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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 812/04 
 
Urteil vom 14. Januar 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
K._______, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützen- 
weg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 8. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a K.________, geboren 1959, gelangte im Jahre 1987 als Flüchtling in die Schweiz. Sie meldete sich am 26. November 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da sie unter Folgen von im Gefängnis erlittener Folter leide. Die IV-Stelle Bern lehnte auf Grund eines Gutachtens des Dr. med. I.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 1998 und eines Haushalt-Abklärungsberichts vom 4. Juni 1998 das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 4. September 1998). Diese Verfügung wurde rechtskräftig. 
A.b Die Versicherte meldete sich am 26. November 2001 erneut mit dem Begehren um Hilfsmittel und eine Rente bei der IV-Stelle an. In Bezug auf ihren verschlechterten Gesundheitszustand berief sich K.________ auf einen Bericht der Medizinischen Abteilung X.________ des Spitals Y.________ vom 23. Februar 2001. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 22. Februar 2002 auf die Neuanmeldung nicht ein, wogegen die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhob. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. Juni 2002 gut und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese die Neuanmeldung materiell behandle, wobei die Abklärungsmassnahmen mit Hilfe eines Dolmetschers vorzunehmen seien und zu prüfen sei, welche Bemessungsmethode zur Anwendung komme. 
 
Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der Frau Dr. med. A.________, therapeutische Leiterin des Therapiezentrums des Schweizerischen Roten Kreuzes für Folteropfer, vom 3. April 2002 und des Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 28. Oktober 2002 ein. Im Weiteren beauftragte sie das Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) mit einer interdisziplinären Expertise. Gestützt auf das Gutachten vom 25. September 2003 und einen erneuten Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Januar 2004 ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 20 %, womit das Leistungsbegehren erneut abgelehnt wurde (Verfügung vom 4. März 2004). Daran hielt die Verwaltung auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 20. August 2004). 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. November 2004 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit durch eine auf Folteropfer spezialisierte Person oder Institution zurückzuweisen. Es sei auch ihr invalidenversicherungsrechtlicher Status als Hausfrau oder Erwerbstätige abzuklären und über ihren Anspruch neu zu befinden. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist zu beantworten, ob die bestehende medizinische Aktenlage für eine zuverlässige Beurteilung der Streitfrage ausreicht. Die Beschwerdeführerin stellt dies namentlich mit der Begründung in Abrede, die im Verwaltungsverfahren vorgenommene psychiatrische Untersuchung im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung sei nicht durch eine auf Folteropfer spezialisierte Person vorgenommen worden, weshalb ihr Gesundheitsschaden nicht richtig erkannt worden sei. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1 IVG je in der bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a), zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a) sowie zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Richtig wiedergegeben sind schliesslich auch die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuches (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätze (BGE 117 V 198 Erw. 3a; vgl. BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5 ). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Entscheidend ist dabei die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Ihr subjektives Empfinden kann demgegenüber, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, für sich allein nicht massgebend sein (Urteil T. vom 28. Mai 2004, I 677/03, Erw. 2.3.1). 
1.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Bei der erstmaligen Prüfung des Anspruchs auf eine Rente war die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachtet worden. Dr. med. I.________ stellte am 30. April 1998 die Diagnose einer psychosozialen Belastungssituation ohne invalidisierende Symptomatik. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Gestützt auf diese Expertise und einen Haushalts-Abklärungsbericht vom 4. Juni 1998, mit welchem eine Beeinträchtigung von 29 % ermittelt worden war, lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch in ihrer Verfügung vom 4. September 1998 ab. 
2.2 
2.2.1 Im Gutachten des ABI vom 25. September 2003 werden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: 
 
1. Chronisches Schmerzsyndrom mit aktuell zervikothorakovertebral betontem Panvertebralsyndrom (ICD-10 M53.8) 
- multisegmentale Osteochondrosen C5/C6 und C6/C7 mit medio-lateral linksbetonter Diskusrpotrusion C5/C6 sowie Diskusprotrusion C6/C7 und C3/C4 
- Osteochondrosen BWK4-BWK8 mit möglich erosiver Komponente BWK4/5 
- Status nach dorso-lateraler Spondylodese L3-S1, Hemilaminektomie L5 links, 
Laminotomie L3/L4 und Diskektomie L5/S1 1995 
- Status nach lumbaler Diskushernienoperation 1983 anamnestisch 
- Wirbelsäulenfehlform, Fehlhaltung und muskuläre Insuffizienz sowie muskuläre Dysbalance betont vom Schultergürteltyp 
- bei Diagnose 4 
2. Verdacht auf Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9) 
- aktuell HbA1c von 7,7 %, neu entdeckt 
3. Status nach posttraumatischer Belastungsstörung mit Restsymptomen (ICD-10 F43.1) 
4. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) 
- Manifestation vor allem im Rahmen der Diagnose 1 
 
Sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht wird eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % angenommen. 
2.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich ihrerseits auf einen Arztbericht der Frau Dr. med. A.________ vom 30. April 2004. Diese begründet die von ihr attestierte volle Arbeitsunfähigkeit mit den Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Störung (ICD-10 F43.1), einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), einer somatoformen Störung (ICD-10 F45.0), einem Status nach Diskushernienoperation 1983 mit operativer Revision mit dorsolateraler Spondylodese L3 bis S1, Hemilaminektomie L5 li, Laminektomie L3/L4 und Diskektomie L5/S1. Weiter führt sie Schädigungen an der Haut und an der Plantaraponeurose nach Folterungen durch Schlagen auf die Füsse (Falaka), Schädigungen an der Haut der Hände durch Quetschen mit Bleikugeln mit Schwielen und Schmerzen, Schäden nach Elektrofolter mit Schmerzen und Hypersensibilität an den Brüsten und Genitalien auf. Sie kritisiert, im Gutachten vom 25. September 2003 seien ihre Beurteilungen, die auf einem langen therapeutischen Prozess und breiter Erfahrung im Umgang mit Folteropfern beruhten, in keiner Weise berücksichtigt worden seien. Um Folterfolgen somatisch und psychiatrisch/psychologisch zu beurteilen bedürfe es einer vertrauensvollen Beziehung und spezieller traumatologischer Kenntnisse. Es sei das Ziel der Folterer, keine sichtbaren Spuren zu hinterlassen und die "gefolterte Person lebenslänglich in ihrem Kern, d.h. in ihrer Psyche, Würde und Identität zu zerstören". Die psychische Störung zeige sich so, dass ihre Patientin Fremden misstraue und bei Fragen zustimme, ohne wirklich auf die Thematik einzugehen. Die Ärztin stellt einen sozialen Rückzug mit ständiger Nervosität, Entfremdungserlebnissen und Konzentrationsstörungen fest. Die Beschwerdeführerin benötige tagsüber und auch nachts Hilfe im Sinne von psychischer Unterstützung bei Angstanfällen und Suizidalität. 
2.3 Die Vorinstanz würdigt im angefochtenen Entscheid den Austrittsbericht der Medizinischen Abteilung X.________ vom 23. Februar 2001 und den Bericht der Frau Dr. med. A.________ vom 30. April 2004. Doch stellt das kantonale Gericht einzig auf die Ergebnisse des Gutachtens des ABI ab. Den Vorwürfen seitens der Beschwerdeführerin wird mit dem Argument begegnet, die Gutachter des ABI hätten sich ausführlich mit dem Aspekt der speziellen Behandlung von Folteropfern auseinandergesetzt. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Psychiater Dr. med. F.________, welcher das psychiatrische Teilgutachten verfasst hat, "mit dem Phänomen der posttraumatischen Belastungsstörung auch bei Folteropfern durchaus vertraut ist und gerade auch in dieser Beziehung Erfahrung hat". Die behandelnde Ärztin Dr. med. A.________ habe als spezialisierte Fachkraft hinsichtlich der Behandlung von Folteropfern eine "etwas speziellere Optik", die mit derjenigen eines Hausarztes vergleichbar sei. Ohne auf die erhobenen Vorwürfe einzugehen oder diese zu berücksichtigen attestiert die Vorinstanz der Ärztin, sie sage eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, weshalb sie ihren Entscheid einzig auf das Gutachten vom 25. September 2003 stützt. 
2.4 Die Diagnosen der Dr. med. A.________ und des Dr. med. F.________ von der ABI differieren in verschiedenen Punkten. Dr. F.________ führt einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung mit Restsymptomen auf und klassifiziert diese Diagnose mit ICD-10 F43.1. Unter der gleichen ICD-Klassifikation subsummiert Dr. A.________ eine "komplexe posttraumatische Störung". Weiter wird im ABI-Gutachten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) genannt, welche sich vor allem im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms im Rücken manifestiere, während die Ärztin des SRK-Therapiezentrums auf eine somatoforme Störung in Form einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) schliesst. Hauptsächlich unterscheiden sich die Beurteilungen aber darin, dass Dr. med. A.________ zusätzlich eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD 10 F33.1) diagnostiziert. Das kantonale Gericht hat diesem Widerspruch keine Rechnung getragen. Die erheblichen Divergenzen in den psychiatrischen Diagnosen lassen sich nicht einfach mit einer "etwas spezielleren Optik" einer behandelnden Ärztin erklären. Die Aktenlage zur entscheidenden Frage der Diagnosen und der daraus resultierenden zumutbaren Leistungsfähigkeit ist zu widersprüchlich, um darauf abstellen zu können. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt kläre und neu entscheide. Das gleiche gilt für die vorinstanzliche Annahme, Dr. med. F.________ sei mit der fachärztlichen Beurteilung von Folteropfern vertraut "und habe gerade auch in dieser Beziehung Erfahrung". Soweit diesem Umstand Bedeutung beigemessen wird, wäre er näher zu prüfen. Weitere Abklärungen rechtfertigen sich auch deshalb, weil bereits eine - im Vergleich zu der im ABI-Gutachten genannten - leicht höhere Arbeitsunfähigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 40 % führen und damit Anspruch auf eine Rente geben könnte. 
2.5 Sollten die ergänzenden Abklärungen zum Ergebnis führen, dass die Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) infolge ihrer psychischen Beschwerden in einer ihren somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit eine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse erleidet und/oder im Aufgabenbereich beeinträchtigt ist, wird auch die Frage nach dem erwerblichen Status und der anwendbaren Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mit einer überzeugenden Begründung zu beantworten sein. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Beschwerdeführerin steht gestützt auf Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG eine Parteientschädigung zu. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 8. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: