Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_999/2017
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Urteil vom 13. Dezember 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung
des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 1. Dezember 2017 (KES 17 768).
Sachverhalt:
Aufgrund der gegen die fürsorgerische Unterbringung durch Dr. med. B.________ eingereichten Beschwerde von A.________ führte das Obergericht des Kantons Bern am 1. Dezember 2017 eine mündliche Verhandlung durch.
Anlässlich der Verhandlung erklärte A.________ den Rückzug seiner Beschwerde, worauf das Obergericht das Verfahren ohne Erhebung von Kosten als erledigt abschrieb, unter Aushändigung der Abschreibungsverfügung.
Auf der ausgehändigten Abschreibungsverfügung hat A.________ verschiedene handschriftliche Bemerkungen angebracht - u.a.: die fürsorgerische Unterbringung sei zu Unrecht erfolgt; er müsse leider den Entscheid widerrufen, was in der Klinik vor sich gehe, sei reinste Folter und Seelenmord - und diese am 11. Dezember 2017 beim Bundesgericht eingereicht.
Erwägungen:
1.
Den handschriftlichen Vermerken lässt sich sinngemäss entnehmen, dass A.________ gegen die obergerichtliche Abschreibungsverfügung Beschwerde erheben will. Das Anfechtungsobjekt ist ein kantonal letztinstanzlicher Akt und betrifft die fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht im Prinzip offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Was den Kernpunkt anbelangt, nämlich die Abschreibung des obergerichtlichen Verfahrens zufolge Rückzuges der Beschwerde, kann eine diesbezügliche "Beschwerdebegründung" im Vermerk erblickt werden, Dr. C.________ (der am angefochtenen Kollegialentscheid mitwirkende Fachrichter) habe ihm dies empfohlen. Dass sich dies so verhielt, ergibt sich aus dem beim Obergericht angeforderten Verhandlungsprotokoll. Indes ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass dadurch die schliesslich abgegebene Rückzugserklärung an einem Mangel leiden würde. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern in der Verfahrensabschreibung zufolge Beschwerderückzuges eine Rechtsverletzung begründet sein könnte.
Auf die Sache selbst kann vor diesem Hintergrund nicht zurückgekommen werden. Allerdings ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der Klinikleitung ein Entlassungsgesuch zu stellen (Art. 429 Abs. 3 ZGB).
Soweit der Beschwerdeführer bei Ziff. 4 des Dispositivs, wonach keine Parteientschädigung zugesprochen wird, den Vermerk angebracht hat, er wolle entschädigt werden, zeigt er nicht auf, dass er im kantonalen Beschwerdeverfahren eine Entschädigung verlangt hätte. Die Prüfung einer allfälligen Rechtsverletzung (die im Übrigen nicht dargelegt wird) erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
3.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli