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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_151/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Januar 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde A.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, 
vom 2. September 2014 (ERZ 14 11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 24. März 2014 gelangte X.________ mit einer Beschwerde gegen die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung für Unterstützungsleistungen seitens der Gemeinde A.________ an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden (ERZ 14 11). Sein für dieses Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 15. Mai 2014 abgewiesen (ERZ 14 13). 
 
B.   
Hiergegen gelangte X.________ an das Bundesgericht, worauf der Obergerichtspräsident mit Verfügung vom 23. Juli 2014 (ERZ 14 15) das bei ihm hängige Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts sistierte. Mit Urteil vom 23. Juli 2014 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von X.________ nicht ein (Urteil 5D_84/2014). Dem daraufhin erhobenen Revisionsgesuch war kein Erfolg beschieden (Urteil 5F_19/2014 vom 14. Januar 2015). 
 
C.   
Mit Verfügung vom 2. September 2014 setzte der Obergerichtspräsident den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf Fr. 450.-- fest (ERZ 14 11). Mit Eingabe vom 30. September 2014 gelangte X.________ an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der obergerichtlichen Verfügung und die Sistierung des kantonalen Verfahrens bis zum Entscheid über sein Revisionsgesuch vom 20. September 2014 betreffend das bundesgerichtliche Urteil 5D_84/2014 (Verfahren 5F_19/2014). Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die gerichtliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschuss, verbunden mit dem Hinweis auf die Folgen einer allfälligen Säumnis, gilt praxisgemäss als Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Rechtsweg richtet sich nach demjenigen in der Hauptsache. Im vorliegenden Fall geht es um ein definitives Rechtsöffnungsgesuch, mithin eine Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben. Indes steht die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG), womit allerdings einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Ansetzung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das kantonale Beschwerdeverfahren (ERZ 14 11). Er weist auf sein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5D_84/2014 vom 23. Juli 2014 hin. Damit sei das kantonale Beschwerdeverfahren nach wie vor sistiert. Durch die Einforderung des Kostenvorschusses werde ihm ein faires Verfahren verwehrt. 
 
3.   
Das Obergericht hat das bei ihm hängige Verfahren nur bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 5D_84/2014 sistiert. Mit der Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils am 23. Juli 2014 ist dieses in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG). Das Revisionsbegehren vom 30. September 2014 war mit keinem Gesuch um Aufschub des angefochtenen Entscheides versehen und eine entsprechende Anordnung von Amtes wegen war nicht erfolgt (Art. 126 BGG). Soweit der Beschwerdeführer auf der Sistierung des kantonalen Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts über sein Revisionsgesuch besteht, ist sein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung dieses Antrages durch den Entscheid darüber nunmehr weggefallen. Es bleibt die Frage, ob das Obergericht die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bereits am 2. September 2014 hatte ansetzen dürfen. Zu diesem Zeitpunkt war das bundesgerichtliche Urteil (5D_84/2014) schon gefällt und das Revisionsgesuch (5F_19/2014) noch gar nicht anhängig gemacht worden. Der Beschwerdeführer besteht zwar auf einem fairen Verfahren, womit er im Ergebnis wohl die Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend macht, ohne jedoch nur ansatzweise zu begründen, inwiefern das Obergericht mit dem geschilderten Vorgehen Verfassungsrecht verletzt haben sollte. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Zufolge Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante