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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_947/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Schöne Frank, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Fauceglia, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung Eheschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 14. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
Am 28. Januar 2015 schlossen A.________ und B.________ im Rahmen eines Eheschutzverfahrens eine Trennungsvereinbarung. Mit Gesuch vom 10. August 2015 verlangte A.________ die Änderung der Unterhaltszahlung. An der Verhandlung vom 17. Dezember 2015 einigten sich die Ehegatten mit Vergleich, welcher von der Einzelrichterin am 12. Januar 2015 genehmigt wurde. 
Am 9. Februar 2016 erhob A.________ Berufung. Mit Beschluss vom 14. November 2016 trat das Kantonsgericht Schwyz darauf nicht ein mit der Begründung, die Berufung sei nicht innerhalb der 10-tägigen Berufungsfrist erhoben worden und sie enthalte keine Anträge und schon gar kein beziffertes Rechtsbegehren. Ferner wies es wegen anfänglicher Aussichtslosigkeit der Berufung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 5. Dezember 2016 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Aufhebung von Ziff. 4 der Trennungsvereinbarung, um Feststellung, dass er keinen Unterhalt schulde und um Bevorschussung der Kosten für eine unentgeltliche Wahrnehmung der Rechtspflege und Vertretung für das kantonale Verfahren, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist mithin grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Weil der Eheschutzentscheid - und auch dessen Abänderung - eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden und es gilt hierfür das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Vorliegend wird nirgends ein verfassungsmässiges Recht angerufen, sondern mit rein appellatorischen Ausführungen der angefochtene Entscheid kritisiert, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, selbst wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorläge (BGE 139 I 229 E. 2.3 S. 232). 
 
2.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es auch für das bundesgerichtliche Verfahren an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch folglich abzuweisen ist. Indes rechtfertigt es sich angesichts der konkreten Umstände, von einer Kostenerhebung abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli