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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 194/02 
 
Urteil vom 14. Januar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
D.________, 1954, Gesuchstellerin, vertreten durch Fürsprecher August Biedermann, Marktgasse 9, 9220 Bischofszell, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin 
 
(Urteil vom 18. Juni 1999) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1954 geborene D.________ war über ihre Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma Q.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 15. August 1992 erlitt sie einen ersten und am 25. Oktober 1992 einen zweiten Autounfall. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach zahlreichen medizinischen Abklärungen verfügte sie am 12. April 1995, dass D.________ mangels erheblicher organischer Restfolgen des Unfalles vom 25. Oktober 1992 ab 1. April 1995 wieder voll arbeitsfähig sei, stellte die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ein und lehnte für die psychischen Beschwerden den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung wegen fehlender adäquater Kausalität ab. Daran hielt der Unfallversicherer auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 30. Mai 1995). Den ersten Unfall vom 15. August 1992 schloss die SUVA auf den 28. Juli 1995 ab (Einspracheentscheid vom 11. Oktober 1995). 
Die von D.________ hiegegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nach weiteren medizinischen Abklärungen mit Entscheid vom 5. März 1997 abgewiesen. 
 
Mit Urteil vom 18. Juni 1999 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die gegen den kantonalen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der für die Folgen des zweiten Unfalles vom 25. Oktober 1992 die Zusprechung einer Invalidenrente von 100 % und einer Integritätsentschädigung von 35 % beantragt wurde, ab. 
B. 
Am 18. Juni 2002 lässt D.________ ein Revisionsgesuch einreichen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von kantonalem Entscheid vom 5. März 1997 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Juni 1999 sei die SUVA zu verpflichten, ihr für die Folgen des zweiten Unfalles vom 25. Oktober 1992 eine Invalidenrente von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 35 % auszurichten; allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuchs. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
 
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205). 
2. 
2.1 Im Urteil vom 18. Juni 1999, dessen Revision beantragt wird, war zu prüfen, ob Folgen des Unfalles vom 25. Oktober 1992 vorlagen, welche eine Leistungspflicht (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) des Unfallversicherers zu begründen vermochten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dies mit folgender Begründung verneint: Die medizinischen Abklärungen hätten keine Befunde für eine unfallbedingte organische Ursache der geklagten Beschwerden ergeben. Sodann sei aufgrund der Aktenlage zweifelhaft, ob die Leiden der Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 25. Oktober 1992 zurückgeführt werden könnten. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrige sich aber; selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehle es an der - nach der Rechtsprechung zum Schleudertrauma (BGE 117 V 360) geprüften - Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den geklagten gesundheitlichen Störungen. 
2.2 Mit dem Revisionsgesuch wird eine neue polydisziplinäre Expertise des Begutachtungsinstitutes A.________, vom 16. Januar 2002 ins Recht gelegt. Darin wird gestützt auf die Untersuchung vom 19. November 2001 folgende neurologische Diagnose gestellt: Status nach Verkehrsunfall am 25. Oktober 1992 mit Halswirbelsäulenabknickverletzung sowie milder traumatischer Gehirnverletzung mit auch heute noch bestehendem/n mässig ausgeprägtem rechtsbetontem Cervicalsyndrom und mässig ausgeprägten cervico-cephalen Beschwerden im Sinne einer "migraine cervicale". 
 
Auch wenn mit dem neuen Gutachten der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und den geklagten Beschwerden zu bejahen wäre, vermöchte dies aber im Ergebnis nichts zu ändern. Denn die beschriebenen klinisch feststellbaren Hinweise (Tonuserhöhung der Muskulatur, myogelotische Bezirke derselben, Fehlbalance von ganzen Muskelgruppen, Hinweise bei klassischen Triggerzonen) für die Beschwerden stellen keine pathologischen Befunde dar, welche zu einer anderen Adäquanzbeurteilung als im Urteil vom 18. Juni 1999 zu führen vermöchten. Neue erhebliche Tatsachen oder ein neues entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG liegen damit nicht vor, weshalb sich das Revisionsgesuch als unbegründet erweist. 
3. 
Das Revisionsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegende Gesuchstellerin hat die Kosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 14. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: