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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_970/2024  
 
 
Urteil vom 13. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Juli 2024 (BK 23 486). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 16. November 2022 erhob A.________ Strafanzeige gegen das Museum B.________ sowie C.________ wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit sowie wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 7. November 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 11. Juli 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'845.-- erlegte es A.________ auf. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 11. September 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern anzuweisen, ihre Strafanzeige vom 16. November 2022 an die Hand zu nehmen und eine Untersuchung einzuleiten; eventualiter sie (lediglich) anzuweisen, eine Untersuchung betreffend Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit einzuleiten. Im Rahmen eines weiteren Eventualbegehrens beantragt sie sodann die Aufhebung des Beschlusses in Bezug auf "die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von CHF 1'845.--". 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).  
 
1.2. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur dann zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin führt zu ihrer Sachlegitimation einzig aus, dass ihr durch die Vorinstanz die Strafverfolgung verweigert werde, ohne sich (auch nur im Ansatz) auf Zivilansprüche zu berufen. Da aufgrund der Natur der untersuchten Straftat auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es gehen könnte (dazu siehe ausführlich Urteil 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2 mit Hinweisen), kann auf die Beschwerde im Hauptpunkt nicht eingetreten werden. 
 
1.3. Soweit die Beschwerdeführerin indessen den Entscheid im Kostenpunkt anficht und vorbringt, die Vorinstanz habe die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens in bundesrechtswidriger Weise verlegt, kommt ihr eine eigenständige Rechtsmittelbefugnis zu (BGE 138 IV 248 E. 2; ausführlich Urteile 6B_816/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2; 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 1.2). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten.  
 
2.  
Im Kostenpunkt ficht die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid, der ihr die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'845.-- überbindet, einzig im Umfang von Fr. 1'845.-- an. 
 
2.1. Die Vorinstanz beschränkt sich in diesem Punkt auf die folgenden Ausführungen: "Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00 zuzüglich der angefallenen Auslagen für Übersetzungen von CHF 1'845.00, total ausmachend CHF 2'845.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO) ".  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt, wofür und weshalb eine Übersetzung angeordnet wurde, wie es hier zu erwarten wäre. Unter diesen Umständen erlaubt es der angefochtene Entscheid nicht, die korrekte Rechtsanwendung zu überprüfen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).  
Genügt ein Entscheid wie vorliegend den Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Der angefochtene Beschluss ist somit im Kostenpunkt aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheid trifft. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses ist aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 
Im bundesgerichtlichen Verfahren wird die Beschwerdeführerin im Umfang ihres (weitgehenden) Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Bern sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen schuldet er der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Kanton Bern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.  
 
1.2. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die Sache diesbezüglich zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
2.  
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'500.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger