Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_594/2019
Urteil vom 13. Dezember 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Haag,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin,
gegen
Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe; Auslieferung an Kroatien,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 30. Oktober 2019 (RR.2019.141).
Sachverhalt:
A.
Mit einer Ausschreibung vom 18. April 2017 über Interpol ersuchten die kroatischen Strafbehörden um rechtshilfeweise Verhaftung des kroatischen Staatsangehörigen A.________. Am 6. Juni 2017 reichte das kroatische Justizministerium beim Bundesamt für Justiz (BJ) ein Auslieferungsgesuch ein. Dieses stützt sich auf ein kroatisches Strafurteil, gemäss dem der Verfolgte wegen Betruges zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sowie auf zwei weitere Anklagen wegen Betruges und diesbezügliche Haftbefehle von kroatischen Gerichten.
B.
Gestützt auf einen Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 12. März 2018 wurde der Verfolgte am 3. April 2018 verhaftet. Nach dessen entsprechendem Antrag vom 22. Mai 2018 verfügte das BJ am 25. Mai 2018 die Haftentlassung des Verfolgten gegen Kaution. Am 13. Mai 2019 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an Kroatien. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, am 30. Oktober 2019 ab.
C.
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes gelangte der Verfolgte mit Beschwerde vom 11. November 2019 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Auslieferungsgesuches.
Das Bundesstrafgericht hat am 19. November 2019 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Das BJ beantragt mit Stellungnahme vom 21. November 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Innert der auf den 6. Dezember 2019 angesetzten (fakultativen) Frist ist keine Replik des Beschwerdeführers eingegangen.
Erwägungen:
1.
Auch gegen Auslieferungsentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall gegeben ist (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
1.1. Wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, enthält Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen nicht nur Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern überdies auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 145 IV 99 E. 1.1 S. 104; 142 IV 250 E. 1.3 S. 254; vgl. Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich 2015, S. 155-157; Marc Forster, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 84 N. 29-32d; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 84 N. 14; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 84 N. 9).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 mit Hinweisen). Auch bei Auslieferungsentscheiden kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften (BGE 142 IV 250 E. 1.3 S. 254; 136 IV 20 E. 1.2 S. 22; 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161; vgl. Forster, a.a.O., Art. 84 N. 29-32d; Alain Wurzburger, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 84 N. 8).
1.2. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Tragweite stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist von der beschwerdeführenden Partei (innert der 10-tägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; vgl. Florence Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 43 N. 7; Forster, a.a.O., Art. 84 N. 33; Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 42 N. 40, 69; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 42 N. 31). Nach Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über das Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt. Der Nichteintretensentscheid wird innert 15 Tagen seit Abschluss des Schriftenwechsels gefällt (Art. 107 Abs. 3 Satz 1 BGG). Wird der besonders bedeutende Fall offensichtlich nicht ausreichend substanziiert, ist auf die Beschwerde im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).
2.
Zur Begründung des besonders bedeutenden Falles macht der Beschwerdeführer geltend, die drei kroatischen Strafverfahren wiesen schwere Mängel auf. Ausserdem drohten ihm in seinem Heimatland "menschenrechtsverletzende Haftbedingungen".
2.1. Zur bereits erfolgten gerichtlichen Verurteilung (zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen Betruges) bringt der Beschwerdeführer vor, sein "ehemaliger Pflichtverteidiger" habe "das vorgenannte Urteil" gegen ihn gefällt. Er verweist auf das erstinstanzliche Strafurteil des Gemeindegerichts Zagreb vom 4. März 2014 und das zweitinstanzliche Urteil des Gespanschaftsgerichts Slavonski Brod vom 9. April 2015.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz nur kursorisch auseinander. Es kann offen bleiben, ob in diesem Zusammenhang ein besonders bedeutender Auslieferungsfall überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 84 Abs. 2 BGG). Diesbezüglich sind jedenfalls keine schweren Mängel des ausländischen Verfahrens dargetan: Wie schon das Bundesstrafgericht dargelegt hat, bestehen keine Anhaltspunkte für die Behauptung, dass ein ehemaliger Pflichtverteidiger des Verfolgten an den fraglichen Strafurteilen als Richter mitgewirkt hätte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.4 S. 6 f.).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, in den ausländischen Verfahren seien in anderer Hinsicht schwere Fehler erfolgt, erschöpfen sich in der (appellatorischen) Wiederholung von Rügen, welche die Vorinstanz bereits mit nachvollziehbarer Begründung und gestützt auf die massgeblichen Rechtsquellen verworfen hat (vgl. z.B. angefochtener Entscheid, E. 5 S. 7, zu angeblichen Mängeln einer weiteren Anklageschrift wegen Betruges).
2.2. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeschrift lassen den vorliegenden Auslieferungsfall nicht als besonders bedeutend (im Sinne der oben dargelegten Praxis zu Art. 84 BGG) erscheinen. Was den Gesundheitszustand des Verfolgten betrifft, kann offen bleiben, ob aus einem privaten ärztlichen Attest (das primär als Parteibehauptung zu qualifizieren wäre) ohne weiteres auf eine Hafterstehungsunfähigkeit geschlossen werden könnte. Selbst wenn dies zuträfe, ergäbe sich daraus - nach den hier anwendbaren Rechtsquellen - noch kein zwingendes Auslieferungshindernis (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7-8, S. 11-14). Vielmehr stünde es dem Verfolgten (im Falle einer Inhaftierung im ersuchenden Staat) frei, seine Hafterstehungsunfähigkeit gegenüber den zuständigen Strafbehörden seines Heimatstaates geltend zu machen. Die Frage, ob im Zeitpunkt des Vollzuges (des rechtskräftigen Entscheides) sogar eine Transportunfähigkeit des Verfolgten vorliegen könnte (bzw. ob der Vollzug deswegen aufgeschoben werden müsste), bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Auslieferungsentscheides. Ebenso wenig werfen die in Kroatien zu erwartende medizinische Versorgung des Verfolgten oder die dortigen Haftbedingungen Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite auf, mit denen sich (nach dem Bundesstrafgericht) auch noch das Bundesgericht materiell zu befassen hätte.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Forster