Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_220/2025
Urteil vom 13. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Grundmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
2. E.E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; mehrfache Körperverletzung; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 20. November 2024 (ST.2022.33-SK3).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, wirft A.________ vor, am Samstag, 18. Juli 2020, um ca. 01.00 Uhr auf dem Parkplatz vor seinem damaligen Wohnort in St. Gallen mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm auf E.E.________ eingestochen zu haben. Die Klinge sei zwischen Schulterblatt und Schlüsselbein bis in E.E.________'s Lunge eingedrungen. A.________ habe in Kauf genommen, diesen nicht nur schwer zu verletzen, sondern zu töten. Dank einer Notoperation habe E.E.________ überlebt. Als Langzeitfolgen seien ein Kraftverlust im linken Arm und eine erhebliche Beeinträchtigung der Lungenkapazität zurückgeblieben.
B.
B.a. Mit Entscheid vom 5. November 2021 sprach das Kreisgericht St. Gallen A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 51 /2 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 28 Tagen. Das Kreisgericht verwies A.________ für 6 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es ordnete die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Küchenmessers an und verpflichtete A.________, Fr. 10'000.-- zzgl. 5 % Zins seit 18. Juli 2020 als Genugtuung an E.E.________ auszurichten. Im Mehrbetrag wurde dessen Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
B.b. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die dagegen von A.________ geführte Berufung mit Entscheid vom 20. November 2024 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen schweren Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei er wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Die Genugtuungsforderung von E.E.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. Die Sache sei zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren, eventualiter zur Neubeurteilung, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen, einschliesslich derjenigen der ersten Instanz und des Untersuchungsamts St. Gallen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht zieht die Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Hierzu macht er zunächst Verletzungen seines Rechts auf eine effektive wirksame Verteidigung (Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK), von Art. 329 i.V.m. Art. 379 StPO sowie von Art. 409 Abs. 1 StPO geltend.
2.1. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, er sei durch seinen amtlichen Verteidiger im kantonalen Verfahren ungenügend verteidigt gewesen. Sein amtlicher Verteidiger habe seine persönliche Ausübung seines Teilnahme-, Konfrontations- und Fragerechts in sämtlichen Einvernahmen vereitelt. Dieser habe ihn nicht über seine diesbezüglichen Rechte aufgeklärt und auch nicht opponiert, als diverse Einvernahmen ohne seine Teilnahme, jedoch in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers, durchgeführt worden seien. In den drei Einvernahmen von Drittpersonen, die er, der Beschwerdeführer, persönlich habe mitverfolgen können, habe der amtliche Verteidiger weder Unterbrüche verlangt, um bei ihm allfällige Ergänzungsfragen abzuholen, noch dafür gesorgt, dass er direkt selbst hätte Fragen stellen können. Der amtliche Verteidiger habe auch nicht dagegen opponiert, dass er, der Beschwerdeführer, die Befragungen der Zeugen G.________ und H.________ nur in einem Übertragungsraum habe mitverfolgen können, obwohl keine Ausschlussgründe vorgelegen hätten. Im gesamten kantonalen Verfahren sei er nie darüber aufgeklärt worden, dass ihm ein persönliches Fragerecht zukomme. Die amtliche Verteidigung habe sich nie dafür interessiert, ob er Fragen stellen wolle.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von seinem amtlichen Verteidiger vor der ersten Einvernahme ungenügend instruiert worden. So habe das Gespräch mit diesem gerade einmal 15 Minuten gedauert und habe zudem von einem Dolmetscher übersetzt werden müssen. Er habe seinem Verteidiger die relevanten Sachverhalte deshalb nur unzureichend schildern können und sei von diesem nicht ansatzweise informiert worden, dass er, wenn er Einlassungen mache, diese möglichst detailliert ausführen müsse. Angesichts seiner schlechten psychischen und physischen Verfassung anlässlich der Einvernahme hätte sein Verteidiger ihm ohnehin raten müssen, die Aussage zu verweigern.
Darin lägen schwerwiegende Fehler der amtlichen Verteidigung. Angesichts der offenkundig ungenügenden Verteidigung hätte die Vorinstanz aufgrund ihrer Fürsorgepflicht einschreiten müssen. Indem die Vorinstanz nichts gegen die ungenügende Verteidigung unternommen habe, habe sie Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verletzt. Sie hätte die Anklage gemäss Art. 329 i.V.m. Art. 379 StPO zur Wiederholung sämtlicher Einvernahmen an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Mindestens hätte sie die Sache gestützt auf Art. 409 StPO an die erste Instanz zurückweisen müssen.
2.2.
2.2.1. Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch der beschuldigten Person auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3; Urteile 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 7.2).
Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der beschuldigten Person sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; 131 I 185 E. 3.2.3; 126 I 194 E. 3d; Urteile 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 7.2; je mit Hinweisen).
Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der beschuldigten Person über seine Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und E. 4.2; 124 I 185 E. 3b). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d; Urteile 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 7.2; je mit Hinweisen).
Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f.; 120 Ia 48 E. 2c/d). Aus dem blossen Umstand, dass der angefochtene Entscheid nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers bzw. seines neuen Rechtsvertreters entspricht und Letzterer gegebenenfalls eine andere Verteidigungsstrategie als sein Vorgänger gewählt hätte, lässt sich für sich allein kein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der früheren Verteidigung ableiten, das unter Berufung auf eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen könnte. Erst eine Verteidigungsstrategie, die offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann und damit den Interessen der beschuldigten Person klarerweise zuwiderläuft, ist als ungenügend zu bezeichnen (Urteile 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 7.2; 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.2.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen basieren nicht auf dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Er unterlegt seine Vorwürfe auch nicht mit nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässigen neuen Beweisen. Aus den Akten lässt sich lediglich nachvollziehen, dass zutrifft, dass der Beschwerdeführer an mehreren Einvernahmen nicht persönlich anwesend war, sondern nur dessen damaliger amtlicher Verteidiger daran teilgenommen hat (act. D/5, D/6, D/9 und D/10). Die Einvernahmen von G.________ vom 10. August 2020 und H.________ vom 11. August 2020 konnte der Beschwerdeführer nur aus einem Übertragungssaal mitverfolgen, während sein Verteidiger im Befragungsraum anwesend war (act. D/7 und D/8). Der Beschwerdeführer wurde, soweit aus den Befragungsprotokollen ersichtlich, nie persönlich aufgefordert, allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. Von diesem Recht hat sein Verteidiger jedoch (auch in dessen Abwesenheit) regelmässig Gebrauch gemacht (act. D/5 Fragen 85-89; act. D/6 Fragen 74 f.; act. D/7 Fragen 43-45; act. D/8 Fragen 53-61; act. D/10 Fragen 41-45), auch wenn er gemäss Protokoll jeweils nicht darum ersucht zu haben scheint, sich vorher mit dem Beschwerdeführer absprechen zu können. Während durchaus auffällt, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren nur an zwei Zeugeneinvernahmen persönlich teilgenommen hat und diese nur aus einem Übertragungsraum verfolgen konnte, ergibt sich daraus noch kein offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten bzw. keine offenkundig ungenügende Verteidigung. Der Verteidiger hat an sämtlichen Einvernahmen, an denen ein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers bestand, teilgenommen und mit Ausnahme einer einzigen Einvernahme jeweils Ergänzungsfragen angebracht. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern darin, dass die Verteidigung implizit auf eine persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren Zeugeneinvernahmen verzichtete, eine offensichtliche Pflichtverletzung liegen sollte, zumal auf das Teilnahmerecht auch gänzlich verzichtet werden kann. Dass jeweils dem Verteidiger und nicht dem Beschwerdeführer das Wort erteilt wurde, um Ergänzungsfragen zu stellen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ob mögliche Ergänzungsfragen mit dem Beschwerdeführer vorgängig abgesprochen wurden oder nicht, kann das Bundesgericht nicht feststellen. Der Beschwerdeführer führt jedenfalls nicht aus, welche Ergänzungsfragen er zusätzlich hätte persönlich stellen wollen (vgl. Urteil 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.3.1). Somit legt er nicht dar, inwiefern er in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt worden wäre. Aus dem Entscheid des Obergerichts Zürich SB130026-O vom 15. April 2013 E. 2.4.2 vermag der Beschwerdeführer schliesslich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal dort - im Unterschied zum vorliegenden Fall - auch der Verteidiger der Einvernahme fernblieb.
2.3.2. Was schliesslich die 15-minütige Dauer des Vorgesprächs anbelangt, liegt auch darin keine offenkundige Pflichtverletzung. Der Beschwerdeführer hat, soweit ersichtlich, zu keinem Zeitpunkt im Untersuchungsverfahren oder den beiden kantonalen Gerichtsverfahren geltend gemacht, das Vorgespräch sei zu kurz gewesen und er sei ungenügend auf die erste Einvernahme vorbereitet worden. Dass dem Beschwerdeführer rückblickend eine andere Verteidigungsstrategie (Aussageverweigerung in der ersten Einvernahme) vorteilhafter erscheint, macht das gewählte Vorgehen nicht offenkundig pflichtwidrig. Aus der blossen Dauer des Vorgesprächs und dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Einvernahme lässt sich vorliegend jedenfalls keine offenkundig ungenügende Verteidigung erkennen (vgl. Urteil 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erkennt die Vorinstanz eine Aggravierungstendenz in dessen Aussagen nicht deshalb, weil er zunächst (aufgrund der angeblich ungenügenden Instruktion durch den Verteidiger) wenig detailliert ausgesagt habe, sondern weil er "massiv" entlastende Umstände erst im Berufungsverfahren behauptet habe. So beispielsweise die Behauptungen, er sei bei der dem Messerstich vorausgehenden Auseinandersetzung in der "Bar I.________" aufgrund eines Schlages ohnmächtig geworden und sei bei der Konfrontation vor seinem Haus immer davon ausgegangen, dass er tatsächlich umgebracht werden würde (angefochtener Entscheid S. 9 und 11). Inwiefern diese späten, erst anlässlich der Berufungsverhandlung detailliert ausgeführten Behauptungen auf eine ungenügende Vorbereitung der ersten Einvernahme zurückzuführen sein sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich dreimal durch die Staatsanwaltschaft und die erste Instanz einvernommen wurde (act. E/2, E/3 und G20).
2.3.3. Mithin ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Entscheiden noch aus den Akten hinreichende Hinweise auf eine offenkundig ungenügende Verteidigung, aufgrund derer die Vorinstanz im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht hätte eingreifen müssen. Eine Schlechtverteidigung, die die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sämtliche Zeugeneinvernahmen sowie die Einvernahme des Beschwerdegegners 2 seien unverwertbar bzw. dürften nicht zu seinen Lasten verwendet werden. Indem die Vorinstanz auf erneute Befragung verzichte und den Schuldspruch dennoch darauf stütze, verletze sie Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO, Art. 343 Abs. 2 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV.
3.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Instanzenzug muss in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1). Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz die Unverwertbarkeit von Einvernahmen geltend gemacht oder erneute Befragungen beantragt hätte. Eine solche Rüge lässt sich auch seinem Beweisantrag vor Berufungsgericht, es sei eine Tatrekonstruktion durchzuführen (dazu E. 4 unten), nicht entnehmen. Nachdem keine offensichtlich ungenügende Verteidigung vorliegt, ist auf die vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht erhobenen Rüge der Verletzung seines Teilnahme-, Konfrontations- und Fragerechts mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und dabei zunächst dagegen, dass die Vorinstanz H.________ nicht von Amtes wegen erneut befragt und zudem seine Beweisanträge betreffend die Durchführung einer Tatrekonstruktion und die Einholung von Strafregisterauszügen der Beteiligten abgelehnt habe. Schliesslich hätte die Vorinstanz angesichts seines Alkoholkonsums am Tatabend von Amtes wegen ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit einholen müssen. Dadurch, dass sie diese Frage im Entscheid gar nicht thematisiere, verletze sie zudem ihre Begründungspflicht.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz sei bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen. Die Behauptung, er habe unkontrolliert zugestochen und somit die Folgen seines Verhaltens weder kalkulieren noch dosieren können, stütze sich auf keine Beweismittel und sei offensichtlich unrichtig. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 und dessen Begleiter nach erneutem Verlassen des Autos auf den Beschwerdeführer zugegangen seien und sich diesem bis auf wenige Zentimeter genähert hätten, könne willkürfrei nur darauf geschlossen werden, "dass sich die drei Personen in feindlicher Absicht dem Beschwerdeführer näherten und ein massiver tätlicher Angriff einer personellen und kräftemässigen Übermacht auf den Beschwerdeführer unmittelbar bevorstand". Schliesslich verletze die Vorinstanz den Grundsatz von "in dubio pro reo", weil sie davon ausgehe, dass er eine Notwehrlage beweisen müsse.
4.2. Die Vorinstanz geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
Es sei erstellt und stehe nicht zur Diskussion, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 am 18. Juli 2020 um ca. 01.00 Uhr mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm von oben herab in die linke Schulter gestochen habe. Dadurch sei der Beschwerdegegner 2 lebensgefährlich verletzt worden.
Knapp zwei Stunden zuvor sei es in der "Bar I.________" in St. Gallen zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen. Der Beschwerdeführer sei bereits im Lokal gesessen als der Beschwerdegegner 2 dieses ebenfalls betreten habe. Dieser habe den Beschwerdeführer jedoch nicht gesehen. Der Beschwerdeführer habe diesem dann zum Spass beleidigende Nachrichten geschickt und angefügt, er solle hoch schauen. Der Beschwerdegegner 2 habe die Nachrichten alles andere als lustig gefunden und es sei zu einem Wortgefecht und gegenseitigen Tätlichkeiten (Kopfnüsse) gekommen. Der Beschwerdeführer sei anschliessend von H.________ nach Hause gefahren worden, von wo aus er F.E.________, dem Bruder des Beschwerdegegners 2, seine Wohnadresse per WhatsApp mitgeteilt habe. H.________ habe anschliessend den Beschwerdegegner 2, F.E.________ und J.________ getroffen und sei mit diesen zurück an den Wohnort des Beschwerdeführers gefahren. F.E.________ habe den Beschwerdeführer dann angerufen und aufgefordert, nach draussen auf den Parkplatz zu kommen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge das Küchenmesser behändigt und sich auf den Parkplatz begeben. Dort sei es zu gegenseitigen Beleidigungen gekommen. Der Beschwerdeführer habe das Messer gut sichtbar in der Hand gehalten. Der Beschwerdegegner 2 und seine Begleiter seien zwischenzeitlich wieder in ihr Auto gestiegen, hätten dieses nach kurzer Zeit jedoch wieder verlassen und sich dem Beschwerdeführer erneut genähert, wobei er ihnen entgegengekommen sei. Dann habe der Beschwerdeführer zugestochen.
Er habe aufgrund der Art des Zustechens damit rechnen müssen, dass die Klinge tief in den Oberkörper des Beschwerdegegners 2 eindringen werde. Zudem habe er erkennen müssen, dass er "die Folgen seines Verhaltens hinsichtlich des Verletzungsrisikos weder kalkulieren noch dosieren" könne. Die Eigenschaften des Küchenmessers und damit dessen beträchtliche Klingenlänge seien ihm bekannt gewesen. Die Tiefe der Stichwunde und der dabei erlittene Bruch der zweiten linken Rippe sprächen für eine erhebliche Intensität des Stichs. Es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust oder Bauch eines Menschen dessen Tod zur Folge haben können. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner Handlung bzw. die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung "weder überlegt noch bedacht" habe (unbewusste Fahrlässigkeit). Dass er ein Küchenmesser mitgenommen habe, belege, dass er dessen Einsatz nicht ausgeschlossen habe. Ihm sei klar gewesen, dass er damit schwere oder gar tödliche Verletzungen zufügen könne. Der Beschwerdeführer habe das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren oder dosieren können. Selbst wenn sich der Beschwerdegegner 2 zum Zeitpunkt des Stichs nicht bewegt haben sollte, habe der Beschwerdeführer nicht steuern können, wo genau und wie (tief) er diesen verletze. Schliesslich habe der Beschwerdegegner 2 keine Abwehrchance gehabt.
Die Vorinstanz konzentriert sich in der Folge auf die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer vor dem Zustechen mit dem Tod bedroht und/oder attackiert worden sei. Sie kommt - unter teilweisem Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) - zum Schluss, dass es vor dem Messereinsatz nicht zu Todesdrohungen gegen den Beschwerdeführer gekommen sei. H.________, der sowohl auf der Fahrt des Beschwerdegegners 2 mit dessen Begleitern zum Wohnort des Beschwerdeführers als auch auf dem Parkplatz vor und während der Auseinandersetzung dabei gewesen sei, habe keine derartigen Drohungen erwähnt. Die Aussagen des Beschwerdeführers dazu seien widersprüchlich, wechselhaft und damit nicht glaubhaft gewesen. Selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass tatsächlich Todesdrohungen ausgesprochen worden seien, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ernsthaft um sein Leben gefürchtet habe. Weiter könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auf dem Parkplatz vom Beschwerdegegner 2 oder dessen Begleitern angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe schlussendlich eingeräumt, "nur umzingelt" worden zu sein. H.________ habe sodann nur von gegenseitigem "Geschreie und Gefluche" berichtet.
4.3.
4.3.1. Gemäss dem in Art. 6 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
4.3.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern knüpft an dieses an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteile 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.5; 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen ( Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO ). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat damit zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war, obwohl die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i. V. m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 6.2; 7B_458/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.2; 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Davon ist auszugehen, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteile 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2.3; 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1).
Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.5; 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2.3; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.3.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
4.3.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
4.3.5. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Gründe für eine Schuldunfähigkeit können unter anderem in einer Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation liegen (Urteile 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.4.1; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und, dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.4.1; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2).
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit der beschuldigten Person zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch eine sachverständige Person an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Der Beizug einer sachverständigen Person ist erst notwendig, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, der Täter sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat keine schwere Beeinträchtigung vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; Urteile 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.4; 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.2; 7B_465/2023 vom 14. August 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, vor Vorinstanz die erneute Befragung von H.________ beantragt zu haben. Er legt auch nicht hinreichend dar, inwiefern es für die Würdigung der Aussagen von H.________ durch die Vorinstanz in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck ankommen würde. Dazu genügt jedenfalls nicht, dass die Vorinstanz dessen Aussagen ein grosses Gewicht beimisst, weil dieser als "neutraler Schlichter" aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge im Wesentlichen wie einen Beweisantrag vor einem Sachgericht mit inhaltlichen Fragen, deren Klärung er sich von einer erneuten Befragung erhofft (Verhältnis von H.________ zur Familie E.________, Unklarheiten in den Aussagen zum Geschehen rund um den Messereinsatz). Damit vermag er nicht zu begründen, dass die Vorinstanz ihr diesbezügliches Ermessen verletzt, wenn sie darauf verzichtet, H.________ erneut zu befragen.
4.4.2. Was die Ablehnung des Beweisantrags auf Durchführung einer Tatrekonstruktion anbelangt, legt der Beschwerdeführer keine Willkür dar. Er führt lediglich aus, entgegen der Vorinstanz seien davon "sehr wohl urteilsrelevante Erkenntnisse zu erwarten" gewesen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.4.3. Zur Einholung von Strafregisterauszügen und polizeilichen Unterlagen zu den Beteiligten bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verkenne, dass es bei diesem Beweisantrag nicht um die Glaubwürdigkeit der übrigen Beteiligten gegangen sei, sondern primär um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wonach er berechtigte Angst vor ihnen gehabt habe. Indem die Vorinstanz den Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung ablehne und gleichzeitig davon ausgehe, seine Aussagen zur "bedrohlichen Situation" und zu seiner Angst bzw. Panik seien pauschal und nicht glaubhaft, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Ablehnung seines Beweisantrags durch die Vorinstanz als willkürlich auszuweisen. Die Vorinstanz erwägt im Anschluss an ihre ausführliche Würdigung der ihr vorliegenden Beweise, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beizug von Strafregisterauszügen des Beschwerdegegners 2 und von F.E.________ sowie J.________ zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte. Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage sei die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft. Dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung nicht einverstanden ist und sich von seinem Beweisantrag Unterstützung für seine geltend gemachte Angst vor dem Beschwerdegegner 2 erhofft, begründet keine Willkür. Eine Gehörsverletzung ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.
4.5.
4.5.1. Was die geltend gemachte Verletzung von Art. 20 StGB anbelangt, ist anzumerken, dass die alleinige Tatsache der Alkoholisierung bei der Verübung der Straftat keine Pflicht zur Schuldfähigkeitsbegutachtung begründet (BGE 116 IV 273 E. 4a; 107 IV 3 E. 1c; 91 IV 64 E. 2). Zudem resultiert selbst mit nach der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Rückrechnung lediglich eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,45 Promille zum Tatzeitpunkt. Nach der bundesgerichtlichen Faustregel resultiert daraus grundsätzlich keine Einschränkung der Schuldfähigkeit. Der Beschwerdeführer macht - abgesehen von der Alkoholisierung - keine Umstände geltend, in denen die Vorinstanz Hinweise auf eine relevante Bewusstseinsstörung hätte erkennen müssen.
Hinzu kommt, dass sich vorliegend die erste Instanz bereits mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten verminderten Schuldfähigkeit auseinandergesetzt hat (erstinstanzlicher Entscheid S. 27 f.). Ausgehend davon, dass beim Beschwerdeführer um 07.15 Uhr nach der Tat kein Blutalkohol mehr habe nachgewiesen werden können, errechnete sie eine maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 0.93 Promille und verneinte in der Folge eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Wenn sich der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage im Berufungsverfahren nicht erneut auf eine verminderte Schuldfähigkeit beruft und keine Begutachtung beantragt, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz dazu nicht erneut explizit äussert, weil sie keine Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit erkennt. Eine Verletzung von Art. 20 StGB ist nicht auszumachen.
4.5.2. Darin liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht, macht die Vorinstanz im Rahmen ihrer Strafzumessung doch deutlich, dass sie neben den von ihr berücksichtigten Umständen keine weiteren Strafminderungs- oder Strafmilderungsgründe erkennt (angefochtener Entscheid S. 33 unten; zur Strafzumessung E. 6 unten). Daraus wird hinreichend klar, dass sie weder von einer Tatbegehung in "massiver Bedrängnis" noch von einer verschuldensrelevanten Alkoholintoxikation ausgeht.
4.6.
4.6.1. Der Beschwerdeführer ist sodann nicht zu hören, wenn er der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bloss seine eigene gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern Erstere schlechterdings unhaltbar wäre. Dies gilt beispielsweise, wenn er vorbringt, entgegen der Vorinstanz seien seine Aussagen glaubhaft oder er habe in einem heftigen emotionalen Gemütszustand gehandelt.
4.6.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer weiter, wenn er geltend macht, die Vorinstanz auferlege ihm den Nachweis einer Notwehrlage. Er übersieht, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt. Zudem verkürzt er die vorinstanzliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise auf deren zusammenfassendes Fazit. Sie begründet ausführlich, weshalb sie seinen Aussagen zu angeblichen Todesdrohungen und der Behauptung, er habe ernsthaft um sein Leben gefürchtet bzw. der Beschwerdegegner 2 und dessen Begleiter seien "wie Wölfe" auf ihn zugerannt, nicht glaubt. Ebenso legt sie nachvollziehbar dar, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer auf dem Parkplatz angegriffen worden sei. Damit setzt er sich nicht hinreichend auseinander, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.6.3. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe unkontrolliert zugestochen und somit die Folgen seines Verhaltens weder kalkulieren noch dosieren können, offensichtlich unrichtig wäre. Die Vorinstanz begründet dies nachvollziehbar mit der erheblichen Klingenlänge, der Art des Zustechens (von oben herab mit einem "Rückwärtsgriff"), der Nähe der Einstichstelle zu lebenswichtigen Organen und der Halsschlagader und dem Umstand, dass sich der Beschwerdegegner 2 in diesem Moment weg bewegte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
5.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung als eventualvorsätzlich versuchte Tötung.
5.1. Soweit er sich dabei auf einen von der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt beruft, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil er mit seinen Sachverhaltsrügen nicht durchdringt (E. 4.4 ff. oben) oder diesbezüglich keine Willkür geltend macht. So beispielsweise, wenn er vorbringt, er habe tödliche und lebensgefährliche Verletzungen des Beschwerdegegners 2 weder für möglich gehalten noch in Kauf genommen. Ebenso, wenn er davon ausgeht, er habe reflexartig in einem Angst- und Panikzustand zugestochen, als der Beschwerdegegner 2 ihn angegriffen bzw. ein Angriff unmittelbar bevorgestanden habe.
Gegen die Tatbestandsmässigkeit bringt er vor, es fehle an vorinstanzlichen Feststellungen zum Wissenselement, weshalb der Schluss auf Eventualvorsatz gegen Art. 12 Abs. 2 StGB verstosse. Die Vorinstanz verletze sodann Bundesrecht, wenn sie davon ausgehe, der unangekündigte Messereinsatz wäre auch im Fall einer Putativnotwehr keine verhältnismässige Abwehr gewesen. Zudem hätte sie dann einen (Putativ) Notwehrexzess prüfen müssen.
Im gleichen Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz gehe davon aus, der Stich sei "unkontrolliert", "leicht schräg" von oben herab erfolgt, und der Beschwerdegegner 2 habe eine "12 cm tiefe Stichwunde" erlitten. Die Anklageschrift werfe ihm jedoch kein unkontrolliertes Zustechen vor und auch nicht, dass der Stich "leicht schräg" erfolgt sei. Sie äussere sich ausserdem nicht zur Tiefe der Wunde. Indem die Vorinstanz daraus eine objektive Gefahr ableite, dass er ein lebenswichtiges Organ oder die nahegelegene Halsschlagader treffen könnte, und von einer sehr schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung mit hohem Todesrisiko ausgehe, weiche sie in unzulässiger Weise vom verbindlichen Anklagesachverhalt ab. Nur aufgrund dieser nicht von der Anklageschrift umfassten objektiven Tatsachen habe sie schliesslich auf innere Tatsachen zum Eventualvorsatz schliessen können.
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm von oben herab in die linke Schulter des Beschwerdegegners 2 eingestochen und diesen dadurch lebensgefährlich verletzt. Dessen Leben habe nur durch die rasche Reaktion von F.E.________ und J.________ und sofortigen Transport in die Notfallaufnahme gerettet werden können. Damit sei der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB - bis auf den ausgebliebenen Erfolg - als erfüllt anzusehen.
5.2.2. In subjektiver Hinsicht verneint die Vorinstanz einen direkten Tötungsvorsatz aufgrund der aus ihrer Sicht glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er den Beschwerdegegner 2 nicht habe tödlich verletzen wollen. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Messerstichen gegen den Oberkörper des Opfers sei von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer habe mit dem von oben herab geführten Stich mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm eine sehr konkrete und nahe Todesgefahr geschaffen. Beim unkontrolliert ausgeführten Stich handle es sich um eine sehr schwere Sorgfaltspflichtverletzung mit hohem Risiko tödlicher Folgen, zumal auch die Gefahr bestanden habe, dass ein lebenswichtiges Organ oder die nahegelegene Halsschlagader getroffen werde. Die Möglichkeit des Todes des Beschwerdegegners 2 habe sich dem Beschwerdeführer als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass sein Handeln vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dessen ausgelegt werden könne. Selbst wenn von einem bloss "möglichen" und nicht "sehr wahrscheinlichen" Todeserfolg ausgegangen würde, läge Eventualvorsatz vor. Es sei letztlich dem Zufall überlassen gewesen, ob die 12 cm in den Körper eindringende Klinge innere Organe oder Blutgefässe lebensgefährlich treffe.
5.2.3. Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass sich der Beschwerdeführer objektiv nicht in einer Notwehrlage befunden habe. Gemäss seinen eigenen Aussagen habe kein tätlicher Angriff durch den Beschwerdegegner 2 oder dessen Begleiter stattgefunden. Ein Angriff habe auch nicht unmittelbar bevorgestanden, was sich insbesondere daraus ergebe, dass sich der Beschwerdegegner 2 im Moment als der Beschwerdeführer zugestochen habe, seitlich abgedreht habe, weil dessen Bruder ihn "weggezogen" habe. Auch wenn die Stimmung zweifellos aufgeheizt gewesen sei, sei völlig unklar gewesen, ob der Beschwerdegegner 2 und dessen Begleiter den Beschwerdeführer angreifen würden.
5.2.4. Auch eine Putativnotwehrlage falle ausser Betracht. Nachdem nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet habe, zumal er sich freiwillig und ohne Not aus seiner Wohnung auf den Parkplatz begeben habe. Auch als der Beschwerdegegner 2 und dessen Begleiter sich zwischenzeitlich ins Auto zurückzogen hätten und anschliessend wieder zurückgekehrt seien, habe sich der Beschwerdeführer diesen erneut freiwillig genähert. Es seien keine Umstände ersichtlich, die beim Beschwerdeführer den Glauben erweckt haben könnten, er befände sich in einer Notwehrlage.
5.2.5. Bei dieser Ausgangslage stelle sich, so die Vorinstanz, die Frage eines (Putativ-) Notwehrexzesses nicht. Der Beschwerdeführer sei der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.
5.3.
5.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).
5.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
5.3.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).
5.3.4. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteile 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.3.3; 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
5.3.5. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
5.3.6. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2).
Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht allerdings nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit anderen Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen zum Beispiel vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs vorgenommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 S. 1 f.). Das gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81 mit Hinweisen; Urteile 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.1). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (BGE 104 IV 1 S. 2 mit Hinweisen).
5.3.7. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 350 Abs. 1 StPO ; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich denen die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich für ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_652/2024 vom 28. August 2025 E. 3.2.1; 6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.2.1; 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt indes erst an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteile 6B_1033/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5.1.2; 6B_117/2024 vom 25. Juni 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die objektive Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens zu Recht nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
5.4.2. Zum subjektiven Tatbestand bringt er vor, es fehle an vorinstanzlichen Feststellungen zum Wissenselement, weshalb der Schluss auf Eventualvorsatz gegen Art. 12 Abs. 2 StGB verstosse. Diese Rüge ist nicht nachvollziehbar, setzt sich die Vorinstanz doch ausführlich auch mit dem Wissenselement auseinander (E. 4.2 oben). Ihm seien die Eigenschaften des Küchenmessers und insbesondere dessen beträchtliche Klingenlänge bekannt gewesen. Ihm sei klar gewesen, dass er damit schwere oder tödliche Verletzungen zufügen könne. Es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust oder Bauch eines Menschen dessen Tod zur Folge haben können, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner Handlung bzw. die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung "weder überlegt noch bedacht" habe. Damit und mit der weiteren Begründung der Vorinstanz, weshalb der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs erkannt habe, setzt er sich nicht hinreichend auseinander.
Seine übrigen Vorbringen zum subjektiven Tatbestand wenden sich gegen den Sachverhalt. Da er mit diesen nicht durchdringt (E. 4.4. ff. oben), hat es damit sein Bewenden. Im Übrigen kann auf die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer den Tod des Beschwerdegegners 2 in Kauf genommen und deshalb eventualvorsätzlich gehandelt habe (E. 4.2 und 5.2.2 oben; angefochtener Entscheid S. 17-19).
5.4.3. Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen einer angeblichen (Putativ) Notwehrlage einzig mit einem von der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt. Nach dem Gesagten ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.4.4. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb die Vorinstanz einen entschuldbaren (Putativ) Notwehrexzess hätte prüfen müssen. Dass sie in einem obiter dictum festhält, dass in jedem Fall nicht von einer verhältnismässigen Abwehr ausgegangen werden könne, bleibt ohne Belang, da sie bereits eine Notwehrlage zu Recht verneint.
5.4.5. Schliesslich ist in der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung keine Verletzung des Anklageprinzips zu erkennen. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern er im Zweifel darüber belassen worden wäre, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. In der Anklageschrift vom 4. Mai 2021 wird der Vorwurf unter anderem wie folgt beschrieben:
"Der Beschuldigte versetzte ihm mit der rechten Hand - das Messer im Rückwärtsgriff haltend, die Armbewegung von oben herab - einen wuchtigen Stich in die linke Schulter, sodass die Messerklinge zwischen Schulterblatt und Schlüsselbein bis in die Lunge von E.E.________ eindrang. Dabei nahm er es in Kauf, E.E.________ nicht nur schwer zu verletzen, sondern zu töten."
Dass er für Taten verurteilt worden wäre, bezüglich derer die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt hätte, oder, dass die Vorinstanz mit ihrem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Weder die vorinstanzlichen Feststellungen, der Stich sei "unkontrolliert", "leicht schräg" von oben herab erfolgt und die Stichwunde 12 cm tief gewesen, noch deren Schluss, dass beim Zustechen die Gefahr bestanden habe, dass der Beschwerdeführer ein lebenswichtiges Organ oder die nahegelegene Halsschlagader treffen könnte, liegen ausserhalb des in der Anklage umschriebenen Sachverhalts. Die Umschreibung des Eventualvorsatzes genügt sodann den bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu BGE 143 IV 63 E. 2.3; 120 IV 348 E. 3c; 103 Ia 6 E. 1d; Urteile 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.4; 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 2.4.2; 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2).
5.5. Die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist rechtens.
6.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.
6.1. Unter Berücksichtigung der gutachterlich festzustellenden verminderten Schuldfähigkeit und des Notwehrexzesses sei eine tiefere Strafe festzulegen. Weiter habe die Vorinstanz in Überschreitung ihres Ermessens keine Strafminderung für die bloss eventualvorsätzliche Begehung und den Umstand vorgenommen, dass er sich der Polizei gestellt habe und bezüglich des Messerstichs von Anfang an geständig gewesen sei.
6.2.
6.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1).
6.2.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
6.3.
6.3.1. Da der Beschwerdeführer mit seinen Rügen zur verminderten Schuldfähigkeit und zu einem allfälligen Notwehrexzess nicht durchdringt, ist darauf unter dem Titel der Strafzumessung nicht weiter einzugehen. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen Erwägungen der ersten Instanz wendet, die sich die Vorinstanz nicht zu eigen gemacht hat, namentlich zu deren Berechnung der tatzeitlichen Blutalkoholkonzentration, ist darauf nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG).
6.3.2. Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Entgegen seinen Ausführungen berücksichtigt die Vorinstanz im Rahmen der subjektiven Tatkomponente zu seinen Gunsten sehr wohl, dass er "lediglich mit Eventualvorsatz handelte" (angefochtener Entscheid S. 31). Diesen Umstand sieht sie allerdings dadurch aufgewogen, dass der Beschwerdeführer leicht von der Tatbegehung hätte absehen und sich vom Tatort entfernen können. Zudem habe er mit seinen Nachrichten an den Beschwerdegegner 2 überhaupt erst den Anlass für die Auseinandersetzung gesetzt. Auch habe er durch Mitnahme eines Küchenmessers bewusst und unnötig das Risiko einer tödlichen Eskalation geschaffen. Insgesamt wirke sich die subjektive Tatkomponente deshalb neutral aus. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den allgemeinen Rügeanforderungen genügenden Weise auseinander, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
6.3.3. Dass die Vorinstanz den Umständen, dass sich der Beschwerdeführer der Polizei gestellt und den Messereinsatz eingeräumt habe, nicht strafmindernd Rechnung trägt, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Sie begründet dies nachvollziehbar damit, dass dem Beschwerdeführer klar gewesen sei, dass alle vor Ort Anwesenden, einschliesslich des Beschwerdegegners 2, um seine Personalien gewusst hätten. Er habe deshalb damit rechnen müssen, ins Visier der Strafverfolgungsbehörden zu geraten. Weil die sichergestellte Tatwaffe DNA-Spuren des Beschwerdeführers aufgewiesen habe und die Tat von mehreren Zeugen beobachtet worden sei, habe er durch Einräumen des Messereinsatzes nicht wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Darin liegt keine Ermessensverletzung.
6.3.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich als bundesrechtskonform.
7.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Landesverweisung.
7.1. Er macht geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Ablehnung seines Beweisantrags auf Anhörung seiner Frau und seiner Kinder zu Unrecht einen Härtefall verneint. Die Landesverweisung betreffe sein nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Familienleben, weil seiner Familie eine Ausreise in den Kosovo nicht zuzumuten sei und diese auch nicht mit ihm ausreisen würde. Schliesslich gehe von ihm keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Entsprechend sei von einer Landesverweisung abzusehen.
7.2.
7.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB sieht für Ausländer, die wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB grundsätzlich erfüllt.
7.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_192/2025 vom 22. Mai 2025 E. 2.2; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
7.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_192/2025 vom 22. Mai 2025 E. 2.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
7.2.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1).
7.2.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
7.2.6. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
7.2.7. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
7.2.8. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
7.2.9. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.5; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; je mit Hinweisen).
7.3.
7.3.1. Abweichend von der ersten Instanz verneint die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall und erwägt dabei, was folgt:
Der zum Beurteilungszeitpunkt 35-jährige Beschwerdeführer sei im Januar 2013 im Anschluss an seine Eheschliessung mit der bereits in der Schweiz lebenden B.B.________ per Familiennachzug in die Schweiz eingewandert. Seine prägende Kindheit und Jugend habe er in seinem Heimatland verbracht und dort auch die obligatorische Schulzeit absolviert. Diese Umstände würden gegen einen schweren persönlichen Härtefall sprechen.
Hinzu komme, dass die persönliche und soziale Integration des Beschwerdeführers trotz seines fast 12-jährigen Aufenthalts bescheiden ausfalle. Er spreche nur gebrochen Deutsch und sei im vorliegenden Verfahren auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen. Er habe gemäss eigenen Angaben zwar einige "Kollegen", verbringe seine Freizeit jedoch hauptsächlich mit seiner Familie (Ehefrau, knapp sechsjährige Tochter C.B.________ und rund einjähriger Sohn D.B.________) und gehe oft in die Berge oder mit seiner Familie essen bzw. grillieren. Neben seiner Kernfamilie lebten auch seine beiden Schwestern in der Schweiz. Die übrigen Verwandten, namentlich seine Mutter und ein Bruder, lebten im Kosovo. Eine über eine normale Integration hinausgehend tiefe Verwurzelung in der Schweiz sei nicht erkennbar. Vielmehr habe die Tatausführung eine Wertehaltung offenbart, die sich mit den in der Schweiz gelebten Werten und Gepflogenheiten nicht vereinbaren liessen ("Gesicht wahren"). Eine soziale (Re-) Integration im Kosovo erscheine problemlos möglich. Aufgrund der dort verbrachten Kindheit, Jugend und ersten Jahren als Erwachsener sei er mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. Zudem verfüge er dort weiterhin über Kontakte und verbringe zweimal im Jahr Ferien im Kosovo. Die Eingliederungschancen seien damit vergleichsweise hoch.
Der Beschwerdeführer habe im Kosovo keine Berufsausbildung absolviert, habe dort jedoch als Gipser gearbeitet. Auch in der Schweiz sei er bei verschiedenen Arbeitgebern als Gipser beschäftigt gewesen. Zwischendurch sei er mehrere Monate lang arbeitslos gewesen. Seit Juni 2023 sei er als stellvertretender Geschäftsführer in einem Vollzeitpensum für die K.________ GmbH tätig und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von knapp Fr. 6'000.--. Somit sei er beruflich in der Schweiz integriert, auch wenn die diesbezügliche Verbindung zur Schweiz nicht übermässig stark sei. Eine berufliche Integration im Kosovo nach verbüsster Haftstrafe dürfte dem Beschwerdeführer nicht schwerer fallen als in der Schweiz. Er kenne das Land sowie die Sprache und verfüge über Verwandte vor Ort, die ihn unterstützen könnten. Die Arbeitssituation begründe jedenfalls kein wesentliches Interesse am Verbleib in der Schweiz.
Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers wirke sich neutral aus, zumal er weder Vermögen noch Schulden habe. Gesundheitliche Gründe, die für einen Härtefall sprächen, seien keine ersichtlich.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und sei im Jahr 1992 im Alter von zwei Jahren in die Schweiz eingereist. Seit September 2019 hätten der Beschwerdeführer und sie getrennt gelebt; sie führten seit Mai 2021 jedoch wieder einen gemeinsam Haushalt. Aus der Ehe seien zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen: C.B.________ (2017) und D.B.________ (2023). Der Beschwerdeführer sei eine wichtige Bezugsperson für die Kinder, weshalb von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung auszugehen sei. D.B.________ sei erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid und damit im Wissen um die drohende Landesverweisung gezeugt worden. Zudem befinde er sich in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihm eine Rückkehr in die Heimat des Beschwerdeführers ohne Weiteres zugemutet werden könne. C.B.________ besuche die erste Klasse der Primarschule und befinde sich nicht mehr im anpassungsfähigen Alter. Trotzdem sei ihr eine Rückkehr in den Kosovo zusammen mit einem oder beiden Elternteilen zuzumuten, zumal sie Albanisch spreche und aufgrund der Kulturvermittlung durch die Eltern und regelmässigen Ferienaufenthalten mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sei. Der Ehefrau dürfte eine Rückkehr in den Kosovo zwar schwerer fallen; weil sie ebenfalls aus dem Kosovo stamme und Albanisch spreche, dort Verwandte habe und fast jeden Sommer dort Ferien verbringe, sei sie jedoch ebenfalls mit der Kultur und den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut. Entsprechend sei es ihr zuzumuten, den Beschwerdeführer für die Dauer der Landesverweisung zu begleiten und das Familienleben im Kosovo fortzuführen. Ob sie den Beschwerdeführer tatsächlich begleiten werde, sei keine Frage der Härtefallprüfung. Es stehe ihr vielmehr frei, mit den Kindern in der Schweiz zu verbleiben und den Kontakt zum Beschwerdeführer anderweitig aufrechtzuerhalten. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie werde durch die Haftstrafe ohnehin auf Besuche beschränkt sein.
Insgesamt führe die Landesverweisung nicht dazu, dass eine intakte Familie auseinandergerissen werde, weshalb sie auch keine Gefährdung des Kindeswohls bewirke und kein Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben vorliege. Die Summe aller Schwierigkeiten treffe den Beschwerdeführer nicht derart hart, dass von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen wäre.
7.3.2. Im Sinne einer Eventualbegründung nimmt die Vorinstanz dennoch eine Interessenabwägung vor. Sie erwägt, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sei aufgrund der Schwere des Delikts hoch. Er habe in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdegegners 2 und damit ein hohes Rechtsgut eingegriffen und diesen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Dass dieser den Angriff überlebt habe, sei allein auf die rasche Reaktion von dessen Begleitern zurückzuführen und damit dem Zufall zu verdanken. Zudem sei mit der ersten Instanz eine Rückfallgefahr nicht von der Hand zu weisen, auch wenn der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweise. Im Kosovo sei ihm eine Wertehaltung vermittelt worden ("Gesicht wahren"), angesichts derer nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich in einer ähnlichen Situation wiederfinden werde und diese erneut eskalieren könnte. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer jegliche Selbstkritik vermissen lasse und weder Einsicht noch Reue zeige. Aus seinem Wohlverhalten seit der Tat könne er entsprechend nichts zu seinen Gunsten ableiten und es sei trotz Vorstrafenlosigkeit von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sei als hoch einzustufen.
Die gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers lägen darin begründet, dass er bei seiner Familie in der Schweiz leben wolle. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens verschaffe jedoch kein absolutes Bleiberecht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Familie eine Ausreise zuzumuten sei und der Kontakt auch bei deren Verbleiben in der Schweiz anderweitig aufrechterhalten werden könne. Insgesamt könne den privaten Interessen des Beschwerdeführers kein erhebliches Gewicht beigemessen werden, das das hohe öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aufwöge.
7.3.3. In Bestätigung der ersten Instanz ordnet die Vorinstanz die Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren und deren Ausschreibung im SIS an.
7.4. Zunächst wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Beweisantrags, wonach seine Ehefrau und seine beiden Kinder zur Landesverweisung anzuhören seien. Die Vorinstanz gehe davon aus, seine Tochter C.B.________ befände sich nicht mehr im anpassungsfähigen Alter und seine Ehefrau lebe seit ihrem dritten Lebensjahr in der Schweiz und sei seit 17 Jahren beim gleichen Arbeitgeber tätig. Bei dieser Ausgangslage sei es schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, es sei den beiden zumutbar, ihm in das gemeinsame Heimatland zu folgen, ohne diese vorgängig anzuhören.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit dem Entscheid der Vorinstanz und deren Begründung auseinander. Sie legt dar, weshalb zwar die Interessen der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen seien, sich daraus aber kein Recht auf Anhörung ergebe. Sie berücksichtigt auch, dass die Ehefrau im jungen Kindesalter in die Schweiz gekommen und hierzulande verwurzelt sei und sie sowie die gemeinsamen Kinder von der Landesverweisung tangiert würden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Umstände mit der beantragten Befragung darüber hinaus hätten belegt werden sollen. Dass seine Ehefrau allenfalls nicht gewillt ist, ihm in den Kosovo zu folgen, hat die Vorinstanz bereits berücksichtigt. Soweit auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG), vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Ablehnung einer Anhörung seiner Frau und seiner Kinder zur Landesverweisung nicht als willkürlich auszuweisen.
7.5. Auch den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.
7.5.1. Er wehrt sich primär gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach es seiner Ehefrau und seinen Kindern zuzumuten sei, mit ihm in den Kosovo zurückzukehren. Das Gegenteil sei der Fall und die Vorinstanz verneine bundesrechtswidrig einen schweren persönlichen Härtefall.
7.5.2. Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Familie des Beschwerdeführers ohne Weiteres zuzumuten sei, mit ihm zusammen in den Kosovo zurückzukehren, und ein Härtefall zu verneinen sei, kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass dem nicht so ist und die Landesverweisung folglich zur Trennung der intakten Familie führen würde, wäre nicht auf eine Landesverweisung zu verzichten.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass es angesichts der die Schwelle der "Zweijahresregel" deutlich überschreitenden Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren ausserordentlicher Umstände bedarf, damit von einer Landesverweisung abzusehen ist. Das gilt selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (E. 7.2.9 oben). Seine Frau und seine Kinder verfügen hingegen - wie er - über die kosovarische Staatsbürgerschaft. Ausserordentliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung legt der Beschwerdeführer nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Auch aus dem Urteil des EGMR P.J. und R.J. gegen Schweiz vom 17. September 2024, Nr. 52232/20, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es dort um eine Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandel zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten ging, und nicht um eine versuchte vorsätzliche Tötung.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der schweren Straftat gegen das Leben des Beschwerdegegners 2 und unter Berücksichtigung des Deliktshintergrunds, namentlich der im Kosovo vermittelten Wertehaltung, wonach "das Gesicht zu wahren" sei, davon ausgeht, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe. Dabei berücksichtigt sie zulässigerweise auch, dass er im vorliegenden Verfahren jegliche Selbstkritik habe vermissen lassen und keine Einsicht oder Reue gezeigt habe. Angesichts der Schwere der begangenen und zukünftig möglichen Straftaten lässt die Vorinstanz zu Recht auch eine geringe Rückfallgefahr genügen.
7.5.3. Die Landesverweisung verstösst nach dem Gesagten nicht gegen Bundes- oder Völkerrecht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Dauer der Landesverweisung oder deren Ausschreibung im SIS, weshalb weitere Ausführungen hierzu unterbleiben.
8.
Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge zur Zivilforderung des Beschwerdegegners 2 sowie zu den Kosten nicht bzw. einzig mit dem beantragten Freispruch, der nicht ergeht. Damit hat es sein Bewenden.
9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni