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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_704/2010 
 
Urteil vom 13. Dezember 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin 
Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dormann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. April 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte W.________ am 21. April 2010 zweitinstanzlich wegen Misswirtschaft und mehrfacher Veruntreuung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten - als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Amtsgerichts D-Hof vom 26. November 2007. 
 
B. 
W.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). 
 
1.1 Er macht geltend, eine Aktiengesellschaft mit ungenügendem Kapital zu übernehmen, könne nicht mit einer Überschuldung gleichgesetzt werden. Es sei nicht untersucht worden, ob eine Überschuldung vorgelegen noch ob eine solche während seiner Zeit als Verwaltungsrat weiter zugenommen habe. Entsprechend fänden sich auch keine derartigen Angaben in der Anklageschrift. Ohne rechtsgenügliche Beweise nehme die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe durch eine defizitäre Geschäftstätigkeit die Überschuldung der Gesellschaft herbeigeführt. Diese Annahme verletze in willkürlicher Weise den Untersuchungsgrundsatz, das Anklageprinzip und die Unschuldsvermutung. 
 
1.2 In der Anklageschrift wird unter anderem ausgeführt, die fragliche AG (Aktienkapital Fr. 200'000.--) habe in der Übernahmebilanz einen Verlust von Fr. 198'030.95 ausgewiesen. Als verantwortlicher Verwaltungsrat habe der Beschwerdeführer weder das Aktienkapital neu liberiert noch sonstwie die Gesellschaft saniert. Er habe auf Kosten der Firma Leistungen im Wert von über Fr. 20'000.-- bezogen. Der Konkursrichter habe am 16. Juli 2003 das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Anklageschrift S. 10 f.). 
 
Die Vorinstanz rechnet dem Beschwerdeführer vor, er habe mehr Geld aus der AG abgezogen als eingeschossen. Dass er sich darum bemüht habe, die AG zu sanieren, sei eine reine Schutzbehauptung. Inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
 
Sowohl in der Anklageschrift als auch im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass das Kapital der AG bei der Übernahme durch den Beschwerdeführer zum grossen Teil nicht mehr gedeckt war. Wenn nun im Konkurs keine Aktiven mehr vorhanden waren (Einstellung des Konkurses "mangels Aktiven"), durfte die Vorinstanz willkürfrei feststellen, der Beschwerdeführer habe die Vermögenslage der AG in der Zwischenzeit weiter verschlechtert. 
 
Inwiefern die Vorinstanz unter diesen Umständen die gerügten Grundsätze verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. 
 
1.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Annahme als willkürlich, er habe beabsichtigt, sich die drei geleasten Fahrzeuge anzueignen. 
 
Die Vorinstanz hat die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift detailliert geprüft und begründet ausführlich, weshalb sie ihm die Halterwechsel der Fahrzeuge als Aneignungsabsicht zuschreibt (angefochtener Entscheid S. 18 ff. Ziff. B/1). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er wiederholt bloss seine eigene Sicht der Dinge und gelangt entsprechend zu anderen Schlussfolgerungen. Auf diese appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Beschwerde ist kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Dezember 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Borner