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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1G_3/2010 
 
Urteil vom 14. Januar 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Gemeinde Vals, Postfach 70, 7132 Vals, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Gieri Caviezel, 
 
gegen 
 
X.________ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp, 
 
Amt für Raumentwicklung Graubünden, Grabenstrasse 1, 7001 Chur, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 
5. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, 
 
weitere Beteiligte: 
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Dominik Infanger. 
 
Gegenstand 
Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil vom 26. Juli 2010 des Bundesgerichts 1C_276/2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil 1C_276/2009 vom 26. Juli 2010 ordnete das Bundesgericht auf Beschwerde von Y.________ an, dass die X.________ AG die Abbruchtätigkeit im Steinbruch Carlag in Vals bis zum 31. Oktober 2010 einzustellen habe. Die X.________ AG machte in der Folge gegenüber der Gemeinde Vals geltend, der bundesgerichtliche Entscheid betreffe lediglich die Abbautätigkeit im engeren Sinn, nicht aber die Nutzung der Steinfräse und den Abtransport der Steine. 
 
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 wies die Baubehörde der Gemeinde Vals die X.________ AG an, bis 31. Oktober 2010 die Abbruchtätigkeit einschliesslich der Verarbeitung der Steine (Fräsen etc.) sowie den Abtransport der Steine einzustellen. Diese Verfügung widerrief die Gemeinde Vals am 29. Oktober 2010 wegen eines Formfehlers. Daraufhin schrieb der Instruktionsrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 8. November 2010 eine gegen die Vollzugsverfügung vom 6. Oktober 2010 gerichtete Beschwerde der X.________ AG als erledigt ab. Mit Schreiben an die Gemeinde Vals vom 22. November 2010 hält die X.________ AG daran fest, dass nach dem Urteil des Bundesgerichts 1C_276/2009 lediglich die Abbautätigkeit im engeren Sinn einzustellen sei, nicht aber die Nutzung der Steinfräse und der Abtransport der Steine. 
 
B. 
Mit Erläuterungsgesuch vom 21. Dezember 2010 ersucht die Gemeinde Vals um Klärung der Frage, ob unter dem Urteilsspruch, wonach die Abbruchtätigkeit im Steinbruch Carlag einzustellen sei, lediglich die Abbruchtätigkeit im engeren Sinn oder auch die übrigen Arbeiten wie das Fräsen und der Abtransport der Steine zu verstehen seien. 
 
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2010 äusserst sich die X.________ AG unaufgefordert zum Erläuterungsgesuch. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). 
 
Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 1C_276/2009 vom 26. Juli 2010 liegen offensichtlich nicht vor. Aus dem Urteilsdispositiv ergibt sich deutlich, dass die gesamte Abbruchtätigkeit insgesamt bis zum 31. Oktober 2010 eingestellt werden musste. Der Urteilsspruch enthält keine Einschränkungen, wonach die bundesgerichtliche Anordnung nur auf bestimmte mit dem Abbruch in Zusammenhang stehende Tätigkeiten beschränkt sei. Entsprechende Einschränkungen ergeben sich auch nicht aus der Begründung des genannten Urteils. Vielmehr legt das Bundesgericht darin deutlich dar, dass eine Weiterführung des gesamten Abbruchbetriebs ohne die erforderliche baurechtliche Bewilligung nicht angeht. Dem Verfahren lag ein umfassendes Gesuch von Y.________ um Einstellung des Gesteinsabbaus zugrunde. Dass bestimmte Tätigkeiten wie insbesondere das Fräsen und der Gesteinstransport ohne baurechtliche Bewilligung für den gesamten Betrieb weiterhin zulässig sein könnten, wie dies die X.________ AG nun gegenüber der Gemeinde neu behauptet, ergibt sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts nicht. Zu einer solche Differenzierung bestand auch gar kein Anlass, da dem Bundesgericht kein entsprechender Antrag vorlag. 
 
Der Entscheid des Bundesgerichts 1C_276/2009 vom 26. Juli 2010 ist somit keineswegs unklar, unvollständig oder zweideutig noch stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch. Die Voraussetzungen für ein Erläuterungsgesuch im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG sind damit offensichtlich nicht erfüllt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 i.V.m. Art. 129 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Es ergibt sich, dass auf das Erläuterungsgesuch nicht einzutreten ist. Der Gemeinde Vals, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Da den übrigen Verfahrensbeteiligten aus dem Erläuterungsgesuch keine Kosten entstanden sind, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Raumentwicklung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, sowie der weiteren Beteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Januar 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Haag