beantragte A.________ am 9. März 2023 seine unverzügliche Rückversetzung in die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez, da aus baulichen Gründen keine Möglichkeit für Kollusionshandlungen mit seiner Mutter bestünden und auch medizinische Gründe für seine Rückversetzung sprächen. Namentlich sei seine Hafterstehungsfähigkeit in den Räumlichkeiten des Polizeikommandos nicht gegeben. Zudem beanstandete er seine Behandlung durch das Polizeipersonal. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag um Rückversetzung am 13. März 2023 ab. In der Folge erhob A.________ am 13. April 2023 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wegen den "Amtshandlungen", die zu seiner Verlegung in das Polizeikommando Graubünden geführt haben. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden weitergeleitet. Das Departement wies die Beschwerde mit Verfügung vom 18. Juli 2023 ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 2. August 2024 teilweise gut. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, gestützt auf die Akten und die Feststellungen der Vorinstanz könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die von A.________ erstandenen Vollzugsbedingungen in der Untersuchungshaft grundrechtskonform gewesen seien. Es wies die Sache insoweit zur weiteren Beweiserhebung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die hälftigen Gerichtskosten.
3.
Mit Eingabe vom 28. August 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, in Gutheissung seiner Beschwerde sei von den ihm von der Vorinstanz hälftig auferlegten Gerichtskosten abzusehen und es sei ihm für das kantonale Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
4.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Rückweisungsentscheid ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
5.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Eintretensvoraus-setzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Namentlich führt er nicht aus, dass und weshalb ihm aufgrund des angefochtenen Beschlusses ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Im angefochtenen Beschluss weist die Vorinstanz die Sache zur Prüfung der Haftbedingungen der Haftzellen im Polizeikommando Chur an das zuständige kantonale Departement zurück. Dabei weist die Vorinstanz das Departement insbesondere an, zu prüfen, ob die Zellen auch für eine längere Haftdauer (im Fall des Beschwerdeführers 128 Tage) für den Vollzug der Untersuchungshaft geeignet seien. Die Vorinstanz hält namentlich auch fest, es bestünden mehrere Anzeichen dafür, dass die Zellen nur für die kurzfristige Unterbringung von festgenommenen Personen geeignet seien, nicht aber für den Vollzug einer längeren Untersuchungshaft. Bei dieser Sachlage wird der Beschwerdeführer seine Rügen, wonach das Polizeikommando Chur keine geeignete Einrichtung für den Vollzug von Untersuchungshaft darstelle, im Rahmen des kantonalen Verfahrens erneut vorbringen können. Ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit nicht ersichtlich. Ohnehin zielen die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers lediglich auf eine Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids ab. Auch dies wird er ihm Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen können (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer überdies die Erwägungen der Vorinstanz kritisiert, mit denen sie die teilweise Abweisung seiner Beschwerde in Bezug auf die konkret gerügten, angeblichen Unrechtmässigkeiten während der erstandenen Untersuchungshaft begründet, genügt die Beschwerdeschrift schliesslich auch den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer zitiert lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze und schildert die Rechtslage aus seiner Sicht, indem er den Erwägungen der Vorinstanz ohne inhaltliche Auseinandersetzung seine eigene Interpretation der Rechtslage gegenüberstellt. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungspflichten gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht (siehe vorne E. 4).
6.
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflichten nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. September 2024 ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, und dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn