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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.251/2006 /len 
 
Urteil vom 13. Dezember 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiberin Sommer. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt C.________, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis Bochud, 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Revisionsinstanz. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 EMRK (Zivilprozess; Revisionsbegehren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Revisionsinstanz, vom 30. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) belangte die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) am 23. Juli 2004 vor dem Amtsgericht Luzern-Land auf Bezahlung von Fr. 100'000.-- Schadenersatz gestützt auf Art. 753 Ziff. 1 und Art. 41 ff. OR. Das Amtsgericht und darauf ebenfalls das Obergericht des Kantons Luzern wiesen die Klage ab. Das Urteil des Obergerichts vom 3. Januar 2006 blieb unangefochten. 
B. 
Am 29. Juni 2006 reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht ein Revisionsgesuch ein. Sie stellte das Begehren, dass das Urteil vom 3. Januar 2006 aufzuheben und ihr Schadenersatz von Fr. 100'000.-- nebst Zins zuzusprechen sei. Das Obergericht ist am 30. August 2006 auf das Revisionsgesuch wegen Nichteinhaltung der Revisionsfrist nicht eingetreten. 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, den Entscheid des Obergerichts vom 30. August 2006 aufzuheben. Dieses sei anzuweisen, auf das Revisionsbegehren einzutreten. 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 132 I 68 E. 1.5 S. 71; 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f., 173 E. 1.5 S. 176; 124 I 327 E. 4 S. 332 ff. mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 EMRK) sowie eine Rechtsverweigerung (Art. 9 BV) begangen, indem es ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zum Revisionsgesuch Stellung zu nehmen. 
Erwiese sich diese Rüge als berechtigt, wäre die Beschwerde ohne Prüfung der übrigen Einwände gutzuheissen. Daher ist sie vorweg zu behandeln (BGE 126 V 130 E. 2b S. 132; 124 V 389 E. 1; 121 I 230 E. 2a S. 232; 118 Ia 17 E. 1a S. 18). 
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe in der Stellungnahme zum Revisionsbegehren vom 14. Juli 2006 beantragt, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Zugleich habe diese ein an den Vertreter der Beschwerdegegnerin gerichtetes Schreiben des früheren Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt A.________, vom 28. März 2006 eingereicht. Genau dieses Schreiben habe das Obergericht in seinem Entscheid zum Anlass genommen, das Revisionsbegehren als nicht fristgerecht gestellt zu betrachten. Rechtsanwalt A.________ habe dem Obergericht am 28. Juli 2006 eine Stellungnahme respektive Richtigstellung zu den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegnerin zugestellt. Das Obergericht habe dieses Schriftstück jedoch mit Schreiben vom 2. August 2006 nicht zu den Akten genommen mit der Begründung, Rechtsanwalt A.________ sei nicht Parteivertreter der Beschwerdeführerin. Infolge Ferienabwesenheit ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt C.________, als auch des Rechtsanwalts A.________ sei die Eingabe des Ersteren am 1. September 2006, somit einen Tag nach dem Entscheid des Obergerichts, erfolgt. Das Obergericht habe die Stellungnahme zum Revisionsbegehren vom 14. Juli 2006 ihrem Rechtsvertreter zudem lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt, ohne entsprechende Aufforderung zu einer Vernehmlassung. Ihr sei demnach keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu der letztlich entscheidenden Frage der rechtzeitigen Eingabe des Revisionsbegehrens vernehmen zu lassen. Das Obergericht habe den Sachverhalt daher mangelhaft abgeklärt und voreilig - ohne Stellungnahme ihrerseits - entschieden. 
2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch stellt einen wichtigen Aspekt des allgemeinen Gebots des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (BGE 129 I 85 E. 4.1). Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits den Parteien ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b; 126 I 15 E. 2a/aa S. 16; 120 Ib 379 E. 3b S. 383). Dem von der Beschwerdeführerin weiter angerufenen Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt daneben keine selbständige Bedeutung zu. 
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) lässt es grundsätzlich zu, auf den Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren wirksam zu verzichten (BGE 132 I 42 E. 3.3.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Dasselbe gilt mit Blick auf das Replikrecht. Grundsätzlich ist es nach der Praxis des EGMR Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthält und eine Stellungnahme erfordert. Art. 6 EMRK wird namentlich verletzt, wenn das Gericht eine unaufgefordert eingereichte Stellungnahme zu einer solchen Vernehmlassung im Endentscheid aus den Akten weist oder bei der Zustellung einer Vernehmlassung an die beschwerdeführende bzw. in casu an die gesuchstellende Partei zum Ausdruck bringt, der Schriftenwechsel sei geschlossen; damit wird dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme abgeschnitten (BGE 132 I 42 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die gebotene Fairness lässt es nicht zu, die Partei zwar vom Aktenzuwachs in Kenntnis zu setzen, ihr aber die Äusserungsmöglichkeit dazu gänzlich abzuschneiden. Wenn das Verfahrensrecht allerdings einen einfachen Schriftenwechsel als Regelfall vorsieht, muss es einem Gericht weiterhin gestattet sein, sich bei der Zustellung der Vernehmlassungen in einem ersten Schritt auf die entsprechende Information, ohne förmliche Aufforderung zur Stellungnahme, zu beschränken. Dadurch wird der Beschwerdeführer hinreichend in die Lage versetzt, die Notwendigkeit einer Stellungnahme von seiner Seite zu prüfen und ein derartiges Anliegen wahrzunehmen; andernfalls ist davon auszugehen, dass er darauf verzichtet (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 mit Hinweis). Hält der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von seiner Seite zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich, so hat er diese unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweis). 
2.3 Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Revisionsbegehren vom 14. Juli 2006 am 17. Juli 2006 "zur Orientierung" zugestellt, was ihm angesichts der Bestimmung von § 279 ZPO/LU, die für das Revisionsverfahren den einfachen Schriftenwechsel als Regelfall vorsieht, gestattet war. Am 2. August 2006 sandte es Rechtsanwalt A.________ dessen Eingabe vom 28. Juli 2006 zurück und informierte ihn (mit Kopie an den Parteivertreter der Beschwerdeführerin) darüber, dass seine Eingabe nicht entgegen genommen werden könne, da er nicht Parteivertreter im Sinne von § 46 ZPO/LU sei. Das Obergericht hat die Eingabe somit einzig mit der Begründung der mangelnden Vertretung nicht zu den Akten genommen, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht tangiert wird. Dass es der Beschwerdeführerin verwehrt gewesen wäre, auch ohne entsprechende Aufforderung des Obergerichts ihre Ansicht dem Gericht zur Kenntnis zu bringen respektive die zurückgewiesene Eingabe vom 28. Juli 2006 durch ihren im Verfahren zugelassenen Parteivertreter einzureichen, ist nicht ersichtlich. Ihr Parteivertreter war sich vielmehr der Möglichkeit zur Stellungnahme bewusst, hat er doch dem Obergericht am 1. September 2006 die zurückgewiesene Eingabe des Rechtsanwalts A.________ vom 28. Juli 2006 eingereicht. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter hätte genügend Zeit gehabt, sich vor dem Entscheid des Obergerichts vom 1. September 2006 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Revisionsbegehren zu äussern, nachdem sie bzw. er anfangs August über die Zurückweisung der Eingabe von Rechtsanwalt A.________ informiert worden war. Dass die Beschwerdeführerin in Missachtung des Gebots, unverzüglich zu handeln, erst am 1. September 2006 tätig wurde und somit ihre Eingabe im Entscheid vom 30. August 2006 unberücksichtigt blieb, vermag weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Rechts auf ein faires Verfahren noch eine Rechtsverweigerung zu begründen. Der von ihr vorgebrachte Umstand, beide Rechtsanwälte seien in den Ferien geweilt, ist unbehelflich. Rechtsanwälte haben sich während ihrer Ferienabwesenheit so zu organisieren, dass die Interessen der von ihnen vertretenen Parteien zeitgerecht wahrgenommen werden. 
3. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht weiter sinngemäss eine Verletzung des Willkürverbots vor, weil es feststellte, sie habe bereits vor dem 28. März 2006 sichere Kenntnis der neu aufgetauchten Beweismittel erlangt, und das Revisionsgesuch sei daher am 29. Juni 2006 nicht fristgerecht innert dreier Monate seit Entdeckung des Revisionsgrundes gemäss § 277 Abs. 1 ZPO/LU eingereicht worden. 
3.1 Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). 
Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, muss er aufzeigen, inwiefern diese im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b). 
Dabei ist zu beachten, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S. 61, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). 
3.2 Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Revisionsgesuch vom 29. Juni 2006 vorgebracht, ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt C.________, habe sich zusammen mit ihrem früheren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt A.________, am 31. März 2006 zu B.________ nach Luzern begeben, um den von diesem nachträglich vorgefundenen Ordner auf allfällige Beweismittel zu überprüfen. Dabei habe ihr Rechtsvertreter einige Unterlagen gefunden, über die im ordentlichen Prozess nicht habe verfügt werden können. 
Das Obergericht erwog dazu, B.________ habe mit Schreiben vom 31. März 2006 bestätigt, "am heutigen Tag" die Kopien dreier Dokumente an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übergeben zu haben. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine unzulässige Zeugenbescheinigung handle, beantworte das Bestätigungsschreiben von B.________ vom 31. März 2006 die Frage nicht, ob die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter tatsächlich erst mit Übergabe der Kopien am 31. März 2006 sichere Kenntnis von den neu geltend gemachten Beweismitteln erhalten habe. Dies scheine angesichts des Briefwechsels zwischen Rechtsanwalt A.________ und dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin nicht der Fall zu sein. Ersterer habe nämlich Letzterem am 28. März 2006 Folgendes geschrieben: "Inzwischen sind bei Herrn B.________ neue Beweismittel aufgetaucht, welche dieser vor ein paar Tagen Herrn Ra. C.________ übergeben hat. Wir haben vor, gestützt auf diese Urkunden Revision einzulegen...". Danach seien die bei B.________ neu aufgetauchten Beweismittel schon einige Tage vor dem 28. März 2006 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingegangen und damit diesem zur (sicheren) Kenntnis gebracht worden. Diesen Umstand habe sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen, zumal weder Anzeichen für ein fehlendes Vertretungsverhältnis bestünden noch sie selber solches behaupte. Infolgedessen sei die Dreimonatsfrist nach § 277 Abs. 1 ZPO/LU spätestens am 28. Juni 2006 abgelaufen. 
3.3 Die Beschwerdeführerin vermag keine Willkür aufzuzeigen, soweit sie sich mit den Ausführungen des Obergerichts überhaupt rechtsgenüglich auseinander setzt. 
3.3.1 Zur Begründung ihrer Willkürrüge bringt sie insbesondere vor, seit dem Appellationsverfahren sei sie nicht mehr durch Rechtsanwalt A.________ vertreten. Daher könne für die Berechnung der Dreimonatsfrist von § 278 lit. c ZPO nicht der Zeitpunkt ausschlaggebend sein, in dem dieser möglicherweise vom Revisionsgrund Kenntnis erlangt habe. Das fehlende Vertretungsverhältnis, von welchem das Obergericht in seinem Entscheid spreche, existiere sehr wohl, zwar nicht in der Person des Rechtsanwalts C.________, aber in der Person von Rechtsanwalt A.________. Die Erwägungen des Obergerichts seien krass willkürlich, da sie nicht die Tatsachen widerspiegelten, die dem Gericht zu jenem Zeitpunkt klar gewesen seien. 
Das Obergericht ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von der Annahme ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei im Revisionsverfahren durch Rechtsanwalt A.________ vertreten. Es hat auch nicht ausgeführt, der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Revisionsgrundes durch diesen sei entscheidrelevant. Vielmehr hat es seinen Nichteintretensentscheid auf die Feststellung gestützt, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - es meinte damit eindeutig Rechtsanwalt C.________ - spätestens am 28. März 2006 von den neu aufgetauchten Beweismitteln Kenntnis erlangt habe. Da es keine Anzeichen gäbe, wonach die Beschwerdeführerin nicht durch Rechtsanwalt C.________ vertreten sei, müsse sie sich seine Kenntnis anrechnen lassen. Die Rüge beruht demnach auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils und stösst daher ins Leere. 
3.3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, ihr Rechtsvertreter habe die dem Revisionsbegehren zugrunde liegenden neuen Unterlagen erst am 31. März 2006 zu Gesicht bekommen. Demnach habe er erst ab diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis von den Beweismitteln erlangt und die dreimonatige Frist nach § 278 lit. c ZPO/LU sei mit Einreichung des Revisionsbegehrens am 29. Juni 2006 gewahrt. Rechtsanwalt A.________ habe sich in seinem Schreiben vom 28. März 2006 über den Zeitpunkt irren können, in dem die Beweismittel ihrem Rechtsvertreter übergeben worden seien. Für die Berechnung der Frist sei nur das Bestätigungsschreiben von B.________ vom 31. März 2006 ausschlaggebend, welches das Übergabe-Datum der Beweismittel an ihren Rechtsvertreter festhalte. Indem das Obergericht dieses Schreiben als "unzulässige Zeugenbescheinigung" bezeichne, verweigere respektive verunmögliche es ihr den Nachweis des Beweises der rechtzeitigen Geltendmachung ge-mäss § 278 lit. c ZPO/LU, was in krasser Weise gegen den Anspruch auf eine willkürfreie Beweiswürdigung verstosse. 
Die Beschwerdeführerin verkennt damit zunächst, dass das Obergericht das Bestätigungsschreiben vom 31. März 2006 nicht als "unzulässige Zeugenbescheinigung" gänzlich unberücksichtigt liess. So führte es im Sinne einer Alternativbegründung aus, dieses Schreiben beantworte nicht, ob die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter tatsächlich erst mit Übergabe der Kopien am 31. März 2006 sichere Kenntnis von den neu geltend gemachten Beweismitteln erhalten habe. Inwiefern diese Erwägung des Obergerichts willkürlich sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin indes nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen unterbreitet sie dem Bundesgericht lediglich in appellatorischer Weise ihre eigene Sicht der Dinge, indem sie die ihrer Ansicht nach ausschlaggebende Bestätigung vom 31. März 2006 und das Schreiben vom 28. März 2006 anders gewichtet haben will als im angefochtenen Entscheid. Sie zeigt jedoch nicht im Einzelnen auf, inwiefern die entsprechenden Erwägungen des Obergerichts willkürlich sein sollen. Auf die Rüge ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. Erwägung 3.1). 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Revisionsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Dezember 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: