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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_961/2025  
 
 
Urteil vom 13. November 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun. 
 
Gegenstand 
Pfändungsurkunde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 14. Oktober 2025 (ABS 25 353). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
C.________ betreibt die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. www des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West. Am 1. Juli 2025 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung (Pfändungsgruppe Nr. xxx). Die Pfändungsurkunde vom 8. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 19. August 2025 zugestellt. 
Gegen die Pfändungsurkunde erhob die Beschwerdeführerin am 21. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 6. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. In derselben Eingabe erhebt auch ihr Ehemann Beschwerde gegen den ihn betreffenden, analog lautenden obergerichtlichen Entscheid (dazu Verfahren 5A_962/2025). 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das bundesgerichtliche Verfahren 4D_129/2025, das noch nicht entschieden sei. Sie macht geltend, sie könne nicht gepfändet werden, wenn das Bundesgericht noch nicht entschieden habe. Sie setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, wonach die Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid keine aufschiebende Wirkung habe und die aufschiebende Wirkung nicht gewährt worden sei bzw. durch sie einzubringen gewesen wäre, dass sie gewährt worden wäre. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde scheinen sich gegen den Bestand der Forderung zu richten. Dies ist nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG. Das Urteil im Verfahren 4D_129/2025 wurde im Übrigen bereits am 1. Oktober 2025 gefällt, wobei das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg