Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_777/2020  
 
 
Urteil vom 14. Januar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 2. Oktober 2020 (AL.2020.00157). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. Dezember 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass vor dem kantonalen Gericht im Streit stand, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 10. Oktober 2019 in einer ihrer Tätigkeiten einen zum Leistungsbezug berechtigenden Arbeitsausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 11 AVIG in Verbindung mit Art. 5 AVIV erlitten hat, 
dass dies allein für die Tätigkeit bei der B.________ AG und für die Monate Dezember 2019, Januar 2020 und Mai 2020 bejaht und deshalb die Angelegenheit in teilweiser Gutheissung der gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 13. Mai 2020 gerichteten Beschwerde an diese zurückgewiesen wurde, damit sie nach erfolgter Abklärung der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darüber neu verfüge, 
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich ihren Arbeitsalltag und die damit verbundenen Schwierigkeiten schildert und die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern fordert, 
dass damit nicht näher dargetan ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu den einzelnen Arbeitsverhältnissen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Januar 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel