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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_598/2021  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Oktober 2021 
(200 21 697 BV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 8. November 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Oktober 2021, mit welchem auf das Revisionsgesuch des A.________ nicht eingetreten wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3), 
dass alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG) des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ist (BGE 117 V 121 E. 1; 116 V 265 E. 2a; Urteil 9C_922/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1, in: SVR 2015 KV Nr. 17 S. 67), 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021), 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner letztinstanzlichen Eingabe ausführlich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt und sich darüber hinaus auf die kantonale Revisionsbestimmung von "Art. 95 lit. b VRPG" beruft, er indessen nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch hätte eintreten sollen resp. das Nichteintreten eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG darstellen soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Dezember 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger