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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_551/2025  
 
 
Urteil vom 13. November 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2025 (VBE.2024.579). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1978 geborene A.________ meldete sich am 6. November 2019 unter Hinweis auf Knie- und Beinbeschwerden sowie Probleme am Ischiasnerv bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Art, insbesondere der Einholung von Gutachten der B.________ AG vom 11. Juli 2022 und des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 28. September 2023, lehnte die IV-Stelle das Rentenersuchen - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (Verfügung vom 5. November 2024). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. August 2025 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ein Gutachten bei der u.a. mit der Arbeitsintegration von Stellensuchenden befassten C.________ AG oder bei einer vergleichbaren Einrichtung zu veranlassen; subeventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Gericht zur Anordnung einer medizinischen Expertise bei einer bislang nicht involvierten Gutachterstelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2024 bestätigt hat.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die relevanten medizinischen Akten einer eingehenden Würdigung unterzogen und dabei namentlich das auf internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende ZMB-Gutachten vom 28. September 2023 als beweiskräftig qualifiziert. Gestützt darauf ist es zum Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde seine bisherige berufliche Tätigkeit als Hauswart zwar nicht mehr zumutbar sei, er aber angepasste, wechselbelastende (sitzende und gehende), leichte bis mittelschwere Verrichtungen noch zu 100 % ausüben könne. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des derart ermittelten Arbeitsfähigkeitsprofils hielt die Vorinstanz ferner fest, in Bezug auf das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Valideneinkommen erweise es sich als nicht entscheidwesentlich, ob - mit der Beschwerdegegnerin - auf die Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2018, Ziff. 77, 79-82, Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1 ("Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art"), Männer, abgestellt werde, woraus sich in Beachtung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der bis 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung ein Verdienst von Fr. 57'449.- ergebe, oder aber der höhere, auch als Invalideneinkommen beigezogene tabellarische Totalwert (Fr. 68'347.-) zur Anwendung gelange. Würde zugunsten des Beschwerdeführers von Letzterem ausgegangen und die beiden Vergleichseinkommen auf gleicher Basis ermittelt, entspräche der Erwerbsunfähigkeitsgrad dem Arbeitsunfähigkeitsgrad unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen dürfe. In Anbetracht der auf 100 % zu veranschlagenden Arbeitsfähigkeit im Rahmen leidensadaptierter Beschäftigungen resultierte diesfalls, so das kantonale Gericht abschliessend, selbst unter Gewährung eines maximalen Tabellenlohnabzugs keine rentenbegründende Invalidität.  
 
3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an den vorinstanzlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.  
 
3.2.1. Soweit er auch letztinstanzlich auf seinen aktuellen Gesundheitszustand verweist, verkennt er, dass im vorliegenden Verfahren grundsätzlich lediglich der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt (vom 5. November 2024) entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen; Urteil 9C_600/2018 vom 7. Januar 2019 E. 4.2). Ebenso wenig verfängt sein Einwand, die Vorinstanz habe in ihrer Würdigung, indem schwergewichtig auf das ZMB-Gutachten vom 28. September 2023abgestellt worden sei, den bis zum Erlass der Verfügung durchgeführten Operationen keine Rechnung getragen. Vielmehr sind den entsprechenden medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die von den Gutachtern des ZMB nicht bereits berücksichtigt worden wären. Hinweise darauf, dass die diesbezügliche Annahme des kantonalen Gerichts offensichtlich fehlerhaft wäre, bestehen keine (vgl. E. 1 hiervor).  
 
3.2.2. Im Weiteren übersieht der Beschwerdeführer, dass im angefochtenen Urteil nicht eine "Restarbeitsfähigkeit von 50-100% in angepassten Tätigkeiten" als beachtliche Richtgrösse eingestuft, sondern diese auf 100 % festgesetzt wurde, unter ausdrücklicher Ausklammerung der Einsatzgebiete Hauswart und Taxichauffeur. Dabei hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch seinen psychischen und neurologischen Befunden Rechnung getragen und diese einer Gesamtwürdigung unterzogen. Auf das Gutachten der B.________ AG vom 11. Juli 2022 wurde alsdann, was dem Beschwerdeführer ebenfalls entgangen ist, gerade nicht abgestellt. Das ZMB-Gutachten seinerseits erfolgte - so die Feststellungen der Vorinstanz - nach einer umfassenden fachärztlichen Untersuchung; von einer Reproduktion identischer Ergebnisse kann keine Rede sein. Einer nochmaligen gutachterlichen Beurteilung bedurfte und bedarf es vor diesem Hintergrund nicht, da von erneuten medizinischen Abklärungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu den zum massgeblichen Zeitpunkt bestehenden gesundheitlichen Verhältnissen zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3).  
 
3.2.3. Wenn der Beschwerdeführer sich ferner auch vor dem Bundesgericht auf seine im freien Arbeitsmarkt angeblich nicht vorhandenen Anstellungschancen beruft, ist ebenso vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen; diesen vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Vielmehr stehen ihm in Anbetracht des noch zumutbaren Betätigungsprofils in dem in Frage kommenden beruflichen Umfeld verschiedene Einsatzmöglichkeiten offen. Von einer Unverwertbarkeit der ihm verbliebenen Arbeitsfähigkeit kann somit klarerweise nicht ausgegangen werden, weshalb sich etwa die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Gutachtens bei der C.________ AG oder einer vergleichbaren, sich auf Arbeitsintegration spezialisierten Institution schon aus diesem Grund erübrigt.  
 
3.2.4. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz gegen ihre Begründungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen) verstossen haben sollte. Auch fehlen Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdeführer anderweitig ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK vorenthalten worden wäre oder die kantonalen Richterinnen und Richter im Rahmen ihrer Beweiswürdigung das "Prinzip der Unparteilichkeit" verletzt hätten.  
 
3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offenkundig unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 1 hiervor). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.  
 
4.1. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
4.2. Seinem nachträglich gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann bereits infolge der offensichtlichen Unbegründetheit und damit Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG nicht entsprochen werden. Im Übrigen darf das Gericht, sofern eine Partei - wie hier der Beschwerdeführer - nach entsprechender Aufforderung zunächst kommentarlos einen Kostenvorschuss bezahlt hat, davon ausgehen, dass in diesem Umfang keine Mittellosigkeit besteht (vgl. etwa Verfügung 1B_530/2017 vom 16. Januar 2018). Auch unter diesem Titel wäre ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege daher mangels Bedürftigkeit grundsätzlich zu verneinen. Da dem Ersuchen aber, wie aufgezeigt, bereits aus anderen Gründen nicht stattgegeben werden kann, braucht die Frage, ob sich eine Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses nicht dennoch zufolge der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen Sozialhilfebezug geltend gemachten finanziellen Härtesituation (vgl. Verfügung der Sozialen Dienste U.________ vom 7. August 2025) aufdrängte, nicht abschliessend beurteilt zu werden. Es rechtfertigt sich indessen, einen reduzierten Kostenrahmen anzuwenden.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. November 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl