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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_857/2011 
 
Urteil vom 13. Dezember 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bank Z.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Verwertung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil (PS110153-O/U) vom 22. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Fristansetzung zur Bezahlung ausstehender Raten im Rahmen eines Verwertungsaufschubs mit der Androhung von Verwertungshandlungen bei Säumnis) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, auf den neuen Antrag des Beschwerdeführers sei von Vornherein nicht einzutreten, sodann substantiiere dieser seine Kritik am vorinstanzlichen Urteil nicht, namentlich vermöge er keinen Nachteil als Folge der unterbliebenen Vernehmlassung des Betreibungsamtes darzutun, ebensowenig begründe und substantiiere er die Behauptung, die Vereinbarung zwischen Betreibungsamt, Dritteigentümer und Gläubigerin habe bei ihm zu einem Nachteil geführt, ein solcher Nachteil wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, der angefochtene Entscheid erweise sich als zutreffend, im zweitinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was eine andere Beurteilung nahe legen würde, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, auf die Begründung der (in einem anderen Verfahren behandelten) bundesgerichtlichen Beschwerde des Dritteigentümers des Pfandobjekts gegen ein anderes Urteil des Obergerichts zu verweisen und den "Anschluss" an diese Beschwerde zu erklären, zumal die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400), 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts (PS110153-O/U) vom 22. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Wädenswil und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Dezember 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann