Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_737/2025
Urteil vom 13. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, Postfach 53, 6431 Schwyz
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Gehilfenschaft zu Betrug usw.; Landesverweisung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 25. März 2025 (STK 2023 48).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 25. März 2025 sprach das Kantonsgericht Schwyz A.________ der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 40.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'600.--. Es ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an; auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtete es.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. März 2025 sei teilweise aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er mit einer Busse, subsubeventualiter mit einer bedingten Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Von der Landesverweisung sei abzusehen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht einen rechtfertigenden Notstand i.S.v. Art. 17 StGB.
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlich festgestellten und der rechtlichen Würdigung zugrunde liegenden Sachverhalt bemängelt, ohne dabei eine begründete Willkürrüge zu erheben, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Die Vorinstanz erwägt, weder aus den Vorbringen der Verteidigung noch aus den unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass sich Rechtsgüter des Beschwerdeführers oder anderer Personen in einer unmittelbaren, aktuellen und konkreten Gefahr befunden hätten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern präsentiert lediglich seine eigene Sicht der Dinge und seinen eigenen Sachverhalt. Er bringt vor, die Vorinstanz habe Beweise und Indizien für das Vorliegen des Notstands nicht rechtsgenügend geprüft, so mitunter seine Anzeige beim Konsulat B.________ in Zürich. Inwieweit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung dadurch willkürlich sein soll, zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt mit Bezug auf die Aussagen seiner Ehefrau und seiner Ex-Frau. Einerseits macht er nicht geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise Beweisanträge von ihm abgelehnt und damit sein rechtliches Gehör verletzt, andererseits belässt er es lediglich bei einer reinen Behauptung, wonach die nachträgliche Befragung seiner Ex-Frau zur Bejahung des Notstands geführt hätte und der Entscheid anders ausgefallen wäre. Damit vermag er den strengen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weshalb auf seine Rüge zum rechtfertigenden Notstand i.S.v. Art. 17 StGB nicht einzutreten ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die angeordnete Landesverweisung (Art. 66a StGB). Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB und verzichtet auf eine Interessenabwägung.
2.2.
2.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB grundsätzlich erfüllt.
2.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.3.
2.3.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt Art. 66a Abs. 3 StGB bereits deshalb nicht zur Anwendung, da es sich bei der von ihm behaupteten Notstandsituation um einen rechtfertigenden Notstand i.S.v. Art. 17 StGB und nicht um einen entschuldbaren Notstand i.S.v. Art. 18 StGB handelt. Da gestützt auf die verbindlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine unmittelbare Gefahr und damit keine Notstandslage vorliegt (Art. 105 Abs. 1 BGG) zielt seine Rüge mit Bezug auf Art. 66a Abs. 3 StGB aber ohnehin ins Leere.
2.3.2. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). Demnach vermag der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, soweit er vorbringt, er sei lediglich der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug verurteilt worden. Inwieweit die Vorinstanz diesen Umstand nicht rechtskonform gewürdigt haben soll, zeigt er überdies weder auf noch ist dies ersichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.3.3. Der Beschwerdeführer präsentiert auch mit Bezug auf die angeordnete Landesverweisung bzw. die Härtefallprüfung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB grösstenteils lediglich seine eigene Sicht der Dinge. An einer begründeten Auseinandersetzung mit den umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen mangelt es, weshalb auf seine Beschwerde auch in diesem Punkt grundsätzlich nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies gilt insbesondere mit Blick auf seine Vorbringen zu seiner familiären Situation und seinen Resozialisierungschancen, aber auch mit Bezug auf seine allgemeine Kritik an der Anwendung der Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB bei bedingt ausgesprochenen Strafen. Dass der Beschwerdeführer es als stossend erachtet, wenn sein Mitbeschuldigter C.________ nicht des Landes verwiesen wird, tut nichts zur Sache und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gegen den Beschwerdeführer.
Im Übrigen würde sich die angeordnete Landesverweisung ohne Weiteres als rechtskonform erweisen.
2.3.4. Die Vorinstanz setzt sich nachvollziehbar mit der persönlichen Integration des Beschwerdeführers auseinander. Sie erwägt, er lebe seit 2005 und damit rund 20 Jahren in der Schweiz. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer habe er keine hinreichenden Deutschkenntnisse erlangt, habe er doch für die Berufungsverhandlung einen Dolmetscher benötigt. Er habe weder Freunde in der Schweiz noch Kontakt zu Schweizern. Abgesehen von seinen Kindern und seiner Frau habe er auch keine Familie in der Schweiz. Die persönliche Integration sei angesichts dieser Ausgangslage ungenügend. Mit Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, zwar arbeite er seit Januar 2025 zu 100 % bei einem Nettolohn von Fr. 4'000.-- pro Monat; jedoch verfüge er über Schulden von mehr als Fr. 10'000.--, was sich nicht zu seinen Gunsten auswirke. Was der Beschwerdeführer gegen diese schlüssigen Erwägungen einwendet, verfängt nicht und genügt ebenso wenig den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG. Er bringt lediglich vor, er sei bemüht, seine Schulden zurückzuzahlen, er kooperiere mit den Behörden und verfüge über hinreichend Deutschkenntnisse für das tägliche Leben und die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Nachdem die Vorinstanz ihm durchaus Deutschkenntnisse attestiert, jedoch bei der langen Aufenthaltsdauer von rund 20 Jahren ein höheres sprachliches Niveau erwartet, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nichts für sich abzuleiten. Ebenso genügt es nicht, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, seine Kernfamilie und Kinder würden so viel Zeit in Anspruch nehmen, dass ihm ausser zum Fischen nicht mehr Zeit verbleibe, um andere soziale Kontakte zu pflegen. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur (mangelhaften) persönlichen Integration und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers geben unter dem Titel der Härtefallprüfung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.3.5. Weiter geht die Vorinstanz ausführlich auf die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ein. Dieser lebe in zweiter Ehe mit seiner Frau. Sie hätten sich in der Türkei kennengelernt und seine Frau sei im Juli 2023 in die Schweiz gekommen, wo im August 2024 das gemeinsame Kind auf die Welt gekommen sei. Seine Frau sei nicht arbeitstätig, sondern kümmere sich um das Kind. Aus erster Ehe habe der Beschwerdeführer drei Söhne zwischen 9 und 19 Jahren, die indes unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter stünden. Er sehe die beiden jüngeren Söhne regelmässig, den älteren nicht. Teilweise springe er bei der Betreuung der Kinder für seine Exfrau ein. Über weitere familiäre Beziehungen verfüge der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch gestützt auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB verneint. Das Familienleben mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind könnte durchaus in der Türkei aufrechterhalten werden, arbeitete sie dort doch lange als Lehrerin, fand die Hochzeit dort statt und liegt die eigentliche Verwurzelung der Familie damit in der Türkei. Mit Bezug auf die Söhne aus erster Ehe erwägt die Vorinstanz zutreffend, der Kontakt zu ihnen könne auch mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Zudem stehen sie unter Obhut der Mutter. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4). Erneut präsentiert der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Darstellung, wenn er behauptet, für den jüngeren Sohn aus erster Ehe bestehe sogar ein Besuchskalender, seine Rolle als Vater sei besonders wichtig für seine Söhne im Teenageralter, seine jetzige Ehefrau sei wieder schwanger und eine erneute Anstellung als Lehrerin in der Türkei sei für sie unwahrscheinlich. Mit all diesen Vorbringen vermag er nicht aufzuzeigen, inwieweit die vorinstanzliche Härtefallprüfung mit Bezug auf seine familiären Verhältnisse nicht rechtskonform sein soll bzw. die Vorinstanz die der Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen willkürlich getroffen haben soll. Soweit er diesbezüglich zudem vorbringt, die Kinder aus erster Ehe seien nicht zur Beziehung zu ihrem Vater befragt worden, und er damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen scheint, genügt er auch in dieser Hinsicht nicht den strengen Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.
2.3.6. Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch nicht zu überzeugen, soweit er sich gegen seine Resozialisierungschancen in der Türkei wendet. Die Vorinstanz erwägt, er habe in der Türkei das Gymnasium absolviert und ein eigenes Unternehmen gehabt, das er seinem Vater übergeben habe. Er spreche zudem Türkisch; seine Resozialisierungsmöglichkeiten seien ausreichend. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein grosses familiäres Umfeld in der Türkei, auch wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung entgegen vorheriger Aussagen erklärt habe, keinen Kontakt zu seinen Verwandten dort zu haben. Dem hält der Beschwerdeführer ohne begründete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, er habe zwar viele Verwandte, doch pflege er zu diesen keinen Kontakt mehr. Ihm würde bei einer Rückkehr in die Türkei kein tragfähiges soziales Netz zur Verfügung stehen und die gesamte Familie in existenzielle Not geraten. Damit genügt er den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise. Gleiches gilt hinsichtlich der nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Gesundheitszustand und demjenigen seiner Tochter. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass bei ihm eine geringe Rückfallgefahr besteht. Dennoch ist nicht zu beanstanden, wenn sie im Ergebnis das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB verneint und folglich auf eine Interessenabwägung verzichtet. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers braucht folglich nicht eingegangen zu werden.
2.3.7. Die Beschwerde ist mit Bezug auf die Landesverweisung abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer überhaupt den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG entspricht.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb