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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_876/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SWICA Krankenversicherung AG, 
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. November 2017 (Poststempel) "gegen swica", 
in die Verfügung vom 15. November 2017, mit welcher das Bundesgericht A.________ aufforderte, spätestens bis am 27. November 2017 den Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit der Angelegenheit befasst hat, einzureichen, ansonsten seine Eingabe unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Verfügung vom 15. November 2017 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt worden ist, weshalb sie nach Gesetz (Art. 44 Abs. 2 BGG) und Rechtsprechung (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.) am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch (Donnerstag, 16. November 2017), somit am Donnerstag, 23. November 2017, als zugestellt gilt, 
dass die gesetzte Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids (27. November 2017) ungenützt abgelaufen ist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG), 
dass selbst bei erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, hat doch ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe auch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann