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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_910/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Januar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung, unentgeltliche Rechtspflege, kantonales Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 13. Oktober 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 13. Oktober 2014 betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren ERV 14 55, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG in dem vor Vorinstanz hängigen Verfahren ERV 14 55betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung ist, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG somit nur zulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern diese oder jene Voraussetzung gegeben ist (Urteil 5A_780/2011 vom 23. Februar 2012 E. 1.1 in fine), zumal der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer nicht zum Sicherstellen der Kosten des Hauptverfahrens verpflichtet, 
dass auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist (Urteil 9C_171/ 2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3), 
dass der Entscheid vom 13. Oktober 2014 gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid in der Sache beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 135 III 329), 
dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
dass dem Gesuch unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber indessen zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt der Einzelrichter: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Januar 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler