Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_132/2007 
 
Urteil vom 14. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
R.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde X.________, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________ bezieht seit September 2005 wirtschaftliche Hilfe. Das Sozialamt X.________ zahlte bis Juli 2006 den Mietzins direkt den Vermietern, R.________ und B.________. Am 26. Juli 2006 teilte das Sozialamt C.________ mit, sie habe ab August 2006 den Mietzins wieder selber zu zahlen. Mit Schreiben vom 8. September 2006 wandten sich R.________ und B.________ an die Gemeinde, um diese über eine kurzfristige ausserterminliche Auflösung des Mietverhältnisses zu orientieren und die Begleichung eines noch ausstehenden Betrags von F. 2994.45 einzufordern. Trotz in Aussicht gestellter schriftlicher Antwort bis zum 10. November 2006 reichten R.________ und B.________ beim Bezirkstadthalteramt Y.________ einen Rekurs gegen die Sozialbehörde X.________ ein. Der Bezirksrat Y.________ beschloss am 8. Februar 2007, der erhobenen Aufsichtsbeschwerde werde keine Folge gegeben; im Übrigen werde auf die Eingabe nicht eingetreten. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, soweit darauf eingetreten wurde, ab (Entscheid vom 21. März 2007). 
C. 
R.________ und B.________ führen Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin habe unter Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sowie des Beschlusses des Bezirksrats Y.________, die ausstehenden Mietzinse sowie das offene Guthaben aus der Heizkostenabrechnung 2005/2006 im Gesamtbetrag von Fr. 2994.45 zu bezahlen. 
D. 
Auf Ersuchen des Bundesgerichts hat die Gemeinde X.________ mit Eingabe vom 12. Juli 2007 erklärt, die Mieten Mai, Juni und Juli 2006 seien weiterhin vom Sozialamt entrichtet worden, da C.________ ihren erwerbslosen Sohn von März bis Juni 2006 als Untermieter aufgenommen habe. Dadurch habe sich die Wohnungssituation und das Unterstützungsbudget geändert: hiezu haben die Beschwerdeführer am 4. September 2007 Stellung genommen. 
 
Erwägungen: 
1. 
Eine Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG, prüft das Bundesgericht nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Sodann kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b S. 40, mit Hinweisen). 
2. 
In der Beschwerde wird weder der Vorwurf, das Vorgehen der Verwaltung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, noch die Rüge, der Sachverhalt sei rechtsfehlerhaft festgestellt worden, im Sinne der dargelegten Anforderungen begründet. Die Eingabe erfüllt daher die Voraussetzungen an eine rechtskonforme Begründung nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
3. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 14. Januar 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Ursprung Heine