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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_521/2024  
 
 
Urteil vom 13. November 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Probst, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (Drohung); Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 16. Mai 2024 (SST.2023.127). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 16. Mai 2024 stellte das Obergericht des Kantons Aargau die (teilweise) Rechtskraft des gegen A.________ ergangenen Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 10. November 2022 fest (Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen). Es sprach ihn schuldig der mehrfachen Nötigung und verurteilte ihn zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten. Den mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 für die Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 2 Wochen gewährten bedingten Vollzug widerrief es. Ebenso widerrief es den mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2018 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gewährten bedingten Vollzug. Das Obergericht des Kantons Aargau auferlegte A.________ die obergerichtlichen und teilweise die erstinstanzlichen Kosten. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2024 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer stellt ein kassatorisches Rechtsbegehren. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; je mit Hinweisen) und sich daraus ergibt, dass er eine bedingte Strafe anstrebt und damit die Strafzumessung anficht, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB verweigert und den früher gewährten bedingten Vollzug widerrufen. Sie stelle ihm willkürlich eine Schlechtprognose und verletze zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
2.2. Die Vorinstanz erachtet für die neu zu beurteilenden Nötigungen eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als dem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen. In der Folge prüft sie, ob die Strafe i.S.v. Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB bedingt auszusprechen ist. Sie erwägt, der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft. Der grundsätzlich stabilisierende Umstand, dass er (wieder) bei seinen Eltern wohne, habe ihn bereits früher nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können. Die berufliche Situation erachtet die Vorinstanz angesichts der laufenden IV-Integrationsmassnahmen und der Vorbereitung auf eine Ausbildung zum Kaufmann als vorerst gesichert. Zur finanziellen Situation führt die Vorinstanz aus, er habe Schulden im Umfang von rund Fr. 20'000.-- zurückbezahlen können. Dies sei indes teilweise zu relativieren, da dies seinem tragischen Arbeitsunfall geschuldet sei. Er habe eine Integritätsentschädigung von fast Fr. 50'000.-- erhalten, die ihm die Rückzahlung ermöglicht habe; dies wäre ihm ansonsten nicht in so kurzer Zeit möglich gewesen. Aus der Bezahlung der Schulden lasse sich keine wesentliche Verbesserung der Legalprognose ableiten.  
Weiter führt die Vorinstanz aus, trotz mehrfach laufender Probezeit habe er erneut delinquiert; die Warnwirkung des bedingten Vollzugs sei komplett ausgeblieben. Sein Verhalten weise eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Insbesondere sei bei ihm auch keine echte Reue zu erkennen. Die Vorinstanz folgert daraus, angesichts der Vorstrafen, des unbeirrten Weiterdelinquierens während laufender Probezeit und der fehlenden echten Einsicht des Beschwerdeführers könne zweifellos nicht von besonders günstigen Umständen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Vielmehr sei ihm noch immer eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Besserung müsse sich erst noch weisen, wobei beispielsweise mit dem Anti-Aggressionstraining bei B.________ gewisse Anhaltspunkte durchaus vorhanden seien. Auch mit Bezug auf seinen Arbeitsunfall werde sich noch zeigen müssen, ob er nunmehr in der Lage sei, Hilfe in Anspruch zu nehmen und ob ihn dies davon abhalte, weiter zu delinquieren. Schliesslich sei es entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht so, dass er seit April 2020 straffrei geblieben sei. Dass er sich seit der letzten Verurteilung im Mai 2021 wohlverhalten zu haben scheine, vermöge die Schlechtprognose nicht entfallen zu lassen. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).  
Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Dies trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 3.2.1 mit Hinweisen; 6B_1109/2023 vom 26. März 2025 E. 2.2). 
 
2.3.2. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB).  
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs 
(vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3; Urteile 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 3.2.2; 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird 
(vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5; je mit Hinweisen). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 3.2.2; 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2). 
 
2.3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.  
 
 
2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer es dabei belässt, lediglich seine eigene Einschätzung und Sicht der Dinge zu präsentieren, ohne sich dabei mit den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und zu begründen, inwieweit sie sich in ihrer Beurteilung von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten habe leiten lassen, ist auf seine Ausführungen nicht einzugehen. Gleiches gilt für seine rein appellatorische Sachverhaltskritik (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies gilt beispielsweise, wenn er vorbringt, die Situation zuhause sei anders, da einerseits seine Schwester ausgezogen sei und sich andererseits sein Benehmen geändert habe, so dass kein Konfliktpotential mehr entstehe. Ebenso, wenn er behauptet, sein Aussageverhalten zeuge von seiner Erkenntnis, viele Fehler in seinem Leben gemacht zu haben und sein Leben mit Blick auf die Zukunft umgekrempelt zu haben. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz die ihrer Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen willkürlich traf.  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz messe seinen Vorstrafen zu Unrecht vorrangige Bedeutung bei. Seine Rüge geht fehl. Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 26. August 2016 wurde er wegen mehrfachen teilweise versuchten Raubs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen, Tätlichkeiten und Beschimpfung zu einem bedingten Freiheitsentzug von 80 Tagen und einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Zudem wurde eine persönliche Betreuung nach Art. 13 JStG angeordnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Dezember 2017 wurde er wegen Nötigung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das PBG zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2018 wurde er wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfacher teilweise versuchter Nötigung, Sachentziehung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung, versuchter Nötigung, Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, Ungehorsams im Betreibungsverfahren und Störung des öffentlichen Verkehrs mit Gefährdung von Leib und Leben von Menschen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Dezember 2017 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 2 Wochen sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Bei dieser Ausgangslage kommt seinen Vorstrafen ein hohes Gewicht zu. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben in dieser Hinsicht zu keinen Bemerkungen Anlass.  
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer vermag ebenso wenig zu überzeugen, als er sich auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz lasse die Wirkung seines Arbeitsunfalls vom 15. Oktober 2021 vollkommen aussen vor. Dem ist nicht so, hält die Vorinstanz doch fest, der Beschwerdeführer habe bei einem Arbeitsunfall den Unterschenkel verloren, die Lehre aber dennoch abschliessen können. Im Rahmen von IV-Integrationsmassnahmen befinde er sich derzeit in einer gezielten Vorbereitung auf eine Ausbildung zum Kaufmann, die er im Sommer beginne. Daraus schliesst die Vorinstanz, die berufliche Situation des Beschwerdeführers erscheine somit vorerst als gesichert. Zudem erwägt die Vorinstanz auch, die Integritätsentschädigung von fast Fr. 50'000.-- habe ihm die Rückzahlung seiner Schulden ermöglicht. Ebenso führt sie mit Bezug auf seinen Arbeitsunfall aus, es werde sich noch zeigen müssen, ob er nunmehr in der Lage sei, Hilfe in Anspruch zu nehmen und ob ihn dies davon abhalte, weiter zu delinquieren. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden; inwieweit die Vorinstanz ihr Ermessen überschreite, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Überdies verfängt in diesem Zusammenhang auch seine Rüge nicht, wonach er die erhaltene Entschädigung der IV auch genauso gut hätte ausgeben und die Schulden mittels Lohnpfändung in Raten hätte abbezahlen können. Ebenso sein Vorbringen, die Vorinstanz würdige seine Wohnsituation ungenügend. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer wohne, nachdem er sich in den Jahren 2013-2016 in einem Jugendheim aufgehalten habe und im Jahr 2019 alleine gelebt habe, wieder bei seinen Eltern. Dies sei allerdings bereits im Zeitpunkt der früher und neu begangenen Straftaten der Fall gewesen. Dieser grundsätzlich stabilisierende Umstand habe ihn bereits früher nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können. Dem hält der Beschwerdeführer lediglich entgegen, die Situation zuhause sei anders, da einerseits seine Schwester ausgezogen sei und sich andererseits sein Benehmen geändert habe, wodurch kein Konfliktpotential mehr entstehe. Inwieweit dadurch die vorinstanzliche Würdigung falsch sei, legt er nicht begründet dar (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
 
2.4.4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur tatsächlichen Reue und seiner erneuten Delinquenz. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, trotz mehrfach laufender Probezeit habe er erneut delinquiert. Weder die ausgesprochene bedingte Geldstrafen von 120 Tagessätzen und 30 Tagessätzen noch seine erste bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 2 Wochen hätten ihn davon abgehalten, bereits rund einen bzw. vier Monate nach der letzten Verurteilung wieder einschlägig zu delinquieren. Die Warnwirkung des bedingten Vollzugs sei damit komplett ausgeblieben. Er habe sich vielmehr zu einem eigentlichen Wiederholungstäter entwickelt. Sein Verhalten weise damit eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Bei ihm sei keine echte Reue zu erkennen, habe er doch anlässlich der Berufungsverhandlung keine Empathie für die Opfer gezeigt, sondern sich selbst in der Opferrolle gesehen. Auch in diesem Punkt verfängt die Rüge des Beschwerdeführers nicht, präsentiert er doch lediglich seine eigene Sicht, wenn er beispielsweise geltend macht, die erneute Delinquenz habe im gewohnten Muster gegen die Schwester und die Exfreundin stattgefunden, dieses Konfliktpotential bestehe nicht mehr, oder wenn er ausführt, seine Denkweise sei nicht mehr wie früher und er hole sich nun Hilfe. Damit vermag er den Anforderungen an eine begründete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.4.5. Die Vorinstanz erachtet das vom Beschwerdeführer erwähnte Anti-Aggressionstraining als positiven Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer besuche dieses freiwillig und auf eigene Kosten. Dies sei ihm zugute zu halten, wenn auch er anlässlich der Berufungsverhandlung keine Belege dazu eingereicht habe. Eine vertiefte Prüfung sei nicht möglich; zu berücksichtigen sei unter diesem Titel auch, dass ein solches Training durch B.________ bereits im Jahr 2016 von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau angeordnet worden sei. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht. Er "bestreitet" die Ansicht der Vorinstanz und stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe im Rahmen der Berufungsverhandlung direkte Zeugin der Wirkung des Inhalts des Coachings werden können. Er habe mehrmals erklärt, wie er sich nun in Provokationssituationen verhalte und was er alles gelernt habe. Seine lediglich eigene Darstellung der in seinen Worten "gelernten Mechanismen fürs Leben" genügt für eine begründete Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung nicht.  
 
2.4.6. Insgesamt ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan, dass die Vorinstanz von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Faktoren nicht beachtet hätte. Sie würdigt die prognoserelevanten Umstände umfassend und legt hinreichend sowie nachvollziehbar dar, weshalb dem Beschwerdeführer eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist und damit zugleich besonders günstige Umstände zu verneinen sind. Die von der Vorinstanz vorgenommene Legalprognose hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens, in welches das Bundesgericht nicht eingreift (vgl. E. 2.3.2 oben). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.  
 
2.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer unter dem Titel "Widerruf der bedingten Strafen" geltend, die Vorinstanz begründe nicht hinreichend bzw. gar nicht, weshalb der Vollzug einer Strafe bzw. eines Teils einer Strafe nicht genügen würde, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Eine detaillierte Variantenprüfung unterlasse sie. Damit verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sein Einwand geht fehl. Nachdem die Vorinstanz von einer Schlechtprognose ausgehen durfte, ist nicht zu beanstanden, wenn sie die bedingt ausgefällte Strafe widerruft (vgl. E. 2.3.2 oben). Sie erwägt dabei - wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt -, die Warnwirkung des bedingten Vollzugs sei komplett ausgeblieben und er habe sich zu einem Wiederholungstäter entwickelt. Die Vorinstanz bezieht in ihre Würdigung denn auch mit ein, dass er sich seit der letzten Verurteilung im Jahr 2021 soweit ersichtlich wohlverhalten habe, führt diesbezüglich aber zutreffend aus, dies stelle den Normalfall dar und vermöge die Schlechtprognose nicht entfallen zu lassen. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, stellt lediglich seine eigene Sicht dar und ist nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch mit Bezug auf sein Vorbringen, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er mit der Anklageschrift vom 22. Dezember 2021 erstmals mit einer Landesverweisung konfrontiert worden sei. Er vermag die vorinstanzliche Einschätzung der Legalprognose auch nicht mit seinen eigenen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung als nicht rechtskonform auszuweisen. Insgesamt vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt nicht zu überzeugen, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Seine geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb