Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_1027/2017
Urteil vom 13. Dezember 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ LLC,
2. LLC B.________,
3. LLC C.________ (ehem. LLC D.________),
4. LLC E.________,
5. F.________ Ltd.,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch
in Steuersachen SEI, Amtshilfe,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-RU),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. November 2017 (A-8018/2016).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 29. Mai 2015 stellte die Steuerbehörde der Russischen Föderation ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf das Abkommen vom 15. November 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (SR 0.672.966.51, DBA CH-RU). Das Ersuchen betrifft die Erhebung der Gewinnsteuern bei der russischen Gesellschaft A.________ LLC im Jahr 2013. Als in der Schweiz betroffene Gesellschaft wird die G.________ AG bezeichnet.
Die russische Steuerbehörde erklärt, zwischen der A.________ LLC und der zypriotischen Gesellschaft H.________ Ltd. seien folgende Darlehensverträge geschlossen worden: am 19. Juni 2012 über USD 700'000, am 5. Februar 2013 über EUR 1,5 Mio. und am 11. Februar 2013 über USD 2 Mio. Die Zahlungen seien über die I.________ SA erfolgt. Gesellschafter der A.________ LLC seien die LLC E.________ (zu 100 % bis zum 10. September 2012 und zu 0,1 % vom 11. September 2012 bis zum 9. Oktober 2013), die LLC B.________ (zu 99,9 % vom 11. September bis zum 16. Januar 2014) sowie J.________ (zu 0,1 % seit dem 10. Oktober 2013) gewesen. An der LLC E.________ sei die russische Gesellschaft LLC D.________ (heute: LLC C.________, im folgenden wird die neue Firma verwendet) zu 99,9 % beteiligt. Alleinige Teilhaberin der LLC C.________ sei die schweizerische Gesellschaft G.________ AG. Sie sei Gründerin der LLC B.________. Vom 11. September 2012 bis zum 15. August 2013 sei K.________ über die LLC B.________ Eigentümer der A.________ LLC gewesen. L.________ sei der Direktor der Gesellschaft M.________ Ltd. auf den Britischen Jungferinseln. Die M.________ Ltd. wiederum sei Direktorin der Gesellschaft N.________ Limited auf Gibraltar. N.________ Limited habe O.________ als Vertreter ernannt. Dieser sei der Vater von P.________, welch letzterer Direktor der LLC C.________ sei.
Die russische Steuerbehörde vermutet, dass die Schulden der A.________ LLC gegenüber der H.________ Ltd. kontrolliert seien ("that the indebtedness [...] is controlled"). Um dies festzustellen, müsse geklärt werden, ob die H.________ Ltd. und die G.________ AG direkt oder indirekt verbundene Gesellschaften seien. Sollte der Verdacht kontrollierter Darlehen sich bewahrheiten, würde die Besteuerungsgrundlage entsprechend angepasst. Die russische Steuerbehörde stellt daher der Eidgenössischen Steuerverwaltung acht Fragen, welche die Verhältnisse bei der G.________ AG betreffen.
1.2. Am 22. November 2016 erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung Schlussverfügungen. Sie kam zum Ergebnis, Amtshilfe zu leisten und beantwortet sämtliche gestellten Fragen, teilweise unter Hinweis auf fehlende Information. Weiter will sie die russische Steuerbehörde namentlich über die Tätigkeiten und den Zweck der G.________ AG in Kenntnis setzen und mitteilen, dass Q.________, O.________ und R.________ wirtschaftlich Berechtigte und L.________ eines der Gründungsmitglieder der Gesellschaft seien. Die G.________ AG habe Anteile an der LLC D.________ (heute LLC C.________) und der F.________ Ltd. gehalten. Weiter wollte die Eidgenössische Steuerverwaltung Angaben zu Anteilen von L.________ an zwei weiteren Unternehmungen machen.
1.3. Auf Beschwerde hin bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2017 die Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, stellte aber zugleich fest, dass bestimmte Informationen, L.________ betreffend, über welche in einem Parallelverfahren befunden wurde, nicht übermittelt werden dürften.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 4. Dezember 2017 beantragen die A.________ LLC, die LLC B.________, die LLC C.________, die LLC E.________ und die F.________ Ltd., das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, soweit damit Amtshilfe gewährt werde, aufzuheben und das Gesuch der russischen Steuerbehörde vollumfänglich abzuweisen, eventuell bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten und der Aktionäre der G.________ AG keine Informationen zu übermitteln.
2.2. Nach Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet das Bundesgericht in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, welche die Anforderungen von Art. 84a BGG nicht erfüllen. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 oder 84a BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu. Wie Art. 84 BGG bezweckt auch Art. 84a BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können sich ebenfalls nach dem Erlass neuer materiell- oder verfahrensrechtlicher Normen stellen. Das Gleiche gilt, wenn sich aufgrund der internationalen Entwicklungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 mit weiteren Hinweisen).
2.3. Die Beschwerdeführer beziehen sich auf Art. 25a Abs. 3 lit. b DBA CH-RU, wonach ein Vorbehalt zum Informationsaustausch für Informationen besteht, welche nach innerstaatlichem Recht nicht beschafft werden können. Das innerstaatliche Recht unterscheidet zwischen den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, die in Art. 126 DBG geregelt sind, sowie den Bescheinigungspflichten Dritter gemäss den Artikeln 127 - 129 DBG. Das Bundesgericht hat hierzu entschieden, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis der Steuerpflichtige in Anwendung von Art. 126 DBG gehalten ist, der Steuerverwaltung auch Informationen zur Veranlagung einer Drittperson zu übermitteln, sofern diese Informationen seine eigene Veranlagung beeinflussen können (BGE 142 II 69; Urteil 2C_690/2015 vom 13. März 2016 E. 4.2, zusammengefasst in RDAF 2017 II 122). Die diesbezügliche Rechtslage ist insoweit geklärt, was die Beschwerdeführer selber einräumen. Sie machen allerdings geltend, das Bundesverwaltungsgericht unterliege dem fundamentalen Irrtum, dass Art. 126 DBG nicht bereits per se zur Anwendung gelange, wenn Informationen über eine schweizerische Steuerpflichtige verlangt würden, sondern erst wenn die ersuchende Steuerbehörde eine Situation umschreibe, welche die Anwendung von Art. 126 DBG rechtfertige. Einem solchen Irrtum unterliegt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Das Amtshilfeersuchen der russischen Steuerbehörde vermutet direkte und indirekte Beteiligungen der schweizerischen Steuerpflichtigen an den juristischen Personen, welche die Darlehensverträge abgeschlossen haben. Sollte es sich dabei um fiktive Zahlungen handeln, würde dies die steuerliche Situation der Gesellschaften tangieren und damit auch die Werthaltigkeit der jeweiligen Beteiligungen. Die Beschwerdeführer werfen damit jedenfalls nicht eine neue Rechtsfrage auf, die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon beantwortet wäre.
3.
Auf die Beschwerde ist demnach mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Errass