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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_854/2025  
 
 
Urteil vom 13. November 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Elgg, 
Lindenplatz 4, 8353 Elgg. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. September 2025 (PS250241-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 24. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Winterthur Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. xxx des Betreibungsamtes Elgg. Mit Urteil vom 31. Juli 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. August 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 1. September 2025 reichte sie eine weitere Eingabe ein. Mit Entscheid vom 8. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) zur Verfügung, sondern die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG). Als solche ist die Eingabe zu behandeln. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, das Rubrum des angefochtenen Entscheids laute auf "Vorname 1 Vorname 2 Nachname" statt "Nachname, Vorname 1 Vorname 2", eine Paraphe genüge als Unterschrift nicht, die Reduktion auf bzw. Adressierung an eine Produktidentität verletze die Menschenwürde, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das rechtliche Gehör und den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht und ein Antrag auf Invalidierung der AHVN13-Produktnummer sei nicht behandelt worden. Diese und weitere Ausführungen in der Beschwerde und in ihren zahlreichen Beilagen stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Darauf ist nicht einzugehen. Mit den eingehenden Erwägungen des Obergerichts zur Namensschreibweise setzt sie sich nicht auseinander. Sie sieht in der Zuschreibung zum Umfeld der Staatsverweigerer oder in der Bezeichnung als Querulantin einen Verletzung der richterlichen Neutralität und Unvoreingenommenheit. Sie sehe sich nicht als Staatsverweigerin, sondern im Gegenteil als Verteidigerin eines rechtsstaatlich handelnden Staates. Das Obergericht hat sie allerdings nicht als Staatsverweigerin bezeichnet, wohl aber angedroht, dass weitere Rechtsmittel mit erneuten Rügen zur Namensschreibweise als querulatorisch zurückgeschickt würden (Art. 132 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit daraus auf eine voreingenommene Haltung des Obergerichts geschlossen werden müsste. Im Übrigen ändert ihr angeblich vertretenes Anliegen (Verteidigung des Rechtsstaats) nichts daran, dass sie Argumente verwendet, wie sie für die Staatsverweigerer- und ähnliche Bewegungen kennzeichnend sind. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schliesslich die geltend gemachte Staatshaftung des Kantons Zürich. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg