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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_682/2020  
 
 
Urteil vom 14. Januar 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet, 
 
gegen  
 
Gemeinde Emmen, 
handelnd durch den Gemeinderat, 
Rüeggisingerstrasse 22, 6021 Emmenbrücke 1, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Regierungsrat des Kantons Luzern, 
handelnd durch das Bau-, Umwelt- und 
Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Raumplanung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Luzern, 4. Abteilung, vom 26. Oktober 2020 (7H 19 229). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 259 ("Rosenau"), Grundbuch Emmen, das sich in der Sondernutzungszone Gärtnerei/Gartenbau befindet. 
Ca. 160 m von diesem Grundstück entfernt liegt das der Einwohnergemeinde Emmen gehörende Grundstück Nr. 255, Grundbuch Emmen. Zwischen diesen beiden Grundstücken gibt es mehrere weitere Parzellen (Parzellen Nrn. 1193, 2390, 2346, 3647, 2564-2568, alle Grundbuch Emmen). Die beiden Grundstücke sind zudem durch den Verkehrsträger Oberhofstrasse (Parzelle Nr. 2509, Grundbuch Emmen) voneinander getrennt. 
Das Grundstück Nr. 255 der Gemeinde Emmen ist unter anderem mit dem ehemaligen Betagtenzentrum Herdschwand überbaut. Es liegt zum Teil in der Zone für öffentliche Zwecke und teilweise in einer fünfgeschossigen Geschäftszone. 
Der Einwohnerrat Emmen beschloss am 19. September 2017 eine Teilrevision des Zonenplans im Gebiet Herdschwand sowie den Erlass des Bebauungsplans Neuschwand. Gemäss der Teilrevision des Zonenplans wird das Grundstück Nr. 255 in die spezielle Wohnzone umgezont. Der Bebauungsplan Neuschwand wurde in Hinblick auf eine auf diesem Grundstück geplante Neuüberbauung mit 155 Wohnungen erlassen. 
 
B.  
Die A.________ GmbH focht den genannten Beschluss des Einwohnerrates mit Verwaltungsbeschwerde vom 9. Oktober 2017 beim Regierungsrat des Kantons Luzern an. Der Regierungsrat trat mit Entscheid vom 27. August 2019 nicht auf das Rechtsmittel ein, weil er die A.________ GmbH als nicht beschwerdelegitimiert erachtete; zugleich genehmigte er sowohl die Teilrevision des Zonenplans im Gebiet Herdschwand sowie - mit gewissen Änderungen - den Bebauungsplan Neuschwand. 
 
C.  
Eine hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der A.________ GmbH vom 20. September 2019 wurde vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 26. Oktober 2020 abgewiesen. In der Begründung des Urteils erklärte das Kantonsgericht, der Regierungsrat habe die Beschwerdebefugnis der A.________ GmbH verneinen dürfen, insbesondere weil die vorliegend umstrittenen raumplanerischen Festsetzungen keine Rückwirkungen auf das Grundstück Nr. 259 hätten und diese Gesellschaft damit nicht aktuell sowie unmittelbar betroffen sei. 
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Oktober 2020 beantragt die A.________ GmbH beim Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. Oktober 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde Emmen und der Regierungsrat beantragen, diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2021 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 15. März 2021 an ihrem Rechtsmittel fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a; Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund ist nicht gegeben (vgl. Art. 83 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.  
 
1.2. Unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst kann eine Verfahrenspartei jedenfalls die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache selbst, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 138 IV 78 E. 1.3; 137 II 305 E. 2; 133 I 185 E. 6.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin, welcher das Kantonsgericht die Beschwerdelegitimation im unterinstanzlichen Verfahren vor dem Regierungsrat abgesprochen hat, ist daher in diesem Umfang zur vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. auch Urteil 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 1.2). Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.  
 
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Person muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 I 171 E. 1.4).  
In ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin über weite Strecken wörtlich ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren wieder, ohne sich dabei mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Insoweit mangelt es an einer rechtsgenügenden Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG und ist folglich auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine entsprechende Rüge gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie zeigt aber nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihre tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (vgl. Art. 9 BV) getroffen hätte, indem sie den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hätte (vgl. BGE 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Auch legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Behebung der geltend gemachten Mängel bei der Sachverhaltsfeststellung den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (vgl. zur fehlenden Rechtserheblichkeit der Umzonungswahrscheinlichkeit betreffend das Grundstück der Beschwerdeführerin auch hinten E. 4.3 in fine). Im Übrigen erschöpfen sich die sachverhaltsbezogenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche nicht weiter einzugehen ist. 
Es bleibt nach dem Gesagten beim Sachverhalt, wie er im angefochtenen Urteil verbindlich festgestellt worden ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz habe Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 BGG und Art. 33 RPG verletzt, indem sie die Legitimation der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Regierungsrat verneint habe. 
 
3.1. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG ist die Legitimation in kantonalen Verfahren betreffend Nutzungspläne und raumplanerische Verfügungen, insbesondere Baubewilligungen, mindestens im gleichen Umfang gewährleistet wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Gleiches ergibt sich aus Art. 111 Abs. 1 BGG (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin gemäss den für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geltenden Kriterien gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt ist (vgl. dazu BGE 136 II 281 E. 2.1; Urteile 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 3.1; 1C_475/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3.1).  
 
3.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Die Rechtsprechung bejaht ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, wenn der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (BGE 141 II 50 E. 2.1).  
Der vorausgesetzte praktische Nutzen ergibt sich, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann, den der angefochtene Entscheid, würde er bestätigt, mit sich brächte (BGE 138 III 537 E. 1.2.2; 135 II 172 E. 2.1; 135 II 145 E. 6.1). Die Gutheissung des Rechtsmittels müsste dabei für sich alleine ausreichen, um den vom Beschwerdeführer gewünschten Erfolg zu zeitigen (vgl. MARTIN BERTSCHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 21 N. 17). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Genehmigung der Teilrevision des Zonenplans im Gebiet Herdschwand und die Genehmigung des Bebauungsplanes Neuschwand seien für sie mit einem Nachteil verbunden, weil damit die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Grundstück entsprechend einem von ihr im Jahr 2012 gestellten, nach wie vor hängigen Gesuch umgezont bzw. der viergeschossigen Wohnzone W4 zugewiesen werde, verringert würde. Die kantonalen Behörden hätten in diesem Kontext verkannt, dass sich die Beschwerdelegitimation von Dritten im Raumplanungsverfahren gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht allein danach richte, ob Immissionen vom Nachbargrundstück drohten. Wie sich aus BGE 141 II 50 ergebe, könne nämlich auch der praktische Nutzen einer gleichzeitigen und gemeinsamen raumplanungsrechtlichen Beurteilung von benachbarten und miteinander vergleichbaren Gebieten legitimationsbegründend sein. Aus der beantragten Aufhebung der Genehmigung der streitbetroffenen Planungsmassnahmen würde der Beschwerdeführerin ein praktischer Nutzen in diesem Sinne erwachsen. Umgekehrt liege es auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin vorliegend durch die Genehmigung der vorgezogenen Teilrevision Herdschwand einen Nachteil erleide, da damit ihr Grundstück nicht in eine aufgrund des Alters des Zonenplans bundes- und kantonalrechtlich gebotene gleichzeitige planungsrechtliche Beurteilung und Behandlung der Gebiete Herdschwand und Rosenau mit einbezogen werde. 
Der Regierungsrat und die Vorinstanz vertreten demgegenüber die Auffassung, dass sich aus BGE 141 II 50 nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten lasse. 
 
5.  
 
5.1. In BGE 141 II 50 erkannte das Bundesgericht, dass das bezüglich Bauzonen geltende Konzentrationsprinzip sinngemäss auch auf Intensivlandwirtschaftszonen anzuwenden sei (E. 2.5 des Urteils). Weiter führte das Gericht aus, der Beschwerdeführer werde durch die Zuweisung des südlich an seine Liegenschaft angrenzenden Gebiets zur Intensivlandwirtschaftszone in räumlicher Hinsicht belastet und sei daher befugt, die Verletzung des Konzentrationsprinzips hinsichtlich der Anordnung der auf dem Gemeindegebiet vorgesehenen Intensivlandwirtschaftszonen geltend zu machen, da eine Zusammenfassung dieser über weite Teile des Gebiets verstreuten Zonen an einem oder wenigen Standorten dazu führen könne, dass auf die an seine Parzelle angrenzende Intensivlandwirtschaftszone verzichtet oder diese verkleinert werde. Aufgrund des Konzentrationsprinzips sei eine Gesamtbeurteilung der kommunalen Nutzungsplanung erforderlich, bei welcher alle im Planungsgebiet festgesetzten Intensivlandwirtschaftszonen in die Betrachtung miteinzubeziehen seien. Der Beschwerdeführer sei deshalb dazu legitimiert, eine Gesamtbeurteilung der Intensivlandwirtschaftszonen auf dem Gemeindegebiet zu verlangen. Weil dies von der Vorinstanz verkannt worden sei, sei die Angelegenheit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an diese Instanz zurückzuweisen, damit sie umfassend prüfe, ob die Beachtung des Konzentrationsprinzips bezüglich der Anordnung aller Intensivlandwirtschaftszonen in der Gemeinde einen Verzicht auf die südlich des Dorfes vorgesehene Intensivlandwirtschaftszone oder deren Verkleinerung erfordere. Sollte die Vorinstanz diese Frage beim neuen Entscheid bejahen, müsse die Gemeinde die Intensivlandwirtschaftszonen unter Berücksichtigung des Konzentrationsprinzips neu planen und auflegen (E. 2.6 des Urteils).  
 
5.2. Die im genannten Urteil entwickelten Grundsätze lassen sich prinzipiell auch anwenden, wenn zu beurteilen ist, welches von mehreren Grundstücken eingezont werden soll. Dies gilt selbst dann, wenn die Grundstücke (wie vorliegend) nicht unmittelbar aneinander angrenzen und über 100 m voneinander entfernt liegen. In der bau- und planungsrechtlichen Rechtsprechung wird die Legitimation von Nachbarn nicht nur bejaht, wenn sich deren Liegenschaften in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden, sondern auch bei grösseren Entfernungen, soweit eine Beeinträchtigung glaubhaft gemacht wird. Dabei hat die Rechtsprechung stets betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden darf, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich ist (BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse ergibt, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2 mit Hinweis). Diese Grundsätze finden auch auf die Frage der Legitimation bei planungsrechtlichen Verfahren Anwendung.  
Im Lichte der in BGE 141 II 50 festgehaltenen Grundsätze ist ein legitimationsbegründender praktischer Nutzen etwa dann zu bejahen, wenn von zwei Grundstücken nur eines umgezont werden kann und es um die Wahl des umzuzonenden Grundstücks geht. Denn in einer solchen Situation präjudiziert der Entscheid über die Umzonung des einen Grundstücks jenen über die Umzonung des anderen Grundstücks. Darüber hinaus ist ein für die Legitimation hinreichendes praktisches Interesse eines Grundeigentümers am Ausgang eines ein anderes Grundstück betreffenden planungsrechtlichen Verfahrens auch dann zu bejahen, wenn die beiden Grundstücke hinsichtlich einer allfälligen Zuweisung zu einer Bauzone nachweislich in einem gewissen Konkurrenzverhältnis stehen. 
Eine legitimationsbegründende Konkurrenzsituation der genannten Art ist freilich nur dann anzunehmen, wenn hierfür objektive Hinweise gegeben sind. Dabei ist zu beachten, dass die Legitimation an sich von Amtes wegen geprüft wird, die Parteien aber aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht die tatsächlichen Umstände, aus denen sie ihre Legitimation ableiten, substanziieren und gegebenenfalls belegen müssen, sofern diese nicht offensichtlich ist (BGE 141 II 14 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_827/2014 vom 1. September 2015 E. 2.1). 
 
6.  
 
6.1. Wenn vorliegend, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, anstelle der Teilrevision Herdschwand eine Gesamtrevision des Zonenplans geboten wäre und das beim Regierungsrat erhobene Rechtsmittel aus diesem Grund in der Sache gutgeheissen würde, hätte dies zur Folge, dass die Genehmigung der Teilrevision des Zonenplanes im Gebiet Herdschwand und die Genehmigung des Bebauungsplanes Neuschwand aufgehoben würden. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar nicht, es gehe mit Bezug auf die beiden streitbetroffenen Grundstücke um die letzte noch mögliche Um- bzw. Einzonung in der Gemeinde, so dass nur entweder ihr Grundstück oder dasjenige der Gemeinde umgezont werden könne. Vielmehr führt sie selbst aus, es bestehe zurzeit kein Bedarf an (weiteren) Wohnzonen (vgl. Beschwerde, Ziff. 21). Nach ihrer Auffassung hätte die Aufhebung der Teilrevision Herdschwand aber einen positiven Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Umzonung ihres Grundstücks. Wäre dies tatsächlich der Fall und läge damit in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerin und dasjenige der Gemeinde eine gewisse Konkurrenzsituation vor, könnte der Beschwerdeführerin im Lichte des Ausgeführten aus einer Gutheissung des Rechtsmittels ein praktischer Nutzen erwachsen. Indes versäumt es die Beschwerdeführerin weitgehend, den von ihr geltend gemachten Zusammenhang zwischen der planerischen Behandlung des eigenen Grundstücks und des Gebiets Herdschwand bzw. des Gemeindegrundstücks Nr. 255 nachvollziehbar aufzuzeigen und gegebenenfalls zu belegen. Sie macht aber immerhin geltend, ihr Grundstück und dasjenige der Gemeinde seien in verschiedener Hinsicht miteinander vergleichbar.  
Eine solche Vergleichbarkeit der beiden Grundstücke, aufgrund welcher die Umzonung des Gemeindegrundstücks die Wahrscheinlichkeit der Umzonung des Grundstücks der Beschwerdeführerin vermindern würde, ist allerdings nicht ersichtlich: 
Zwar liegen die beiden Grundstücke relativ nahe beieinander. Auch mögen sie namentlich hinsichtlich ihrer Grösse miteinander vergleichbar sein. Indessen werden sie gemäss den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht über die gleiche Strasse erschlossen (Gemeindegrundstück: Oberhofstrasse Süd; Grundstück der Beschwerdeführerin: Oberhofstrasse Nord). Zudem ist das Grundstück der Beschwerdeführerin etwas weniger zentral gelegen als dasjenige der Gemeinde. Vor allem aber liegt das Gemeindegrundstück zum Teil in der Zone für öffentliche Zwecke und teilweise in der fünfgeschossigen Geschäftszone; es ist bereits heute weitgehend überbaut und diente schon bisher dem Wohnen (Alterssiedlung). Demgegenüber befindet sich das Areal der Beschwerdeführerin in der Sondernutzungszone Gärtnerei/Gartenbau. Zwar handelt es sich hierbei gemäss dem kommunalen Bau- und Zonenreglement auch um eine (spezielle) Bauzone (vgl. Art. 18a des Bau- und Zonenreglements für die Gemeinde Emmen vom 4. Juni 1996; Gesetzessammlung der Gemeinde Emmen Nr. 6.0.1); diese wird aber gartenbaulich (d.h. landwirtschaftsnah) genutzt und ist nicht überbaut. Ein bereits zu speziellen Wohnzwecken (Alterssiedlung) genutztes Grundstück ist mit Blick auf die angestrebte Nutzung für allgemeine Wohnzwecke mit einem gartenbaulich genutzten, unüberbauten Gebiet kaum vergleichbar. Ein planungsrechtliches Konkurrenzverhältnis lässt sich aus den Eigenschaften der beiden Grundstücke jedenfalls nicht herleiten. 
 
6.2. Der Beschwerdeführerin könnte ein praktischer Nutzen allenfalls dann nicht abgesprochen werden, wenn mit Blick auf den absehbaren Baulandbedarf davon auszugehen wäre, dass in der Gemeinde nur noch wenig Land eingezont werden könnte (vgl. E. 5.2). Dann müsste sie nämlich damit rechnen, leer auszugehen, wenn das Grundstück der Gemeinde in die spezielle Wohnzone umgezont wird. Sie legt aber das Vorliegen einer solchen Konstellation nicht substanziiert dar. Ebenso wenig zeigt sie in nachvollziehbarer Weise weitere Aspekte auf, aufgrund welcher durch die streitige Umzonung die Chancen einer Umzonung ihres eigenen Grundstücks vermindert würden.  
 
6.3. Es erweist sich somit, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde abgesprochen hat. Nichts an diesem Schluss zu ändern vermögen die von der Beschwerdeführerin ergänzend angerufenen bundesgerichtlichen Urteile:  
Im Urteil 1C_113/2014 vom 3. September 2014 führte das Bundesgericht soweit hier interessierend (d.h. zur Legitimation) nur aus, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt, weil er durch den angefochtenen Entscheid, welcher die Zuordnung der in seinem Eigentum stehenden Parzellen in der Gemeinde Montpreveyres zu einer Landwirtschaftszone bestätige, besonders berührt sei (E. 1 des Urteils). Zwar ging es in diesem Urteil um die Frage, ob der Umstand, dass im Rahmen einer Redimensionierung der Bauzone andere Grundstücke, welche bislang Zwischenzonen oder den Landwirtschaftszonen zugewiesen, aber schon bebaut waren, der Bauzone zugeordnet worden waren, ein Hindernis für die Zuweisung der Parzellen des Beschwerdeführers zur Landwirtschaftszone bildet. Daraus lässt sich aber entgegen der Darstellung in der vorliegenden Beschwerde nicht ableiten, dass das Bundesgericht in diesem Entscheid "die Beschwerdebefugnis von Dritten im Zusammenhang mit der Anpassung der Nutzungspläne an die Grundsätze des RPG" generell bejaht hätte, da im betreffenden Verfahren im Ergebnis einzig über die Rechtmässigkeit einer planungsrechtlichen Zuordnung des dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstücks zu entscheiden war. 
Nicht anders verhält es sich mit dem in der Beschwerde ebenfalls genannten BGE 140 II 25. Zwar anerkannte das Bundesgericht in diesem Entscheid, dass der beschwerdeführenden Genossenschaft ein Anspruch auf Überprüfung der Zonenordnung zustehe und aufgrund dieses Anspruchs in Bezug auf alle Parzellen im in Frage stehenden Gebiet Quarta Morta der Gemeinde Silvaplana eine Überprüfung der Bauzonen im Hinblick auf eine mögliche Überdimensionierung erfolgen müsse (E. 6). Wie aus der nicht amtlich publizierten Erwägung 1.2 dieses Entscheids (Urteil 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013) hervorgeht, waren die Grundstücke der beschwerdeführenden Genossenschaft aber in die streitbetroffene Quartierplanung miteinbezogen und ergab sich daraus die Legitimation der Genossenschaft. Im vorliegenden Fall geht es insoweit um einen rechtswesentlich anders gelagerten Sachverhalt, als das Grundstück der Beschwerdeführerin keinen Gegenstand der Teilrevision des Zonenplans im Gebiet Herdschwand und des Bebauungsplans bildet, es also nicht in die streitbetroffenen planungsrechtlichen Festsetzungen miteinbezogen ist. 
Schliesslich richtete sich die Legitimation im Verfahren 1C_568/2014, 1C_576/2014 - anders als vorliegend - nach den Regeln über das Verbandsbeschwerderecht. Auch aus dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2014 lässt sich somit nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten (vgl. E. 3 des Urteils). 
 
6.4. Wie gesehen besteht kein für die Bejahung der Legitimation hinreichender Zusammenhang zwischen der streitigen Teilrevision des Zonenplans (sowie dem Bebauungsplan Neuschwand) zum einen und der anscheinend seit Jahren anbegehrten Umzonung des Grundstücks der Beschwerdeführerin zum anderen. Die mit einlässlichen Ausführungen vorgetragene Rüge der Beschwerdeführerin, über ihr Umzonungsgesuch sei bislang in willkürlicher Weise nicht entschieden worden, geht über den Streitgegenstand des vorliegenden, ausschliesslich das Gebiet Herdschwand sowie den Bebauungsplan Neuschwand betreffenden Verfahrens hinaus. Daran ändert nichts, dass die Verärgerung der Beschwerdeführerin über die aus ihrer Sicht überlange Dauer der entsprechenden Diskussionen mit der Gemeinde wenigstens teilweise nachvollziehbar ist. Darauf kann folglich nicht weiter eingegangen werden.  
 
7.  
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn