Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_98/2024
Urteil vom 13. Dezember 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. September 2023 (SB220380-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird unter anderem und zusammengefasst vorgeworfen (Anklageziffer A), er sei am 1. August 2021 beim Hintereingang des Clubs C._________ an der U.________strasse in V.________ mit grossen Schritten auf B.________ zugegangen, habe ihn beschimpft und mit beiden Händen am Hals gepackt und ihn gegen die Hauswand gedrückt. Sodann habe er mit einem spitzigen Gegenstand, mutmasslich einer Messerklinge, ein Mal kräftig und mit Schwung von oben herab auf den linken Hals von B.________ eingestochen, wobei dieser sich gerade noch mit der rechten Hand vor dem Kopf/Hals zu schützen versucht habe und seitlich nach hinten ausgewichen sei. Trotzdem habe ihn die Messerklinge am Hals und an der rechten Hand getroffen und an den besagten Körperstellen zwei blutende Schnitt-/Stichverletzungen verursacht. Unmittelbar danach habe A.________ mit der Messerklinge noch ein zweites Mal zugestochen, dieses Mal kräftig in die linke untere Bauchflanke, wobei die Spitze durch das Hautepithel durchgedrungen und ins Körperinnere gedrungen sei. Da der Stich schnell erfolgt sei, habe B.________ keine Abwehrbewegung tätigen oder ausweichen können. B.________ habe mehrere Stich-/Schnittverletzungen erlitten, die im Spital notfallmässig hätten operiert werden müssen.
Die Anklage wirft A.________ in subjektiver Hinsicht vor, anlässlich der beiden wuchtigen Einstiche in die linke Halsseite und den Unterbauch von B.________ mit der Messerklinge habe er um das möglicherweise Anstechen von in unmittelbarer Nähe zu den Stichverletzungen entfernten lebenswichtigen Organen und die damit verbundenen tödlichen Folgen für B.________ gewusst. A.________ habe diese Todesfolge gewollt oder sie zumindest in Kauf genommen. Nur dank der schnellen Reaktionsfähigkeit von B.________ sei die Messerklinge nicht tiefer in den Körper eingedrungen und habe nicht zu dessen Ableben geführt.
B.
Mit Urteil vom 9. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der versuchten schweren Körperverletzung (Anklageziffer A), des rechtswidrigen Aufenthalts (Anklageziffer B) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer E) schuldig. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Anklageziffer D) sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Von einer Bestrafung bezüglich Anklageziffer E (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) sah es ab. Weiter ordnete das Bezirksgericht eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren inklusive deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es regelte die weiteren Folgen (Beschlagnahme, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen).
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft sowie B.________ stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. September 2023 vorab die teilweise Rechtskraft - insbesondere bzgl. Schuldspruchs wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Verfügungen hinsichtlich beschlagnahmter und gelagerter Gegenstände, Verweisung der Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg, Kosten - des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2022 fest. Es sprach A.________ schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung (Anklagesachverhalt A) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagesachverhalt E). Hingegen sprach es ihn frei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung betreffend den Anklagesachverhalt D. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren (wovon 782 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren) sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren und deren Ausschreibung im SIS an. Das Gericht verpflichtete A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 2'000.-- an den Privatkläger B.________.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2023 sei aufzuheben und er vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und wegen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Subeventualiter sei das Urteil aufzuheben und A.________ wegen einfacher Körperverletzung, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu verurteilen; subsubeventualiter sei er wegen versuchter schwerer Körperverletzung, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu verurteilen. A.________ sei zu verpflichten, B.________ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme. B.________ hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt sowohl eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung als auch eine willkürliche Beweiswürdigung, wobei er insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners in Frage stellt.
1.2. Mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Anklagesachverhalt A) erwägt die Vorinstanz Folgendes:
1.2.1. Der Beschwerdegegner habe sich am 1. August 2021 beim Hintereingang des Clubs C._________ die in der Anklage aufgeführten Verletzungen an Bauch, Hals, Schulter und Hand zugezogen. Dies ergebe sich aus den unmittelbar nach der Tat angefertigten Fotos des Beschwerdegegners, dem Bericht der Klinik für Traumatologie sowie aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin.
Mit Bezug auf die Äusserungen des Beschwerdegegners führt die Vorinstanz aus, dieser schildere den Sachverhalt "anklagegemäss" und gebe an, der Beschwerdeführer habe nach dem Zusammentreffen ein Messer gezückt und versucht, ihn am Hals zu stechen. Trotz seiner Gegenwehr habe ihn der Beschwerdeführer mit dem Messer am Hals und an den Fingern geschnitten sowie auf den Bauch eingestochen. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner zeichne mit seinen Aussagen ein klares und einheitliches Bild der Geschehnisse und stuft seine Aussagen aufgrund des Detaillierungsgrades und der Differenziertheit als glaubhaft ein.
Zum Kerngeschehen habe der Beschwerdegegner unmittelbar nach der Tat gegenüber der Polizei geschildert, wie der aufgebrachte Beschwerdeführer mit dem Türsteher einen heftigen Disput geführt habe, weil ihm der Zutritt verwehrt worden sei. Um ihn zu beruhigen, sei der Türsteher auf den Beschwerdeführer zugegangen. Der Beschwerdeführer habe jedoch den Türsteher an die Wand gedrückt und dann mit dem Messer mehrmals auf ihn eingestochen. Das Messer habe er nicht genau gesehen, denn es sei dunkel gewesen. Er habe aber gehört, wie der Beschwerdeführer unmittelbar vorher etwas aus der Tasche gezogen und geöffnet habe. Anfänglich habe er nichts gespürt, sondern erst Sekunden später, wo er auch ein wenig Blut auf seinem T-Shirt gesehen habe. Weiter erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe die Ereignisse in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. September 2021 gleichlautend geschildert - insbesondere die Geschehnisse vor und nach dem eigentlichen Kerngeschehen. Nach der Verweigerung des Zutritts zum Club sei der Beschwerdeführer aggressiv geworden, worauf der Beschwerdegegner versucht habe, ihn zu beruhigen. Der Beschwerdeführer habe das Messer gezückt und auf ihn in Richtung Hals ein- und danach ihm in den Bauch gestochen. Bei der Stichbewegung in Richtung Hals habe er sich mit der Hand zu schützen versucht. Sein T-Shirt habe der Beschwerdegegner als im Bauchbereich voll Blut und im Kragenbereich als ein wenig blutbefleckt beschrieben, wobei er selber nur wenig Blut verloren habe. Es habe mittelgradig Blut auf dem T-Shirt gehabt.
Nachdem sich die Vorinstanz mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden gegen die Glaubhaftigkeit der beschwerdegegnerischen Äusserungen auseinandersetzt, stuft sie die Aussagen des Beschwerdegegners insgesamt als glaubhaft ein.
1.2.2. Weiter prüft die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers.
Sie führt aus, dieser habe von Anfang an vehement bestritten, mit einem Messer zugestochen zu haben. Dabei habe er zuerst von einem Schlüsselbund und in einer späteren Einvernahme von einem Fingernagel gesprochen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe den Club freiwillig verlassen, um wenig später zu behaupten, dies sei unfreiwillig erfolgt. Bezüglich der Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe mit dem Schlüsselbund in der Hand mit dem Beschwerdegegner diskutiert, dieser habe ihn dann gepackt, zu Boden geworfen und bedroht, wobei der Beschwerdegegner sich verletzt habe. Nur wenig später habe der Beschwerdeführer angegeben, sie hätten sich gestritten und wären aufeinander losgegangen. Die Vorinstanz erwägt, im Rahmen derselben Befragung habe der Beschwerdeführer einzelne zentrale Sachverhaltselemente diametral entgegengesetzt geschildert. Beispielsweise habe er widersprüchlich auf die Frage geantwortet, ob er den Club freiwillig verlassen habe. Diese Differenz sei nicht nachvollziehbar und spreche gegen selbst Erlebtes. Dies gelte auch für die Abweichungen unter den einzelnen Aussagen. Insbesondere die Schilderungen der Art der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner würden erheblich voneinander abweichen, so dass diese nicht mit einer Verwechslung oder der verblassenden Erinnerung zu erklären seien. Zusammenfassend seien die Aussagen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich und lebensfremd, dass daraus nicht hervorgehe, was sich in dieser Nacht zugetragen habe.
1.2.3. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers seien auch nicht mit den medizinischen Berichten in Einklang zu bringen. Diese würden bestätigen, dass es sich bei den beim Beschwerdegegner festgestellten Verletzungen um Schnittverletzungen handle, die von scharfkantigen Gegenständen stammten, beispielsweise von der Klinge eines Messers oder eines messerähnlichen Gegenstandes. Schlüssel seien weder scharfkantig noch klingenähnlich, weshalb dies zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne - zumal darauf auch keine Blutspuren hätten festgestellt werden können.
In diesem Zusammenhang führt die Vorinstanz aus, die Anklage spreche generell von einem Messer oder einem messerähnlichen Gegenstand und auch der Beschwerdegegner habe den Gegenstand, mit dem er verletzt worden sei, nicht genau beschreiben können. Hingegen habe er genau angeben können, dass der Beschwerdeführer einen Gegenstand in der Faust gehalten habe, aus der eine Klinge herausgeschaut habe. Die genaue Länge der freien Klinge lasse sich den Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig stehe fest, wie tief der Beschwerdeführer mit der Klinge in den Unterbauch eingedrungen sei. Wohl halte das Gutachten fest, die Wunde sei tiefer als lang (1 cm) und auf dem Wundgrund sei das Unterhautfettgewebe sichtbar gewesen. Daraus liessen sich jedoch keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Tiefe der Verletzung ziehen. Bei der Verletzung am Hals habe das Gutachten im Gegensatz zur Länge der Wunde (0.5 cm) gar keine Angaben zur Tiefe machen und deshalb auch nicht feststellen können, ob es sich dabei um eine Schnitt- oder Stichverletzung gehandelt habe. Zugunsten des Beschwerdeführers müsse deshalb von einer weniger als 0.5 cm tiefen Schnittverletzung ausgegangen werden. Bei den Verletzungen an der Hand handle es sich klarerweise um oberflächliche Schnittverletzungen.
Daraus schliesst die Vorinstanz, wenngleich sich nicht mehr erstellen lasse, was für ein Messer im Spiel gewesen sei, stehe fest, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner zumindest einen scharfkantigen, messerähnlichen Gegenstand zum Einsatz gebracht und diesem damit die bekannten Verletzungen zugefügt habe. Damit erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner in kurzer Abfolge zwei Stich-/Schnittverletzungen, zunächst am Hals, dann am Unterbauch, beigebracht habe, wobei er mit dem Messer bzw. dem messerähnlichen Gegenstand ausgeholt und dieses/diesen schwungvoll gegen den Beschwerdegegner zum Einsatz gebracht habe. Der Anklagesachverhalt sei erstellt, es sei gestützt darauf eine rechtliche Würdigung vorzunehmen.
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Zusammengefasst rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner schildere in Bezug auf das Kerngeschehen zwei völlig verschiedene Geschehensabläufe, die sich zum Grossteil gegenseitig ausschliessen würden. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie die Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhaft einstufe und darauf abstelle. Der Beschwerdeführer übt über weite Teile Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung, präsentiert dabei aber grösstenteils seine eigene Sicht der Dinge und legt dar, wie die einzelnen Beweismittel nach seiner Auffassung hätten gewürdigt und der Sachverhalt hätte festgestellt werden müssen. Soweit auf diese teils appellatorische Kritik überhaupt einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG), vermag er damit keine Willkür darzutun.
Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, das vorliegende Strafverfahren sei ein Skandal und zeige, dass (bewusst) aktenwidrig Anklagen erhoben würden, die von den Gerichten offensichtlich nicht ansatzweise inhaltlich überprüft würden (vgl. Beschwerde Ziff. 19), er sich dabei aber nicht konkret mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinandersetzt, sondern allgemein die kantonalen Strafbehörden kritisiert, so ist darauf mangels sachlicher und begründeter Kritik am vorinstanzlichen Urteil nicht einzutreten.
1.4.2. Die Vorinstanz stellt zusammenfassend mit Blick auf das Kerngeschehen fest, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner vor dem Club in kurzer Abfolge zwei Stich/Schnittverletzungen, zunächst am Hals, dann am Unterbauch beigebracht, wobei er mit dem Messer resp. dem messerähnlichen Gegenstand ausgeholt und dieses/diesen schwungvoll gegen den Beschwerdegegner zum Einsatz gebracht habe. Damit habe er dem Beschwerdegegner die in der Anklage aufgeführten Verletzungen zugefügt. Dabei handelt es sich um eine Verletzung auf der linken Halsseite am Übergang zum Nacken über dem trapezförmigen Muskel, eine Verletzung mit glatten Wundrändern am Unterbauch links sowie zwei Verletzungen mit glatten Wundrändern am rechten Ringfingermittelglied, einmal von fingerwärts nach handgelenkwärts und einmal daumenseitig. Zugunsten des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz dabei von weniger als 0.5 cm tiefen Schnittverletzungen aus (vgl. Urteil S. 13 f.).
1.4.3. Die Vorinstanz stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdegegners, die sie - insbesondere bezüglich des Kerngeschehens - als glaubhaft einstuft. Dem Beschwerdeführer gelingt es mittels seiner Gegenüberstellung der einzelnen Äusserungen des Beschwerdegegners zwar aufzuzeigen, inwieweit nicht alle Aussagen des Beschwerdegegners - in den Worten der Vorinstanz - "gleichlautend" waren (vgl. Beschwerde Ziff. 26 f.). Dennoch begründen diese Abweichungen vorliegend noch keine willkürliche Beweiswürdigung. Wie die Vorinstanz überzeugend erwägt, macht der Beschwerdegegner zum eigentlichen Kerngeschehen übereinstimmende Aussagen. So habe er dem angefochtenen Urteil zufolge stets gleichlautend geschildert, wie er gehört habe, dass der Beschwerdeführer vor dem Stich etwas geöffnet und in der Hand gehalten habe. Dabei habe er auch immer von einer Klingenspitze gesprochen, die aus der Hand des Beschwerdeführers hinausgeschaut habe. Er habe keine genauen Angaben zur Beschaffenheit des Messers gemacht, was nicht gegen seine Schilderungen spreche, sondern vielmehr gerade besonders glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer nennt nichts, das diese Würdigung als offensichtlich falsch ausweisen würde. Inwieweit die Vorinstanz zudem verkennen soll, dass dem Beschwerdeführer der Anklagesachverhalt und nicht das Vor- und Nachtatgeschehen nachzuweisen sei, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig erhellt, inwieweit dies den Aussagen des Beschwerdegegners die Glaubhaftigkeit absprechen sollte. Wenn der Beschwerdeführer überdies rügt, es sei offensichtlich falsch, dass der Beschwerdegegner einen Übergriff gegen den Türsteher (D._________) geschildert habe, so verfängt sein Vorbringen nicht. Wenngleich die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen auf den ersten Blick irritieren mögen, ergibt sich bei genauer Lektüre des vom Beschwerdeführer bezeichneten Abschnitts eindeutig, dass die Vorinstanz eigentlich den Beschwerdegegner meint. Auch der Beschwerdeführer selber verweist auf die von der Vorinstanz zitierte Aktenstelle und führt aus, der Beschwerdegegner habe einen Angriff auf sich selber und nicht den Türsteher geschildert. Entsprechend überzeugt der Beschwerdeführer auch nicht, wenn er geltend macht, ein Vorfall gegenüber dem Türsteher sei gar nicht angeklagt. Insgesamt trifft es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf das Kerngeschehen völlig verschiedene Geschehensabläufe geschildert habe, die sich zum Grossteil gegenseitig ausschliessen würden.
Die Vorinstanz setzt sich nicht nur mit den Aussagen des Beschwerdegegners auseinander, die sie ohne Weiteres als glaubhaft einstufen durfte, vielmehr geht sie auch auf die diversen Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein. So erwägt sie nachvollziehbar, er habe Vieles in den verschiedenen Einvernahmen in wesentlichen Punkten anders geschildert (beispielsweise betreffend die Tatwaffe, die Frage, ob er den Club freiwillig verlassen habe sowie die konkrete Art der Auseinandersetzung). Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer schildere im Rahmen derselben Befragung einzelne zentrale Sachverhaltselemente diametral entgegengesetzt und verfalle in Widersprüche. Die Vorinstanz verfällt demnach nicht in Willkür, wenn sie die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft einstuft bzw. nicht auf diese abstellt.
Schliesslich äussert sich die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung auch zu weiteren Beweismitteln, insbesondere den medizinischen Berichten. Daraus geht hervor, die inkriminierten Schnittverletzungen stammten von scharfkantigen Gegenständen, zum Beispiel der Klinge eines Messers oder eines messerähnlichen Gegenstandes. Wenn sie gestützt darauf ausführt, Schlüssel seien weder scharfkantig noch klingenähnlich, und entsprechend zweifelsfrei eine Zufügung der fraglichen Verletzungen durch die Schlüssel und/oder Fingernägel ausschliesst, so erweist sich dies als nachvollziehbar. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, verfängt nicht. Insbesondere ist nicht begründet dargetan, inwieweit die Vorinstanz auf das von ihm ins Feld geführte Gutachten zu seiner körperlichen Untersuchung vom 17. August 2021 hätte eingehen müssen bzw. inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung dadurch offensichtlich unhaltbar würde.
Für die Begründung von Willkür genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung der Beweise als vertretbar erscheint (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 305 E. 1.2 und 369 E. 6.3). Vielmehr ist erst dann von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung auszugehen, wenn die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wären (vgl. oben E. 1.3). Dies vermag der Beschwerdeführer weder aufzuzeigen noch ist dies nach den obigen Ausführungen ersichtlich.
1.4.4. In diesem Zusammenhang geht auch die Rüge des Beschwerdeführers fehl, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletze. Er macht geltend, aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdegegners hätten sowohl dieser als auch der Kioskbesitzer zwingend gerichtlich einvernommen werden müssen. Soweit ersichtlich erhebt der Beschwerdeführer diese Rüge erstmals vor Bundesgericht; die Vorinstanz äussert sich jedenfalls nicht dazu und er rügt diesbezüglich keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten.
1.4.5. Insgesamt durfte die Vorinstanz den Anklagesachverhalt - zumindest in objektiver Hinsicht - als erstellt erachten, ohne in Willkür zu verfallen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB und wendet sich dabei insbesondere gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand.
2.2. Zur subjektiven Komponente der Tat führt die Vorinstanz aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tatwaffe bereits bei sich gehabt habe, sei ein gewichtiger Hinweis für seine grundsätzliche Bereitschaft, diese auch einzusetzen. Er habe den Beschwerdegegner nach der Ausweisung aus dem Lokal aufgefordert, sich nach draussen zu begeben und ihn dort zu treffen. Als Letzterer der Aufforderung nachgekommen sei, habe der Beschwerdeführer die Tatwaffe gezückt und zugestochen; zuerst in Richtung Hals mit einer ausholenden Bewegung und danach in den Unterbauch. Dies weise nicht auf eine unbedachte Spontanreaktion hin, sondern hafte ihm planmässiges Vorgehen an. Wesentlich sei auch der gezielte Einsatz gegen den Hals. Dem Verletzungsort hafte ebenfalls nichts Zufälliges an. Die beiden seien sich gegenüber gestanden und hätten sich nicht wesentlich bewegt, so dass der Stich in den Hals nicht anders als ein gewollter habe sein können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem ersten Stich erneut zugestochen; diesmal in die untere Bauchgegend des Beschwerdegegners. Dabei falle auf, dass die beiden Stiche in so kurzem Abstand erfolgt seien, dass sie wie in einem Zug erfolgt seien und damit als eine einzelne Tat erscheinen würden. Gleich wie beim ersten Stich gegen den Hals sei auch beim Stich gegen den Unterbauch davon auszugehen, dass der Ort und die Art des Einstichs bewusst gewählt worden seien.
Die Vorinstanz verweist in ihren Erwägungen zur rechtlichen Würdigung betreffend den subjektiven Tatbestand auf die "Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Messerstichen in sensible Bereiche des Körpers". Mehrfach habe das Bundesgericht bereits festgehalten, bei Messerstichen in den Hals und Schnittverletzungen am Hals sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung - der Todeseintritt - als hoch einzustufen. Bei derartigen Stichverletzungen dürfe auch ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Täter den Tod in Kauf genommen habe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer das betreffende Risiko nicht kontrollieren können, da er überraschend auf den Beschwerdegegner eingestochen habe und er angesichts der Dynamik - der Beschwerdegegner habe versucht, sich zu wehren - letztlich das Verletzungsrisiko nicht mehr habe kalkulieren können. Der Beschwerdeführer habe somit den Beschwerdegegner mit seinem Handeln - namentlich mit dem Stich in den Hals - fraglos einem Todesrisiko ausgesetzt. Im Einklang mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin sei es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass keine lebenswichtigen Strukturen getroffen worden seien. Die Vorinstanz folgert daraus, dem Beschwerdeführer habe sich beim inkriminierten Stich gegen Hals und Unterbauch des Beschwerdegegners die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, so dass sein Handeln nur als Inkaufnahme des möglichen Todeseintritts ausgelegt werden könne.
2.3.
2.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
2.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3, 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen).
2.3.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.3.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3). Da sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.1; Urteile 6B_120/2024 vom 29. April 2024 E. 2.3.1; 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
2.3.5. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteile 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.2.5; 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.2.5; 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Die Vorinstanz führt zwar aus, der Beschwerdeführer habe die Tatwaffe gegen den Beschwerdegegner einsetzen wollen. Wie der Beschwerdeführer indes zu Recht rügt, fehlt es in den vorinstanzlichen Erwägungen an tatsächlichen Feststellungen dazu, was der Beschwerdeführer in Bezug auf die Folgen der von ihm wissentlich und willentlich gemachten "Stiche/Schnitte" wusste, wollte und in Kauf nahm. Sie zeigt nicht auf, dass er über die Möglichkeit weitergehender als die eingetretenen Verletzungen gewusst hat und namentlich den Tod oder lebensgefährliche Verletzungen wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Ebenso wenig äussert sie sich zu einer möglichen Lebensgefahr aufgrund der Verletzungen. Da sich in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hätte die Vorinstanz als Sachgericht die relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darstellen müssen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen sie auf Eventualvorsatz schliesst (vgl. oben E. 2.3.4). Damit stellt die Vorinstanz den Sachverhalt mit Bezug auf ein allfälliges (eventual-) vorsätzliches Handeln unvollständig und damit willkürlich fest, wodurch sie Bundesrecht verletzt.
2.4.2. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich auch insoweit als begründet, als er rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von eventualvorsätzlichem Handeln mit Blick auf eine (versuchte) vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 StGB aus.
Der Vorinstanz ist insoweit beizupflichten, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Messerstichen in den Hals und Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das heisst des Todes des Opfers, insbesondere bei einer langen Messerklinge als hoch einzustufen ist (vgl. Urteile 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3 mit Hinweisen; 6B_234/2016 vom 5. August 2016 E. 3.3; 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3). Auch Stiche mit einem Messer in den Oberkörper oder den Bauchbereich eines Opfers können ohne Weiteres tödliche Verletzungen bewirken und es darf bei derartigen Verletzungen darauf geschlossen werden, dass der Täter den Tod des Opfers in Kauf genommen hat (vgl. Urteile 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.1.2; 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 2.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2; 6B_369/2016 vom 29. Juli 2016 E. 4.4 f.; je mit Hinweisen).
Dieser Rechtsprechung liegen indes jeweils Fallkonstellationen zugrunde, in denen die Beschaffenheit des Messers bzw. der Tatwaffe sowie die Klingenlänge und die daraus hervorgehende Verletzung bekannt sind. Im Urteil 6B_927/2019 vom 20. November 2019 wurde erstellt, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten mit einem Klappmesser in den Rücken stach, wobei dieses auf Höhe des 10. Brustwirbels drei Zentimeter tief in den Körper eindrang. Die Klinge war acht, das Messer insgesamt 19.5 cm lang (E. 3.2). In 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 ging es um eine metallene Haushaltsschere, mit welcher derart wuchtig im Bereich der Herzgegend auf das Opfer eingestochen wurde, dass die Klinge 9.4 cm in den Körper eindrang (E. 1.3). Aber auch beispielsweise in 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 stach der Täter in einer dynamischen und chaotischen Auseinandersetzung aggressiv sowie alkoholisiert bei schlechten Lichtverhältnissen unkontrolliert mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 19 cm gegen den Halsbereich des Opfers (E. 1.3). In 6B_536/2021 vom 2. November 2022 entstand durch einen Küchenschnitzer mit einer Klingenlänge von 8 cm eine 5 mm lange und tiefe Schnittwunde an der rechten Halsseite (E. 1.2). In all diesen Fällen wurde eventualvorsätzliches Handeln bejaht und die erwähnte Rechtsprechung angewendet.
Jedoch wurde in der dem Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 zugrundeliegenden Konstellation eventualvorsätzliches Handeln verneint. Die Klinge des verwendeten Taschenmessers - 34 mm Länge und 6 mm Breite - bezeichnete das Bundesgericht als vergleichsweise klein; ein solches Taschenmesser gelte nicht als Waffe. Zwar bestehe die Möglichkeit, dass ein solches Risiko eintrete, weil jede Klinge tödlich verwendet werden könne. Gleichwohl liege bei einer solchen Klinge der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand (E. 2.5).
2.4.3. Die Vorinstanz wendet die Rechtsprechung zu Messerstichen und Stichverletzungen ungeachtet der Besonderheiten im konkreten Einzelfall an und bejaht gestützt darauf ein eventualvorsätzliches Handeln. Die Ausgangslage ist indes - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt -, keineswegs vergleichbar. In der vorliegend zu beurteilenden Sache steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner in kurzer Abfolge zwei Stich-/Schnittverletzungen, zunächst am Hals, dann am Unterbauch beibrachte, wobei er mit dem scharfkantigen messerähnlichen Gegenstand ausholte und diesen schwungvoll gegen den Beschwerdegegner zum Einsatz brachte. Der Beschwerdegegner erlitt dadurch eine Schnitt-/Stichverletzung bzw. Hautdurchtrennung auf der linken Halsseite am Übergang zum Nacken über dem trapezförmigen Muskel, eine Stichverletzung bzw. Hautdurchtrennung mit glatten Wundrändern am Unterbauch links sowie zwei Schnittverletzungen bzw. Hautdurchtrennungen mit glatten Wundrändern am rechten Ringfingermittelglied, einmal von fingerwärts nach handgelenkwärts und einmal daumenseitig. Die Vorinstanz geht - obwohl es sich nicht mehr erstellen lässt, ob und gegebenenfalls was für ein Messer im Spiel war - von einem scharfkantigen, messerähnlichen Gegenstand als Tatwaffe aus. Sie hält fest, die genaue Länge der freien Klinge lasse sich den Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig stehe fest, wie tief der Beschwerdeführer mit der Klinge in den Unterbauch eingedrungen sei. Wohl halte das Gutachten fest, dass die Wunde tiefer als lang (1 cm) gewesen und auf dem Wundgrund das Unterhautfettgewebe sichtbar gewesen sei. Daraus liessen sich jedoch keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Tiefe der Verletzung ziehen. Bei der Verletzung am Hals habe das Gutachten im Gegensatz zur Länge der Wunde (0.5 cm) gar keine Angaben zur Tiefe machen und deshalb auch nicht feststellen können, ob es sich dabei um eine Schnitt- oder Stichverletzung handle. Zugunsten des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz von einer weniger als 0.5 cm tiefen Schnittverletzung aus. Bei den beiden Verletzungen an der Hand handle es sich klarerweise um oberflächliche Schnittverletzungen.
Entsprechend ist vorliegend weder erstellt, welche Tatwaffe zum Einsatz kam, noch welche genaue Beschaffenheit diese hatte. Ebenso geht die Vorinstanz hinsichtlich der Verletzung am Hals aufgrund mangelnder Angaben zur Tiefe zugunsten des Beschwerdeführers von einer weniger als 0.5 cm tiefen Verletzung aus. Die Vorinstanz schliesst einzig vom Umstand, dass es sich bei der Tatwaffe um ein "Messer bzw. einen messerähnlichen Gegenstand" handelte, sowohl auf das Wissen des Beschwerdeführers um die Möglichkeit des Todeseintritts sowie auf seinen Willen, diesen Erfolg herbeizuführen bzw. in Kauf zu nehmen. Damit greift sie zu kurz. Aus der abstrakten Möglichkeit lebensgefährlicher Verletzungen kann nicht ohne Auseinandersetzung mit der konkreten Situation auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden (vgl. Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5; vgl. oben E. 2.4.2). Die Vorinstanz geht fehl, wenn sie bei der vorliegenden Ausgangslage die Schlussfolgerung zieht, die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung habe sich dem Beschwerdeführer beim inkriminierten Stich gegen den Hals und Unterbauch des Beschwerdegegners als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, so dass sein Handeln nur als Inkaufnahme des möglichen Todeseintritts ausgelegt werden könne. Vielmehr liegt vorliegend keine Konstellation vor, in der von einem eventualvorsätzlichen Handeln bezüglich der Tötung des Beschwerdegegners auszugehen ist.
2.4.4. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ebenso zu Recht bemängelt, dass die Vorinstanz von einem dynamischen Geschehensablauf ausgeht. Denn die Vorinstanz stellt einerseits fest, der Beschwerdeführer sei planmässig vorgegangen, habe den Einsatz gezielt gegen den Hals gerichtet, er und der Beschwerdegegner seien sich gegenüber gestanden und hätten sich nicht wesentlich bewegt, so dass der Stich in den Hals nicht anders als ein gewollter habe sein können, und die beiden Stiche seien in so kurzem Abstand erfolgt, dass sie wie in einem Zug und damit als eine einzelne Tat erschienen seien. Auch beim Stich gegen den Unterbauch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Ort und Art des Einstichs bewusst gewählt habe. Diese Ausführungen verwendet die Vorinstanz, um den Willen des Beschwerdeführers, das Messer gegen den Beschwerdegegner bewusst einzusetzen, zu erstellen. Andererseits spricht sie in ihrer rechtlichen Würdigung von einem nicht kontrollierbaren Risiko des Beschwerdeführers, da er überraschend auf den Beschwerdegegner eingestochen habe und er angesichts der Dynamik - der Beschwerdegegner habe versucht sich zu wehren - letztlich das Verletzungsrisiko nicht mehr habe kalkulieren können. Diese Ungereimtheiten in den vorinstanzlichen Erwägungen sind weder nachvollziehbar noch erklärbar und lassen nicht ohne Weiteres den Schluss auf einen dynamischen Geschehensablauf und die Anwendung der entsprechenden Rechtsprechung zu. Es scheint, als ob die Vorinstanz einerseits bei der Beurteilung der Frage, ob und wie der Beschwerdeführer das Messer bzw. die messerähnliche Tatwaffe einsetzen wollte, diejenigen Elemente beizieht, die für ein klares planmässiges und gezieltes Handeln sprechen, andererseits jedoch beim Sachverhalt, den sie der Beurteilung des Eventualvorsatzes zugrunde legt, von einem nicht kontrollierten Handeln des Beschwerdeführers und gestützt darauf von Eventualvorsatz ausgeht (vgl. dazu beispielsweise Urteil 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.2).
2.4.5. Bei dieser Sachlage verletzt der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich gehandelt habe, Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
2.5. Nachdem die Beschwerde aufgrund der Rechtsverletzung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 12 StGB teilweise gutzuheissen ist, braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden. Dies gilt insbesondere für seine Vorbringen zur Strafzumessung.
3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird betreffend subjektivem Tatbestand und rechtlicher Würdigung der versuchten vorsätzlichen Tötung einen neuen Entscheid treffen müssen.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Im Übrigen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt, weshalb er keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG) hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
4.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Thomas Held für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb