Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5D_257/2017
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Urteil vom 13. Dezember 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Luzern,
vertreten durch das Kantonsgericht Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 3. November 2017 (ZK 17 500).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 14. September 2017 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 400.-- nebst Zins. Der Beschwerdegegner legte als Rechtsöffnungstitel einen rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vor.
Am 1. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 3. November 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
3.
Das Obergericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer berufe sich auf Sachverhaltselemente, die im angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid keine Grundlage hätten. Mangels genügender Sachverhaltsrügen sei er damit nicht zu hören. Erst recht sei er mit neuen Anträgen (insbesondere auf Genugtuung und Schadenersatz) nicht zu hören. Auf seine Einwände gegen den Rechtsöffnungstitel sei im Rechtsöffnungsverfahren ebenfalls nicht einzugehen, zumal er keine Nichtigkeitsgründe vorbringe. Soweit er sinngemäss vorzubringen scheine, für ihn bestehe im Kanton Bern weder ein Betreibungsort noch ein Gerichtsstand, setze er sich nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen des Regionalgerichts auseinander. Soweit er behaupte, die Rechnung des Beschwerdegegners bereits beglichen zu haben, fehle ebenfalls eine genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Regionalgerichts. Auch sonst ziele die Beschwerde am Thema des angefochtenen Entscheids vorbei und genüge den Begründungsanforderungen nicht.
Statt sich mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen und präzise aufzuzeigen, dass die kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt hätte und die gegenteilige Auffassung des Obergerichts verfassungswidrig ist, begnügt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Schilderung des Sachverhalts aus seiner Sicht und der Bestreitung des erstinstanzlichen Entscheids (z.B. betreffend Bestehen der Schuld, Rechtskraft des Rechtsöffnungstitels und seinen Wohnsitz). Unbehelflich sind die Anschuldigungen gegen eine Vielzahl von Personen, die keine erkennbare Verbindung zum vorliegenden Verfahren haben. Soweit der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine Parteianhörung oder Parteiverhandlung sowie auf Zeugeneinvernahmen als willkürlich und als Verletzung des rechtlichen Gehörs bezeichnet, belegt er nicht, dass er solches überhaupt je beantragt hätte. Falls sich sein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist er abzuweisen. Auf eine Parteiverhandlung besteht vor Bundesgericht kein Anspruch und die Beschwerde kann ohne weiteres anhand der Akten behandelt werden (Art. 57 BGG).
Der Beschwerdeführer zeigt demnach nicht ansatzweise auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem erweist sie sich einmal mehr als rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg