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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_261/2025  
 
 
Urteil vom 13. November 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, 
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiberin Trutmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herr Dr. Cornelio Zgraggen und/oder Frau Michèle Egli, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Dienststelle Umwelt und Energie des Kantons Luzern, Luft, Lärm & Strahlen, 
Libellenrain 15, Postfach 3439, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Umweltrecht, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung 
des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, 
vom 21. März 2025 (7H 24 181). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 347, Grundbuch (GB) Hohenrain. Auf seiner Parzelle befindet sich ein Landwirtschaftsbetrieb. Im Ökonomiegebäude ist eine Abluftreinigungsanlage eingebaut. Mit (Teil-) Entscheid vom 5. März 2024 erteilte der Gemeinderat Hohenrain die Bewilligung für den Ersatz der Abluftreinigungsanlage am selben Standort mit der Auflage, dass drei bis zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchzuführen sei. 
 
B.  
 
B.a. Mit Entscheid vom 15. Mai 2024 wies die Dienststelle Umwelt und Energie des Kantons Luzern A.________ an, bei der (neuen) Abluftreinigungsanlage bis zum 30. September 2024 eine Emissionsmessung durch eine anerkannte Messfirma durchführen zu lassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ schrieb das Kantonsgericht Luzern zufolge Gegenstandslosigkeit unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gemeinwesens ab, weil die Dienststelle im Rahmen der Vernehmlassung ihren Entscheid wieder aufgehoben hatte (vgl. Urteil 1C_618/2024 vom 23. Juni 2025).  
 
B.b. Am 28. Juni 2024 erliess die Dienststelle einen neuen Entscheid und wies A.________ an, an der alten Abluftreinigungsanlage am Standort U.________ eine Emissionsmessung durch ein anerkanntes Messunternehmen vornehmen zu lassen.  
Auch dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht. Mit der Begründung, bei der Tierhaltungsanlage von A.________ sei keine Abluftreinigungsanlage in Betrieb, hob die Dienststelle am 3. Oktober 2024 auch ihren Entscheid vom 28. Juni 2024 wieder auf. Hierauf schrieb das Kantonsgericht mit Verfügung vom 21. März 2025 das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab; sprach A.________ indes keine Parteientschädigung zu (vgl. Dispo.-Ziff. 3). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Mai 2025 beantragt A.________, Dispo.-Ziff. 3 der Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. März 2025 sei aufzuheben und es sei der Kanton Luzern zu verpflichten, ihm für das vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren eine angemessene Parteientschädigung im Betrag von Fr. 5'883.35 zu bezahlen. Eventualiter sei eine angemessene Parteientschädigung durch das Gericht festzusetzen. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts bzw. der Festlegung der Parteientschädigung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Nr. 7H 24 181) hat das Bundesgericht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Bei der angefochtenen Verfügung, mit der das Verfahren abgeschrieben wurde, handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass ihm vom Kantonsgericht trotz Rücknahme des Entscheids vom 28. Juni 2024 keine Parteientschädigung zu Lasten des Gemeinwesens zugesprochen wurde. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Soweit hier interessierend kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2).  
 
2.  
 
2.1. Das Kantonsgericht begründet die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit dem Umstand, dass bei der Tierhaltungsanlage des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt keine Abluftreinigungsanlage in Betrieb sei. Da die neue Anlage den Standort der alten Abluftreinigungsanlage einnehmen werde, sei eine Umsetzung der rechtskräftigen Baubewilligung ohne vorgängigen Ausbau der Altanlage nicht  
denkbar. Bei dieser Ausgangslage könnten dem Beschwerdeführer die Gründe für die Gegenstandslosigkeit nicht unmittelbar angelastet werden. 
 
2.2. In Bezug auf die Parteikostenregelung erwog das Kantonsgericht unter Verweisung auf § 201 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL Nr. 40), dass der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen werde, wenn der unteren Instanz offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen würden. Dabei orientiere sich der Begriff "offenbare Rechtsverletzungen" am Willkürverbot, dessen Voraussetzungen lägen nicht schon dann vor, wenn ein Entscheid der rechtlichen Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz nicht standhalte. Verlangt werde eine qualifizierte Rechtsverletzung.  
Für die Regelung der Parteikosten, so das Kantonsgericht weiter, könne auf die Ausführungen zu den amtlichen Kosten verwiesen werden. Dort hält es fest, die Dienststelle habe in ihrem Entscheid vom 28. Juni 2024 ausführlich dargelegt, weshalb eine neue, verbindliche Anordnung bezüglich der Emissionsmessung erforderlich sei. Daraus werde auch die zeitliche Abfolge der Geschehnisse ersichtlich. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2024 (recte: 18. Juni 2024) mitgeteilt habe, dass eine Messung an der alten, mittlerweile abgebauten Abluftreinigungsanlage nicht mehr möglich sei, könne nicht in Abrede gestellt werden, dass er die Dienststelle hingehalten, auf Schreiben nicht oder nicht fristgerecht geantwortet und seine Mitwirkungspflicht in Bezug auf die nötigen Messungen teilweise nicht erfüllt habe. Infolge Aufhebung der Verfügung vom 28. Juni 2024 sei der Beschwerdeführer zwar formell als obsiegend zu betrachten. Vorliegend sei aber umstritten, wann die Dienststelle Kenntnis vom Ausbau der Altanlage und den Bauarbeiten zur Realisierung der neuen Abluftreinigungsanlage erhalten habe. Den Behörden sei erst am 24. Oktober 2024 eingeräumt worden, dass die vorbestehende Anlage abgebaut und die Neuanlage noch nicht in Betrieb genommen worden sei. Es verhalte sich daher nicht so, dass die Dienststelle zum Verfügungszeitpunkt offensichtlich rechtswidrig gehandelt habe, oder hätte wissen müssen, dass ihre Verfügung "ins Leere" laufe. Ihr könnten somit keine groben Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last gelegt werden, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung habe. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt vorweg eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG) und eine willkürliche Rechtsanwendung (Art. 9 BV). 
 
3.1. Der durch die Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich fehlerhaft (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, beruht auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung: Was rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit offensichtlich unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen, verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; zum Ganzen: Urteile 1C_119/2024 vom 14. März 2025 E. 3.4, zur Publikation vorgesehen; 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 74).  
 
3.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür (Art. 9 BV) in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 144 I 113 E. 7.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Konkret bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mit Schreiben vom 5. Juni 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des "neuen Entscheids" der Dienststelle erhalten. In seiner Eingabe vom 18. Juni 2024 habe er mitgeteilt, dass eine Emissionsmessung wegen des Ausbaus der alten Abluftreinigungsanlage und der zu diesem Zeitpunkt noch nicht errichteten Neuanlage nicht möglich sei. Damit sei erstellt, dass die Dienststelle vom Ausbau der Altanlage spätestens mit seiner Eingabe vom 18. Juni 2024 Kenntnis erhalten habe. Der Zeitpunkt über die tatsächliche Kenntnisnahme der Dienststelle könne somit nicht umstritten sein. Vor diesem Hintergrund sei die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, wonach die Dienststelle zum Verfügungszeitpunkt - am 28. Juni 2024 - nicht hätte wissen müssen,  
dass ihre Verfügung ins Leere laufe, weil zum damaligen Zeitpunkt keine Abluftreinigungsanlage betrieben worden sei, schlicht haltlos und willkürlich. 
 
3.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind begründet. Die Erwägung des Kantonsgerichts ist in sich widersprüchlich: Zunächst hält es fest, der Beschwerdeführer habe der Dienststelle mit Eingabe vom 18. Juni 2024 mitgeteilt, dass an der Altanlage keine Emissionsmessung durchgeführt werden könne, dann ist es aber der Auffassung, es sei umstritten, wann die Dienststelle tatsächlich Kenntnis vom Ausbau der Anlage und den Bauarbeiten zur Realisierung der neuen Abluftreinigungsanlage erhalten habe. Aus den Akten ergibt sich klar, ab wann die Dienststelle davon ausgehen musste, dass eine Emissionsmessung an der Altanlage im angeordeten Zeitraum nicht erfolgen konnte. Dieser Umstand war der Dienststelle - wie sie in ihrem Entscheid vom 28. Juni 2024 selber einräumt - seit Erhalt der ausführlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2024 bekannt. Darin legte der Beschwerdeführer dar, dass gegen den Bau der projektierten Neuanlage, welche am Standort der Altanlage erreichtet werden solle, Einsprache erhoben worden sei. Deshalb habe er mit dem Kauf bis zur Rechtskraft der Baubewilligung im April 2024 zugewartet. Gleichzeitig teilte er mit, dass die alte Abluftreinigungsanlage schon ausgebaut worden sei und sich die projektierte Neuanlage noch in der Erstellungsphase befinde. Eine Messung könne somit noch nicht durchgeführt werden.  
Das Kantonsgericht erachtet den Zeitpunkt der Mitteilung der Undurchführbarkeit einer Emissionsmessung durch den Beschwerdeführer als massgebend für die Parteikostenregelung. Es wäre somit verpflichtet gewesen, die entscheidwesentlichen Angaben seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2024 zu berücksichtigen. Indem es dies unterliess, hat es den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und damit eine Rechtsverletzung begangen. Dass der Beschwerdeführer gegen eine Meldepflicht in der Baubewilligung verstossen haben soll, lässt sich, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, den Akten nicht entnehmen. Dieser Umstand ist für die vorliegende Beurteilung indes auch nicht entscheidend. Denn die Dienststelle weist in ihrem Entscheid vom 3. Oktober 2024 darauf hin, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte an der Tierhaltungsanlage des Beschwerdeführers in einem separaten Verfahren sichergestellt werde. Für eine hinreichende Kontrolle ist damit gesorgt. Massgebend ist allein, dass 
der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Verfahren vor der Dienststelle entgegen der offensichtlich unrichtigen Feststellung der Vorinstanz nicht verletzt hat. 
 
3.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Rügen in der Beschwerde einzugehen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung des Kantonsgerichts aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Hauptbegehren eine Parteientschädigung von Fr. 5'883.35 für das vorinstanzliche Verfahren. Mit diesem Antrag hat sich das Kantonsgericht noch nicht auseinandergesetzt. Die Angelegenheit ist daher zur Bemessung einer Parteientschädigung an dieses zurückzuweisen.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 21. März 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur Bemessung einer Parteientschädigung des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht, 4. Abteilung, zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Luzern hat A.________ eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Dienststelle Umwelt und Energie des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann