Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
2C_1047/2017
|
|
|
Urteil vom 13. Dezember 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen,
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 5. Dezember 2017 (B 2017/245).
Erwägungen:
1.
1.1. Die A.________ GmbH (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Sitz in U.________/SG. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist Dr. med. dent. B.________. Das Steueramt des Kantons St. Gallen (KStA/SG) erliess gegenüber der Steuerpflichtigen am 26. September 2017 hinsichtlich der Steuerperiode 2016 einen Einspracheentscheid. Die Steuerpflichtige erhob dagegen Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, welche darauf am 13. November 2017 nicht eintrat. Die anschliessende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, führte ebenso zu einem Nichteintretensentscheid (einzelrichterliches Urteil B 2017/245 vom 5. Dezember 2017). Das Verwaltungsgericht erwog, die Beschwerde befasse sich zwar mit verschiedenen behördlichen Verfügungen und Entscheiden, zum Nichteintretenspunkt spreche sie sich aber mit keinem Wort aus.
1.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 erhebt die Steuerpflichtige, handelnd durch ihren Alleingesellschafter, beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der Entscheid vom 13. November 2017 "sei abzuweisen, soweit nicht darauf einzutreten ist". Die Steuern "seien zu sistieren, bis [der Alleingesellschafter] seine Berufsbewilligung als Zahnarzt zurück erhält und das Geld der Verantwortlichkeitsklage gegen das Gesundheitsdepartement beim Beschwerdeführer eingetroffen ist".
1.3. Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]).
2.
2.1. Streitgegenstand kann in einem Rechtsmittelverfahren nur sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt
(minus), nicht aber ausgeweitet
(plus) oder geändert
(aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, was seinen Grund darin hat, dass die Steuerpflichtige im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Begründung abgegeben haben soll, die sich mit dem Streitgegenstand - das Nichteintreten der Verwaltungsrekurskommission auf die vor ihr erhobene Beschwerde - auseinandersetzte. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb nur fraglich sein, ob das Verwaltungsgericht verfassungsrechtlich haltbar und gegebenenfalls bundesrechtskonform der Ansicht war, die Eintretensvoraussetzungen seien nicht erfüllt.
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht, welche die Steuerpflichtige durch ihren Alleingesellschafter einreichen lässt, dreht sich ausschliesslich um verschiedene verwaltungs-, betreibungs- und strafrechtliche Verfahren, die der Alleingesellschafter anstrengt bzw. die gegen ihn angestrengt werden oder wurden. Wie schon vor der Vorinstanz zielen die Ausführungen offenkundig am Streitgegenstand vorbei. Erneut bleibt die Steuerpflichtige, handelnd durch ihren Alleingesellschafter, jede nachvollziehbare Begründung schuldig, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid in ihre verfassungsmässigen Individualrechte bzw. gegebenenfalls in Bundesrecht eingegriffen habe. Liegt eine Laienbeschwerde vor, setzt das Bundesgericht die formellen Hürden zwar praxisgemäss niedriger an (Urteil 2D_42/2017 vom 28. November 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Ein Mindestmass an gesetzeskonformer Begründung ist aber auch in einem solchen Fall unerlässlich. Daran fehlt es hier, nachdem der alles entscheidende Nichteintretenspunkt auch nicht im Ansatz angesprochen wird.
2.3. Damit erweist die Beschwerde sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist, was einzelrichterlich geschehen kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Mit Blick auf die besonderen Umstände erscheint es als gerechtfertigt, von der Verlegung von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher