Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_141/2025  
 
 
Urteil vom 13. November 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterin Heine, 
Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh., 
Poststrasse 9, 9050 Appenzell, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Parteientschädigung; kantonales Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 3. Dezember 2024 (V 9-2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren am 8. August 2000, meldete sich am 22. Februar 2022 wegen seit 29. September 2021 anhaltender Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell Innerrhoden (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Wirkung ab 1. September 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente in Höhe der Minimalrente zu (Verfügung vom 29. Mai 2024). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 gut, indem es ihm ab 1. September 2022 eine Rente in Höhe von 133 1/3% des Minimalbetrages der ordentlichen Vollrente zusprach (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem auferlegte es der IV-Stelle die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete diese, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Gerichtsentscheids sei aufzuheben und ihm sei eine ausseramtliche Entschädigung von mindestens Fr. 4'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Gerichtsentscheids aufzuheben und die Sache diesbezüglich zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids setzte die Parteientschädigung für das Verfahren V 9-2024 vor dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden fest, in welchem der Beschwerdeführer obsiegte. Es handelt sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG, insbesondere wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), erhoben werden. Die Verletzung kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 140 I 320 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 94 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die von den kantonalen Behörden gewählte ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Behörde nur dann ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_266/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der ihm vom kantonalen Gericht zugesprochenen Parteientschädigung. Die Festsetzung des Honorars auf Fr. 1'500.- verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Bei einer Bandbreite des Stundenansatzes (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 160.- bis Fr. 320.- (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5, C 130/99 E. 4c; Urteil 8C_727/2014 vom 4. März 2015 E. 4.6) und einem mittleren Honorar von Fr. 250.- pro Stunde resultiere basierend auf einem Aufwand von 16,5 Stunden ein Honorar von Fr. 4'637.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei dieser vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird.  
 
4.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Weil die Bemessung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Übrigen dem kantonalen Recht überlassen ist (Art. 61 Satz 1 ATSG), prüft das Bundesgericht darüber hinaus nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) standhält. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den vom kantonalen Versicherungsgericht angewendeten Tarif (SVR 2011 AHV Nr. 7 S. 23, 9C_338/2010 E. 3.2; Urteil 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. zum Tarif: Art. 18 der Verordnung des Kantons Appenzell Innerrhoden über die Honorare der Anwälte [fortan: AnwHV/AI; GS 177.410]). Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (Urteil 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 2b).  
 
4.3. Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden (BGE 111 Ia 1; RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221, U 85/04 E. 3.2). Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Entscheidbegründung (BGE 136 I 184 E. 2.2.1) besteht aber namentlich, wenn die Festsetzung der Parteientschädigung nicht mit der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote übereinstimmt (vgl. SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144, 9C_991/2008 E. 3.1.2) oder wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält (Urteil 9C_155/2012 vom 30. Juli 2012 E. 2.2).  
 
5.  
 
5.1. Laut angefochtenem Entscheid setzte die Vorinstanz den Ersatz der Parteikosten innerhalb des Rahmens für Verwaltungsgerichtsverfahren von Art. 18 Abs. 1 AnwHV/AI gestützt auf Art. 6 AnwHV/AI nach Ermessen auf Fr. 1'500.- fest. Es habe sich nur eine Rechtsfrage gestellt, weshalb nur ein geringer notwendiger Aufwand für das Aktenstudium und die Erstellung der Rechtsschriften angefallen sei. Dies habe sich auch im Umfang der Rechtsschriften gezeigt. Trotz Ankündigung vom 6. November 2024, dass die Vorinstanz am 3. Dezember 2024 über die Streitsache entscheiden werde, habe der Beschwerdeführer keine Honorarnote eingereicht. Erst nach der Eröffnung des Dispositivs habe er mit Kostennote vom 29. Dezember 2024 seinen Arbeitsaufwand spezifiziert.  
 
5.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfahrensakten würden 560 Seiten umfassen. Es handle sich um einen "aussergewöhnlich aufwendigen Fall", der zwei Eingaben erfordert habe. Bei einem mittleren Honoraransatz von Fr. 250.- pro Stunde gemäss Art. 20 Abs. 1 AnwHV/AI würde die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) bei einer Auslagenpauschale von 4% und 8,1% Mehrwertsteuer gerade einmal einen Zeitaufwand von fünf Stunden und 20 Minuten abgelten. In dieser Zeit sei es unmöglich, "einen solchen komplexen Fall [...] zu führen".  
 
5.3. Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer trotz der vorinstanzlichen Ankündigung vom 6. November 2024, dass das kantonale Gericht am 3. Dezember 2024 über die Streitsache entscheiden werde, vorgängig dem Gericht keine Kostennote einreichte. Folglich setzte es die ausseramtliche Entschädigung nach Ermessen (Art. 6 AnwHW/AI) fest. Dies ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Bemessung der Parteientschädigung vorbringen lässt, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den ihr zustehenden Ermessensspielraum (E. 4.2) in Verletzung des Willkürverbots (E. 2.2) überschritten hätte. Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass sich gemäss angefochtenem Entscheid lediglich eine Rechtsfrage stellte (vgl. E. 5.1). Nach der Mandatierung seiner Rechtsvertreterin am 26. Juni 2024 gelangte diese mit E-Mail vom 1. Juli 2024 direkt an die Beschwerdegegnerin und beantragte gestützt auf Art. 40 Abs. 3 IVG eine Erhöhung des Rentenbetreffnisses auf mindestens 133 1/3% der ordentlichen Minimalrente. Die Beschwerdeschrift vom 1. Juli - unter anderem mit übernommenem Wortlaut aus der E-Mail - und die zusätzliche Beschwerdebegründung vom 19. August 2024 umfassen ohne Deckblatt und Formalien jeweils eine Begründung im Umfang von drei bzw. zwei A4-Seiten. Eine der beiden A4-Seiten der Eingabe vom 19. August 2024 ist eine wortwörtliche Wiederholung der entsprechenden Passage aus der Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2024. Entgegen dem Beschwerdeführer kann von einem "aussergewöhnlich aufwendigen Fall" mit der Vorinstanz keine Rede sein. In beiden Eingaben fand sich mit der Vorinstanz keine (nachvollziehbare) Begründung des Hauptantrags, wonach dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente bereits mit Wirkung ab 30. November 2021 zuzusprechen sei.  
 
5.4. Zusammenfassend legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die ihm zustehende Parteientschädigung in Anwendung der kantonalrechtlich unbestritten massgebenden Bestimmungen unter Verletzung des Willkürverbots (E. 2.2) ausserhalb des weiten Ermessensspielraums (E. 4.2) festgesetzt hätte.  
 
6.  
Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. November 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli