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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_84/2009 
 
Urteil vom 14. Januar 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsschule E.________, 
Bildungsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung für die Kantonsschule, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 18. November 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Y.________ bestand im Frühjahr 2009 die Aufnahmeprüfung an die Kantonsschule nicht. X.________, ihr Vater, focht die entsprechende Mitteilung der Kantonsschule E.________ erfolglos bei der Erziehungsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. 
 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. Dezember 2009 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2009; er stellt den Antrag, die Sache zur Neubeurteilung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts steht als bundesrechtliches Rechtsmittel einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art.113 in Verbindung mit Art. 83 lit. t BGG). Damit kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss die Beschwerdeschrift eine Begründung enthalten, worin in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dabei ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (von Grundrechten) gesondert vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Das Verwaltungsgericht hat sich mit den verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Natur befasst. Dieser behauptet allgemein eine Voreingenommenheit der kantonalen Behörden, sieht die Chancengleichheit (Rechtsgleichheitsgebot) beeinträchtigt und die Meinungsäusserungsfreiheit verletzt. Namentlich was die angebliche Voreingenommenheit betrifft, begnügt er sich mit Vermutungen allgemeiner Art. Sodann lässt sich, in Berücksichtigung der Erwägungen des Verwaltungsgerichts, den Äusserungen in der Beschwerde auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern die Grundrechte der Rechtsgleichheit oder der Meinungsäusserungsfreiheit im Rahmen der nicht bestandenen Prüfung bzw. des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens beeinträchtigt worden sein sollten. Was die Beurteilung der Prüfungsleistung selber betrifft, enthält die Beschwerdeschrift keine Beanstandungen verfassungsrechtlich relevanter Art. Es fehlt insgesamt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. BGG), weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art.108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Januar 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller