Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_113/2025
Urteil vom 13. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Polizei Kanton Solothurn,
Werkhofstrasse 33, Schanzmühle, 4503 Solothurn.
Gegenstand
Aufbewahrung von Waffen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2025 (VWBES.2024.178).
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 11. September und 23. Oktober 2023 ersuchte A.A.________ das Polizeikommando der Polizei Kanton Solothurn darum, seine Feuerwaffen zusammen mit denjenigen seines Sohnes B.A.________ aufbewahren zu dürfen.
A.A.________ und B.A.________ leben im gleichen Haushalt und sind im Besitz mehrerer Waffen gleicher Kategorie.
B.A.________erwarb gemäss Waffenerwerbsschein vom 31. August 2023 am 1. November 2023 von der Retablierungsstelle Wangen a.A. des Armeelogistikcenters Thun ein Sturmgewehr 90 und gemäss Ausnahmebewilligung für Sportschützen vom 31. August 2023 am 5. September 2023 von seinem Vater eine Pistole CZ 75 SP-01 Shadow und ein Selbstladegewehr Windham Weaponry AR-9 (Art. 105 Abs. 2 BGG).
A.A.________erwarb zwischen 2013 und 2023 insgesamt vier Schalldämpfer (mit Ausnahmebewilligungen für Sammler), vier verbotene Waffen (mit Ausnahmebewilligungen für Sportschützen), achtzehn erwerbsscheinpflichtige Waffen und acht meldepflichtige Waffen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2023 wies das Polizeikommando der Polizei Kanton Solothurn das Gesuch von A.A.________ ab. Die dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2025). Das Verwaltungsgericht qualifizierte die Verfügung des Polizeikommandos als Feststellungsverfügung.
C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2025 aufzuheben und ihm die gemeinsame Aufbewahrung von Munition, Munitionsbestandteilen, waffenerwerbsscheinpflichtigen Waffen und Waffenbestandteilen sowie von Waffen und Waffenbestandteilen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. b und c des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) mit seinem Sohn zu gestatten. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Departement des Innern und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie das Polizeikommando der Polizei Kanton Solothurn verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) reichte am 2. Mai 2025 eine Vernehmlassung ein. Es äusserte sich dahingehend, dass nichts gegen eine gemeinsame Aufbewahrung von Waffen der gleichen Kategorie durch im gleichen Haushalt lebende Personen spreche, solange diese Personen für die entsprechende Kategorie berechtigt seien.
Der Beschwerdeführer äusserte sich am 20. Mai 2025 zur Stellungnahme des fedpol. Dabei ergänzte er seine Rechtsbegehren um den Eventualantrag, es sei ihm die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Waffenbestandteilen der gleichen Kategorie mit seinem Sohn zu gestatten, während die Sache subeventualiter mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Endurteil eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Waffenrecht), wobei kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG greift, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ).
1.2. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des fedpol neu den Eventualantrag, ihm sei die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Waffenbestandteilen
der gleichen Kategorie mit seinem Sohn zu gestatten. Er begründet dies damit, dass es ihm stets bloss darum gegangen sei, seine Waffen und Waffenbestandteile mit denjenigen der gleichen Kategorie seines Sohnes in einem einzigen Waffenschrank aufzubewahren. Dies deckt sich mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher mehrfach davon die Rede ist, der Beschwerdeführer und sein Sohn seien dazu berechtigt, "identische" Waffen zu erwerben und zu besitzen. Beim in der Stellungnahme zur Vernehmlassung des fedpol neu figurierenden Eventualantrag des Beschwerdeführers handelt es sich damit - im Lichte der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben ausgelegt (vgl. Urteil 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 1.4) - nicht um ein (unzulässiges; vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG) neues Rechtsbegehren, sondern lediglich um eine Präzisierung des Hauptantrags, was rechtsprechungsgemäss grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.1; vgl. auch Urteil 2D_14/2024 vom 19. Mai 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 1.4.2). Dass der Beschwerdeführer diese Präzisierung erst replikweise vornimmt, ist statthaft, zumal die Ausführungen des fedpol hierzu Anlass gaben (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2; Urteil 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 2.1) und der Streitgegenstand ohnehin nicht erweitert wird (vgl. Urteil 4A_613/2018 vom 17. Januar 2020 E. 1.1).
1.3. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete - wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils) - eine Feststellungsverfügung im Sinn von § 20 (lit. b) des Solothurner Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG/SO; BGS 124.11). Auch der letztinstanzlich gestellte Hauptantrag des Beschwerdeführers ist als Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung zu interpretieren.
Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Gestaltungsbegehren und bloss zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Interesse besteht. Zudem kann ein Feststellungsantrag nur konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben (vgl. zum Ganzen BGE 151 I 19 E. 6 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Dem Beschwerdeführer ist nach wie vor daran gelegen, seinem Sohn Zugriff auf seine Waffen (der gleichen Waffenkategorie wie diejenigen seines Sohnes) zu gewähren. Weiter betrifft sein Antrag die Frage, welche Pflichten ihm die Waffengesetzgebung in Bezug auf die Aufbewahrung seiner Waffen konkret auferlegt. Diese Pflichten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. E. 4.4 hiernach), weshalb sie einer Gestaltungsverfügung nicht zugänglich sind.
1.4. Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des hierzu legitimierten (Art. 89 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführers ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweis).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis).
3.
Vor Bundesgericht ist strittig, ob die Vorinstanz die (Feststellungs-) Verfügung des Polizeikommandos der Polizei Kanton Solothurn vom 29. November 2023, wonach der Beschwerdeführer seine Feuerwaffen nicht zusammen mit denjenigen seines Sohnes aufbewahren dürfe, zu Recht bestätigte.
4.
Vorab ist auf den waffenrechtlichen Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Rechtsstreits einzugehen.
4.1. Das Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BV; BGE 150 II 519 E. 4.2; 135 I 209 E. 3.2.1), und regelt zur Erreichung dieses Zwecks u.a. den Erwerb, den Besitz und die Aufbewahrung dieser Gegenstände (Art. 1 Abs. 2 WG). Das Waffengesetz hat - seit Ende 2008 - zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern (Art. 1 Abs. 3 WG). Es dient damit auch der Gewaltprävention (vgl. BBl 2006 2713 ff., S. 2723 f. und 2742 f.; vgl. ferner Art. 8 Abs. 2 lit. d WG). Im Rahmen des Gesetzes ist das Recht auf den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen gewährleistet (Art. 3 WG).
4.2. Wer eine Waffe erwerben will, benötigt gemäss Art. 8 Abs. 1 WG einen Waffenerwerbsschein. Keinen Waffenerwerbsschein erhalten namentlich Minderjährige und solche (volljährige) Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (vgl. Art. 8 Abs. 2 WG). Die in Art. 10 Abs. 1 WG aufgezählten Waffen (u.a. einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie gewisse Handrepetiergewehre) können ohne Waffenerwerbsschein erworben werden, unterstehen aber gleichwohl einer Erwerbskontrolle sowie einer Meldepflicht (vgl. Art. 10a und Art. 11 Abs. 3 und 4 WG ). Einer kantonalen Ausnahmebewilligung bedürfen der Erwerb, der Besitz und die Übertragung der in Art. 5 Abs. 1 genannten Waffen (u.a. Seriefeuerwaffen, Granatwerfer und gewisse halbautomatische Feuerwaffen; vgl. Art. 5 Abs. 6 und die Art. 28c-28e WG ). Die Waffengesetzgebung unterscheidet damit zwischen drei verschiedenen Kategorien von Waffen: waffenerwerbsscheinpflichtigen, meldepflichtigen und verbotenen bzw. ausnahmebewilligungspflichtigen.
Ein Waffenerwerbsschein ist maximal neun Monate gültig und berechtigt zum Erwerb von bis zu drei Waffen beim gleichen Veräusserer (vgl. Art. 9b WG und Art. 16 Abs. 1 der Waffenverordnung [WV; SR 514.541]). Ausnahmebewilligungen für den Erwerb verbotener Waffen können grundsätzlich nur für eine einzige Waffe erteilt werden (vgl. Art. 9b Abs. 1 WV). Sportschützen und Sammlern kann für den Erwerb von bis zu drei verbotenen Waffen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b und c WG (Sportschützen) bzw. für den Erwerb mehrerer verbotener Waffen (Sammler) eine einzige Ausnahmebewilligung ausgestellt werden, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden (vgl. Art. 13c Abs. 1 und 2 sowie Art. 13i WV).
4.3. Mit Blick auf die an Waffen bestehenden Berechtigungen unterscheidet das Waffengesetz u.a. zwischen der Berechtigung zum Waffenerwerb und der Berechtigung zum Waffenbesitz. Art. 12 WG hält zum Waffenbesitz fest: "Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat." Daraus ergibt sich, dass die Berechtigung zum
Waffenbesitz an die Berechtigung zum
Waffenerwerb anknüpft. (vgl. dazu Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen ["Bilaterale II"], in: BBl 2004, S. 6171, 6270). Der rechtmässige waffenrechtliche Besitz einer Waffe setzt demnach zweierlei voraus, nämlich dass dem Besitzer (1) das Eigentums- oder ein obligatorisches Recht an der Waffe zukommt sowie dass er (2) aufgrund eines Waffenerwerbsscheins (Art. 8 WG), eines schriftlichen Vertrags (Art. 11 WG) oder einer kantonalen Ausnahmebewilligung (Art. 5 Abs. 6 WG) zu ihrem Erwerb berechtigt war.
4.4. Gemäss Art. 26 Abs. 1 WG sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren sowie vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Nach Art. 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt. Der in Art. 26 Abs. 1 WG verankerten Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung kommt im Rahmen der Erfüllung des Zwecks des Waffengesetzes eine zentrale Bedeutung zu, soll dadurch doch verhindert werden, dass Gegenstände mit hohem Gefährdungspotenzial in die falschen Hände geraten (Urteil 2C_422/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Weil mit Waffen immer wieder schwere Unfälle geschehen, ist eine sorgfältige Aufbewahrung in jedem Fall erforderlich, wobei der konkret anzuwendende Sorgfaltsmassstab von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. Urteil 2C_422/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Gerade auch wenn eine Person über zahlreiche Waffen verfügt, sind an die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung derselben hohe Anforderungen zu stellen (Urteil 2C_422/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.2 mit Hinweis). In diesem Sinn zielt Art. 26 Abs. 1 WG darauf ab, Missbrauch präventiv zu verhindern (Urteil 2C_422/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Entsprechend sind die zuständigen Vollzugsorgane gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a WG dazu berechtigt, die Einhaltung von Art. 26 Abs. 1 WG zu kontrollieren (vgl. Urteil 2C_422/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.4).
5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 26 Abs. 1 WG falsch ausgelegt, indem sie den Sohn des Beschwerdeführers als unberechtigten Dritten qualifiziert habe.
5.1. Die Vorinstanz erwog, der Sohn des Beschwerdeführers sei ein unberechtigter Dritter gemäss Art. 26 Abs. 1 WG, da er nicht der rechtmässige, d.h. im Waffenregister eingetragene, Besitzer der Waffen seines Vaters sei. Dass der Sohn des Beschwerdeführers dessen Familiengenosse sei und die gleichen Waffen erwerben dürfe wie sein Vater, ändere daran nichts (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz begründet ihre Lesart von Art. 26 Abs. 1 WG primär mit der seit dem 12. Dezember 2008 in Kraft stehenden Fassung von Art. 12 WG, wonach zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs berechtigt ist, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (vgl. betreffend Munition und Munitionsbestandteile sowie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität die Art. 16a und 16c WG ). Aus dieser Bestimmung folge, so die Vorinstanz, dass grundsätzlich nur die im Waffenregister eingetragene Person die tatsächliche Herrschaft über eine bestimmte Waffe ausüben dürfe. Demgemäss hätten sich die Anforderungen an die sorgfältige Aufbewahrung nach Art. 26 Abs. 1 WG erhöht.
5.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Gesetzgeber habe die Frage, ob innerhalb einer Familie, in der mehrere Personen über einen Waffenerwerbsschein gemäss Art. 8 Abs. 1 WG verfügen, separate Waffenschränke angeschafft werden müssen, explizit verneint. Als unberechtigter Dritter im Sinn von Art. 26 Abs. 1 WG könne daher nur gelten, wer aus einem der in Art. 8 Abs. 2 WG genannten Gründe keinen Waffenerwerbsschein erhalten dürfe. Da der Beschwerdeführer und sein Sohn über die gleichen Rechte zum Erwerb und Besitz von Waffen verfügten (bzw. Waffen gleicher Kategorie besitzen würden), könne der Sohn in Bezug auf die Waffen des Vaters (genauso wie der Vater in Bezug auf die Waffen des Sohnes) kein unberechtigter Dritter sein. Die vorinstanzliche Auslegung von Art. 26 Abs. 1 WG habe zur Konsequenz, dass es gar keinen berechtigten Dritten geben könne, was den klaren Intentionen des Gesetzgebers zuwiderlaufe.
5.3. Das fedpol führt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde aus, es stehe dem Grundgedanken des Waffengesetzes entgegen, wenn jeder Waffenschrank oder -tresor, dessen Anschaffung mehrere tausend Franken kosten könne, zwingend nur von einer Person genutzt werden dürfe. Vielmehr sei es vertretbar, im gleichen Haushalt lebenden Personen, die (rechtmässige) Besitzer von Waffen der gleichen Waffenkategorie sind, die gemeinsame Aufbewahrung dieser Waffen zu gestatten.
5.4. Es ist durch Auslegung von Art. 26 Abs. 1 WG zu klären, ob die Vorinstanz diese Bestimmung korrekt angewendet hat.
5.4.1. Das Bundesgericht folgt bei der Auslegung einem pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die Auslegungselemente einer Rangfolge zu unterwerfen (BGE 149 II 43 E. 3.2 mit Hinweisen). Ziel der Auslegung ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des geschichtlichen Normsetzers (BGE 141 II 262 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die strittige Frage eine klare Antwort geben (BGE 137 V 434 E. 3.2; 136 III 23 E. 6.6.2.1; vgl. auch BGE 141 II 262 E. 4.2; 139 II 404 E. 4.2). Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger rasch nahelegen (BGE 141 II 262 E. 4.2; 139 III 98 E. 3.1). Eine von den Entscheidungen des historischen Gesetzgebers abweichende Auslegung ist denkbar, wenn inzwischen ein für diesen nicht vorhersehbarer Wandel der tatsächlichen Verhältnisse eintrat (vgl. BGE 142 II 262 E. 4.2; 137 II 164 E. 4.4).
5.4.2. Wer unberechtigte Dritte ("tiers non autorisés", "terzi non autorizzati") im Sinn von Art. 26 Abs. 1 WG sind, umschreibt das Gesetz nicht näher. Der Passus "[...] und vor dem Zugriff Dritter zu schützen", den der bundesrätliche Entwurf (BBl 1996 I 1081 ff.) noch nicht enthalten hatte, wurde erst anlässlich der parlamentarischen Debatte im Nationalrat vom 4. März 1997 mit dem Zusatz "unberechtigter [Dritter]" ergänzt (vgl. - auch zum Folgenden - AB N 1997, S. 42; ferner Urteil 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.1). Wie sich aus den diesbezüglichen Voten im Parlament ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass Waffen innerhalb einer Familie oft gemeinsam benutzt würden. Die Aufnahme des Adjektivs "unberechtigter" in den Gesetzestext erfolgte mit dem Ziel, die gemeinsame Waffenaufbewahrung innerhalb der Familie zu erlauben, sodass z.B. ein Vater seine Waffen nicht vor dem Zugriff seines in einem Schiessverein aktiven Sohnes schützen müsse.
Aus den Materialien ergibt sich folglich, dass der Gesetzgeber - in erster Linie aus Praktikabilitätsgründen - die Nutzung der selben Waffe (n) durch im gleichen Haushalt lebende Familienmitglieder als mit dem Gesetzeszweck ausdrücklich vereinbar erachtete. Als unberechtigte Dritte gelten demgegenüber vor allem im gleichen Haushalt lebende Minderjährige, weil Waffen auf diese einen besonderen, kaum kontrollierbaren Anreiz zur Behändigung ausüben (Urteil 6S.81/2001 vom 29. November 2001 E. 2d; vgl. auch Urteil 2C_422/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.2 und 4.3; ferner Botschaft vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, in: BBl 1996 I, S. 1070).
5.4.3. In systematischer Hinsicht ist festzuhalten, dass das Waffengesetz mehrere Bestimmungen enthält, die eine Übertragung von Waffen durch ihre Eigentümer bzw. Besitzer an andere berechtigte Personen vorsehen (vgl. Art. 7a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, Art. 8 Abs. 2bis, Art. 11 Abs. 4 und Art. 31 Abs. 2bis und 2ter WG ). Eine gemeinsame Aufbewahrung von unter das Gesetz fallenden Gegenständen erscheint daher nicht von vornherein als systemwidrig. Entsprechend kann aus Art. 12 WG nicht abgeleitet werden, das Waffengesetz verbiete die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen unter allen Umständen, und ist der von der Vorinstanz gezogene Kreis möglicher zugriffsberechtigter Dritter zu eng: Personen, denen eine Waffensammlung gezeigt oder mit denen Waffen gemeinsam geputzt werden, haben die Stellung von blossen Besitzdienern und deshalb von vornherein keine eigentliche Berechtigung an den Waffen (vgl. zur Abgrenzung des Besitzes von der Besitzdienerschaft etwa BENJAMIN LEUPI-LANDTWING, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 9-11 zu Art. 12 WG). Es handelt sich bei ihnen um unberechtigte Dritte, weshalb ihr Zugriff einzig unter Aufsicht stattfinden darf.
5.4.4. Weiter bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von der bei Erlass des Waffengesetzes unmissverständlich geäusserten Absicht, die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen durch im gleichen Haushalt lebende Familienmitglieder zu ermöglichen (vgl. E. 5.4.2 hiervor), inzwischen abgerückt sein könnte. Das Waffengesetz wurde seit 1997 zwar mehrfach teilrevidiert, insbesondere im Zuge der Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin sowie der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands (vgl. dazu die in BBl 2004 5965 ff., BBl 2009 3649 ff. und BBl 2018 1881 ff. publizierten Botschaften des Bundesrats sowie die dazugehörigen Bundesbeschlüsse [AS 2008 447; AS 2010 2899; AS 2019 2415]; vgl. auch BBl 2006 2713 ff., S. 2720 f.). Dabei wurde aber weder an der primären Zwecksetzung des Gesetzes gemäss Art. 1 Abs. 1 WG (Missbrauchsbekämpfung; vgl. E. 4.1 hiervor), der Grundunterscheidung zwischen drei verschiedenen Waffenkategorien und den zentralen Voraussetzungen des Waffenerwerbs (vgl. die Art. 5 und 8-11 des Waffengesetzes in seiner ursprünglichen, am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Fassung [AS 1998 2535]) noch - und vor allem - an der Regelung der Aufbewahrung von Waffen in Art. 26 Abs. 1 WG etwas geändert. Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass der Bundesrat in der Botschaft vom 2. März 2018 zur Übernahme der geänderten EU-Waffenrichtlinie (BBl 2018 1881 ff.) festhielt, dass dem Sicherheitsgedanken, den das neue EU-Waffenrecht betreffend die Aufbewahrung von Feuerwaffen und Munition zum Ausdruck bringe, mit Art. 26 WG ausreichend Rechnung getragen sei (S. 1906).
5.4.5. In teleologischer Hinsicht gilt es den Zielen des Waffenrechts Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.1 hiervor). Das fedpol bringt dazu in seiner Vernehmlassung vor, die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen innerhalb eines Haushalts sei nur insoweit zulässig, als die betreffenden Familienmitglieder über die gleichen Berechtigungen verfügten, d.h. der Waffenbesitz auf den gleichen Erwerbsberechtigungen beruhe. Dem ist beizupflichten: Der Begriff der unberechtigten Dritten gemäss Art. 26 Abs. 1 WG ist - im Lichte von Art. 1 WG ausgelegt - weit zu verstehen. Ausgenommen sind einzig im gleichen Haushalt lebende Familienmitglieder, soweit sie Waffen der gleichen Kategorie besitzen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die gesetzlichen Ziele, insbesondere der sichere Umgang mit Waffen, hinreichend gewahrt. Das bedeutet u.a., dass ein Vater, der (rechtmässig) ausnahmebewilligungspflichtige Waffen besitzt, diese auch vor dem Zugriff seines im gleichen Haushalt lebenden (volljährigen) Sohnes schützen muss, wenn der Sohn lediglich erwerbsscheinpflichtige Waffen besitzt. Die Aufbewahrung der ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen des Vaters zusammen mit den Waffen des Sohnes wäre in dieser Konstellation gesetzeswidrig.
5.4.6. Demnach ergibt sich aus den Materialien ein deutlicher gesetzgeberischer Wille, der durch die Systematik des Gesetzes und dessen Zwecksetzung nicht in Frage gestellt wird. Geänderte Verhältnisse, die ein Abrücken von dem in den Materialien dokumentierten gesetzgeberischen Willen nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Art. 26 Abs. 1 WG ist dementsprechend so auszulegen und anzuwenden, dass im gleichen Haushalt lebende Familienmitglieder, die über die gleichen waffenrechtlichen Berechtigungen verfügen, die entsprechenden Waffen gemeinsam aufbewahren können.
5.5. Mit Blick auf die aktuelle Situation des Beschwerdeführers und seines Sohnes (vgl. Sachverhalt, A) bedeutet dies konkret, dass - solange beide im gleichen Haushalt leben - die achtzehn erwerbsscheinpflichtigen Waffen und die vier ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen des Vaters, für die eine Ausnahmebewilligung für Sportschützen vorliegt, einschliesslich ihrer Bestandteile, der Munition und von Munitionsbestandteilen im gleichen Raum oder Behältnis aufbewahrt werden dürfen wie das Sturmgewehr und die zwei ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen des Sohnes (wiederum einschliesslich ihrer Bestandteile, der Munition und von Munitionsbestandteilen).
5.6. Aus dem vorstehend Erwogenen folgt, dass die Vorinstanz Art. 26 Abs. 1 WG verletzte, indem sie den Sohn des Beschwerdeführers in Bezug auf die Waffen seines Vaters allein deshalb als unberechtigten Dritten im Sinn der besagten Bestimmung qualifizierte, weil er nicht deren Besitzer ist.
6.
6.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Es ist im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.2 und 1.3 hiervor) festzustellen, dass der Beschwerdeführer und sein im gleichen Haushalt lebender Sohn Feuerwaffen der gleichen Waffenkategorie (vgl. E. 4.2 hiervor) im gleichen Raum oder Behältnis aufbewahren dürfen.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn neu zu regeln haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2025 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer und sein im gleichen Haushalt lebender Sohn B.A.________ auf die Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile sowie die Munition und Munitionsbestandteile des jeweils anderen Zugriff haben dürfen, soweit dem rechtmässigen waffenrechtlichen Besitz dieser Gegenstände die gleichen waffenrechtlichen Erwerbsberechtigungen (Waffenerwerbsschein, Vertrag oder Ausnahmebewilligung) zugrundeliegen.
3.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Polizei (fedpol) mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann