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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_58/2022  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Kunz, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Thomet, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 3. Oktober 2022 (ZK 22 319). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (Mieterin, Beschwerdeführerin) und B.________ (Vermieter, Beschwerdegegner) schlossen - je anwaltlich vertreten - am 16. Dezember 2019 vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland eine Vereinbarung über die Beendigung eines Mietverhältnisses betreffend eine 5-Zimmer-Wohnung an der U.________strasse in V.________ per Ende April 2022.  
Mit Entscheid vom 8. Juni 2022 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ aus besagter Wohnung aus und setzte ihr eine Frist zur Räumung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Juli 2022 ab. 
 
1.2. Am 9. Juni 2022 ersuchte A.________ bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland um Revision der anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. Dezember 2019 getroffenen Vereinbarung. Ausserdem beantragte sie, dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.  
Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Auf die hiergegen eingegebene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Oktober 2022 nicht ein. 
 
1.3. Am 3. November 2022 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid (über die aufschiebende Wirkung des Revisionsgesuchs) eingereicht und auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt.  
Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2022 wurde der (das bundesgerichtliche Verfahren betreffende) Antrag um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung eines Revisionsgesuchs. Dabei handelt es sich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 137 III 475 E. 2), was der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin - auch ohne ausdrücklichen Hinweis in der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung - bewusst sein musste. 
Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die Verletzung solcher Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2; 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). 
Die Beschwerdeführerin erhebt keine, jedenfalls keine genügend begründeten Verfassungsrügen, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle