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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_34/2025  
 
 
Urteil vom 13. November 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Juni 2025 (6B_375/2025). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Luzern erklärte den Gesuchsteller mit Urteil vom 6. Dezember 2024 zweitinstanzlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. November 2016. 
Das Bundesgericht trat auf die vom Gesuchsteller gegen das Urteil vom 6. Dezember 2024 erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_375/2025 vom 19. Juni 2025 nicht ein. 
Der Gesuchsteller gelangt dagegen mit einem Revisionsgesuch und einer Ergänzung desselben an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Es obliegt dem Gesuchsteller aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteile 6F_45/2023 vom 24. Januar 2025 E. 1.2; 6F_14/2022 vom 31. Oktober 2024 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 
Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat (Urteile 4F_34/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.2; 6F_25/2022 vom 21. September 2022 E. 4; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3; 6F_1/2025 vom 12. Februar 2025 E. 3; 6F_25/2022 vom 21. September 2022 E. 4). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteil 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3 mit Hinweisen). 
Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteile 7F_25/2025 vom 5. September 2025 E. 2; 6F_18/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe nirgends - weder sinngemäss noch ausdrücklich - auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Er macht im Wesentlichen geltend, entlastende Beweise seien von seinen Anwälten nicht angefordert worden. Er behauptet zudem erneut, die sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 StGB seien verjährt, ohne dies näher zu begründen. Darauf ist nicht einzutreten, da der Gesuchsteller damit nicht ansatzweise aufzeigt, dass und inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 19. Juni 2025 an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG leiden könnte. 
 
4.  
Auf das Revisionsgesuch ist mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld