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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_704/2025, 6B_705/2025  
 
 
Urteil vom 14. Januar 2026  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_704/2025 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
6B_705/2025 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug; Unschuldsvermutung, Anklagegrundsatz; Willkür etc., 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 31. Januar 2025 
(4M 23 98 / 4M 23 99). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die kantonale Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte wirft den Beschwerdeführern gemäss Anklagen vom 5. Oktober 2021 vor, sich insbesondere wegen gewerbsmässigen Betrugs (teilweise in Gehilfenschaft) und gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht zu haben. 
Gegen das Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 12. Mai 2023 erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob in beiden Verfahren Anschlussberufung. 
Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Urteil vom 31. Januar 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Kriminalgerichts Luzern vom 12. Mai 2023 fest. Es sprach den Beschwerdeführer vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei frei, verurteilte ihn hingegen wegen gewerbsmässigen Betrugs, Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten (unter Anrechnung von 57 Tagen erstandenem Freiheitsentzug) und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Beschwerdeführerin sprach das Kantonsgericht ebenfalls vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei frei, verurteilte sie aber wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das URG (gewerbsmässig begangen), Widerhandlung gegen das AHVG, gewerbsmässigen Betrugs sowie weiterer Delikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und zu einer bedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Das Kantonsgericht stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und regelte zudem die Zivilforderungen, die Einziehungen sowie die Kosten- und die Entschädigungsfolgen. 
Die Beschwerdeführer, Mutter und Sohn, reichen in einer Eingabe je für sich Beschwerde in Strafsachen ein. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Luzern und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung. 
 
2.  
Die Verfahren 6B_704/2025 und 6B_705/2025 sind zu vereinigen und zusammen zu behandeln. 
 
3.  
Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung der Beschwerdeführer spruchreif. 
 
4.  
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer die erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche wegen Pfändungsbetrugs und mehrfacher Widerhandlung gegen das URG, gewerbsmässig begangen, nicht angefochten hat, weshalb insoweit im Berufungsverfahren auch keine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils stattfand (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO), d.h. das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die fraglichen Verurteilungen anficht und beantragt, von den Schuldsprüchen des Pfändungsbetrugs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das URG freigesprochen zu werden, ist auf die Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. nachstehend E. 10). 
 
5.  
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 und Art. 325 StPO) und damit einhergehend eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des rechtlichen Gehörs. Sie machen geltend, die Anklageschrift enthalte überladene Belegstellen sowie wertende und unklare Ausführungen, insbesondere durch die Vermischung von Tatvorwürfen. Sie hätten deshalb nicht gewusst, gegen welche Vorwürfe sie sich verteidigen müssten; dadurch sei ihnen eine effektive Verteidigung verwehrt worden. Mit diesen Vorbringen beschränken sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine Wiedergabe ihrer bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Standpunkte, ohne sich indessen mit den Erwägungen der Vorinstanz auch nur im Ansatz zu befassen. Bei ihrer Kritik übergehen sie, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (bei Verweis auf die Verfügung vom 7. Juni 2024) unter konkreter Bezugnahme auf die Vorbringen der Beschwerdeführer prüft, ob die Anklageschrift den rechtlichen Anforderungen zu genügen vermag. Eine Auseinandersetzung mit den fraglichen Urteilserwägungen fehlt vollständig. Was daran rechts- und/oder verfassungswidrig sein soll respektive inwiefern die Vorinstanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes oder der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer zu Unrecht verneint haben könnte, ergibt sich aus der Kritik der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Dasselbe gilt auch, soweit die Beschwerdeführer das rechtliche Gehör als verletzt rügen, weil mehrere Verteidigungsargumente nicht berücksichtigt worden seien bzw. sich die Vorinstanz "auf pauschale Feststellungen" beschränke, "ohne die Verteidigungsrügen substantiell" zu prüfen. Ein Verweis auf die frühere Verteidigungsschrift reicht hierfür nicht aus. Anzumerken bleibt, dass sich Gerichte nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten befassen müssen, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken können (vgl. (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). 
 
6.  
Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf BGE 144 IV 362 eine rechtswidrige Teileinstellung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 320 StPO und einen Verstoss gegen das Doppelverfolgungsverbot rügt, übersieht er, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Teileinstellung der gegen ihn gerichteten Vorwürfe wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage - anders als die erste Instanz - verneinte und die diesbezüglichen erstinstanzlichen Teileinstellungen aufhob (vgl. Urteil S. 22 f. E. 4.2.1). Die Rüge geht an der Sache vorbei. 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit ihrer Verurteilung wegen gewerbmässigen Betrugs zum Nachteil von C.________ und D.________ eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. 
 
7.1. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; je mit Hinweisen).  
 
7.2. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie stellt zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin habe C.________ und D.________ eine Liebesbeziehung vorgetäuscht. Sie habe in beiden Fällen eine Kontaktanzeige verfasst, wonach sie einen Mann ab 65 Jahren bzw. ab 70 Jahren für eine seriöse und feste Beziehung suche. C.________ habe ein Jahr zuvor seine langjährige Lebenspartnerin verloren und habe sich in einem Tief befunden; D.________ sei 75-jährig, verwitwet und auf der Suche nach einer neuen Lebenspartnerin gewesen. Die Beschwerdeführerin sei mit beiden Männern eine (länger andauernde) Beziehung eingegangen, habe ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und wahrheitswidrig vorgegeben, sie wolle für C.________ im Falle seiner Pflegebedürftigkeit sorgen bzw. mit D.________ zusammenwohnen und ihn heiraten. Die Beschwerdeführerin habe ihre Gefühle bloss vorgetäuscht; es sei ihr von Anfang an nur darum gegangen, C.________ und D.________ zu Geldzahlungen zu bewegen, was die Genannten auch getan hätten. Im Glauben darum, die Partnerin für den kommenden Lebensabschnitt gefunden zu haben, habe C.________ ihr zunächst Fr. 19'000.-- überwiesen, damit sie sich ein Fahrzeug kaufe, um ihn einfacher besuchen zu können; weiter habe er ihr insgesamt Fr. 150'000.-- in bar übergeben. Was D.________ betreffe, sei dieser im Hinblick auf ein gemeinsames Leben mit der Beschwerdeführerin bereit gewesen, eine Wohnung für Fr. 900'000.-- zu kaufen; der Vertragsentwurf sei bereits erstellt gewesen. Etwa zeitgleich habe die Beschwerdeführerin eine Hochzeit vorgeschlagen, die für Juli 2018 geplant gewesen sei. In der Folge habe die Beschwerdeführerin einen Liquiditätsengpass ihres Sohnes geltend gemacht, welcher angebliche Behandlungskosten für ihren Bruder vorgeschossen habe. Um diesen Liquiditätsengpass zu beseitigen und das vorgeschossene Geld zurückzahlen, habe sie vorgegeben, Fr. 100'000.-- zu benötigen. D.________ habe der Beschwerdeführerin den Geldbetrag als Darlehen überwiesen. Darin sei vereinbart worden, dass das Darlehen im Falle einer Heirat nicht zurückbezahlt werden müsse. Im Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin die Hochzeit abgesagt. Sie habe Fr. 1'500.-- an D.________ zurückbezahlt; die übrigen Fr. 98'500.-- habe sie verbraucht. Die Beschwerdeführerin habe das ihr überwiesene Geld mit dem Beschwerdeführer zur Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils verwendet (vgl. angefochtenes Urteil S. 44 ff. und S. 55 f.).  
 
7.3. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, lässt die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht in einem willkürlichen Licht erscheinen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich bei ihren Ausführungen hauptsächlich darauf, der Vorinstanz pauschal vorzuwerfen, alternative Erklärungen nicht geprüft und Unklarheiten bzw. Widersprüchlichkeiten zu ihren Ungunsten nicht berücksichtigt zu haben. In der Folge präsentiert sie dem Bundesgericht ihre Sicht der Dinge und stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ihre eigenen Erklärungsansätze und Tatsachenschlüsse gegenüber, ohne indes aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung ihrer Aussagen oder der Aussagen der Privatkläger, der Chatverläufe zwischen den Beschwerdeführern, den Auswertungen des Bargeldflusses oder der Kontobewegungen in Willkür verfallen sein soll. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Beschwerdeführerin einwendet, ihre Äusserungen über eine Liebesbeziehung oder betreffend die behaupteten Schulden bei ihrem Sohn seien als "subjektive Absichtserklärungen" oder als "Äusserungen im Kontext einer emotionalen Beziehung" zu verstehen. Dies gilt genauso für die Argumentation, die mehrere Monate andauernde Beziehung mit D.________ habe konkrete Pläne (wie Wohnungssuche, Hochzeitsvorbereitungen) umfasst, was gegen eine anfängliche Täuschungsabsicht spreche. Die Chatverläufe, insbesondere in Bezug auf Bemerkungen wie "bala bala", "geizig" oder "heute ist geld weg 100000 [lachende Katzenemojis]", seien als scherzhafte Kommunikation zwischen Mutter und Sohn zu werten. Als weiteres Beispiel ist auch das Vorbringen zu nennen, wonach D.________ das Geld "aus freiwilliger Grosszügigkeit" oder "in der Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft" überwiesen habe, nicht aber aufgrund der behaupteten Schulden oder der Liebesbeziehung; er habe die Beschwerdeführerin primär schuldenfrei machen wollen. Mit ihren Vorbringen, die im Wesentlichen nicht über eine appellatorische Kritik hinausgehen, gelingt es der Beschwerdeführerin allenfalls eine alternative Beweiswürdigung aufzuzeigen, nicht aber Willkür. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung ist vertretbar und damit unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren im Übrigen keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
8.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich auch in rechtlicher Hinsicht gegen ihre Verurteilung wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Sie bestreitet eine arglistige Täuschung und das Vorliegen eines kausalen Irrtums, dies namentlich unter Hinweis auf den mit D.________ abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 14. Mai 2018 und den diesbezüglich vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten. Allenfalls liege eine Veruntreuung oder eine zivilrechtliche Vertragsverletzung vor. 
 
8.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.3; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2).  
Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 125 IV 124 E. 3a; Urteil 6B_719/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). 
 
8.2. Die Kritik in der Beschwerde dringt nicht durch. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das gezielte Ausnutzen von Vulnerabilitäten ein arglisttypisches Unrechtselement darstellt (Urteil 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.4 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Betrug vor, wenn Geschädigten eine Liebesbeziehung vorgespielt beziehungsweise diesen unter Vorspiegelung nicht vorhandener Liebesgefühle und unter Ausnutzung ihrer Persönlichkeit oder Situation das Eingehen einer dauerhaften und ernstgemeinten Beziehung vorgetäuscht wird und sie dadurch zur Übergabe grösserer Bargeldbeträge motiviert werden (vgl. namentlich Urteil 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.1; s.a. Urteile 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.4; 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Davon ist gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auch vorliegend auszugehen: Die Beschwerdeführerin errichtete ein komplexes Lügengebäude, in dessen Rahmen sie vermeintliche Liebesgefühle, die Aussicht auf eine feste Beziehung mit gemeinsamer Zukunft und persönliche Ausnahmesituationen geschickt ineinander verwoben hat. Aufgrund des aufgebauten Vertrauensverhältnisses konnte sie davon ausgehen, ihr Lügenkonstrukt werde weder durchschaut noch in Frage gestellt. Entscheidend dabei ist aber, dass D.________ der Beschwerdeführerin in Kenntnis der wahren Gegebenheiten (vorgetäuschte Liebesbeziehung, von Anfang an fehlender Rückzahlungswille, keine Ausnahmesituation [Schulden bei Sohn]) kein Geld überwiesen bzw. ihr kein Darlehen gewährt hätte. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht.  
 
9.  
Ohne Erfolg bleibt auch die Kritik des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB). Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz die "kausale Relevanz" seiner Tatbeiträge nicht hinreichend geprüft bzw. zu Unrecht bejaht haben soll. Der Beschwerdeführer räumt im Übrigen selber ein, seine Handlungen (z.B. das Erstellen eines Kreditvertrags oder das Motivieren der Beschwerdeführerin) seien administrativer und/oder unterstützender Natur gewesen. Er macht indessen in subjektiver Hinsicht geltend, nicht im Wissen oder mit der Absicht gehandelt zu haben, eine Täuschung zu fördern. Die Chatnachrichten (z.B. "must D.________ 1 million holen") stellten spekulative Äusserungen dar, anhand welcher sich vorsätzliches Handeln zur Unterstützung einer Straftat nicht belegen lasse. Mit dieser Argumentation legt der Beschwerdeführer allerdings nur dar, wie die Chatnachrichten aus seiner Sicht zu würdigen wären, was nicht geeignet ist, Willkür darzutun (vgl. vorstehend E. 7.3). Genauso wenig ist ersichtlich, dass die Vorinstanz den Begriff der Gehilfenschaft verkannt und unrichtig angewandt haben könnte. Auf die vorinstanzliche Begründung kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden, ohne dass ihr etwas beizufügen wäre. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführer eine Bereicherungsabsicht und die Gewerbsmässigkeit ihres Verhaltens im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB pauschal in Abrede stellen. 
 
10.  
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. a und f URG i.V.m. Art. 67 Abs. 2 URG. Da der diesbezügliche Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht bildet (vgl. E. 4 vorstehend), ist insofern nur auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten. 
 
10.1. Nach Art. 67 Abs. 1 lit. a URG wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet (lit. f). Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 67 Abs. 2 URG). Werke im Sinne des Urheberrechts sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Dazu gehören unter anderem fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke (Art. 2 Abs. 2 lit. g URG; siehe auch BGE 128 IV 201 E. 3.2). Verstösse gegen Art. 67 ff. URG sind nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 84 IV 127 E. 2).  
 
10.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe das vom Beschwerdeführer gemäss den Nutzungsbedingungen der Plattform nur für den privaten Gebrauch käuflich erworbene pornografische Bild- und Videomaterial fremder Frauen unter falscher Identität an Kunden gegen Entgelt kommerziell veräussert. Bei den gekauften Dateien handle es sich - so die Vorinstanz weiter - um pornografische Bilder und Videos, die geschützte Werke im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. g URG darstellten. Indem sich die Beschwerdeführerin als Urheberin dieser Werke ausgegeben und diese verkauft habe, habe sie den objektiven Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 lit. a und f URG erfüllt. Sie habe (gemeinsam mit dem Beschwerdeführer) insgesamt einen Umsatz von Fr. 301'701.-- generiert. Angesichts der investierten Zeit, des getätigten Aufwands und der Höhe des erwirtschafteten Ertrags liege eine berufsmässige Begehung und damit Gewerbsmässigkeit vor. Die Unkenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schliesse das Wissen um die Unrechtmässigkeit nicht aus; so sei der Beschwerdeführerin im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre klar gewesen, dass der Verkauf von fremdem Bild- und Videomaterial nur zulässig sei, wenn eine Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers vorliege. Da sie keine Kenntnis von einer Einwilligung gehabt habe, habe sie um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung gewusst. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Bild- und Videomaterial (zum privaten Gebrauch) käuflich erworben habe, habe die Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen können, dass eine kommerzielle Verwertung zulässig sei. Vielmehr habe sie durch die gewerbliche Veräusserung unter falscher Identität in Kauf genommen, dass sie eine Urheberrechtsverletzung nach Art. 67 Abs. 1 lit. a und f URG begehe. Sie habe mit dem Beschwerdeführer mittäterschaftlich gehandelt (vgl. Urteil S. 18 ff.).  
 
10.3. Die dagegen vorgebrachte Kritik bleibt rudimentär. Eine hinreichende Befassung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil fehlt. Die Vorinstanz qualifiziert die Fotografien und Filme, die die Frauen (Urheberinnen) von sich selbst gemacht und in der Folge ihren Kunden gemäss den Nutzungsbedingungen der Plattform ausschliesslich für den Privatgebrauch zum Kauf angeboten haben, als Werke im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. g URG. Damit hat die Vorinstanz dem Video- und Bildmaterial (mit vorwiegend pornografischen Darstellungen, Vorführungen und Abbildungen der Frauen) zugleich "Werk-Individualität" zuerkannt. Insofern erschliesst sich nicht, inwiefern die Vorinstanz "ein zentrales Tatbestandsmerkmal unbeachtet gelassen" haben soll. Im Übrigen definieren die von der Vorinstanz herangezogenen Nutzungsbedingungen der Plattform klar, dass die darauf gekauften Inhalte (Bilder- und Videos) nur zum privaten Gebrauch genutzt werden dürfen, deren kommerzielle Verwertung hingegen unzulässig ist, mithin eine diesbezügliche Einwilligung nicht vorliegt. Nicht nachvollziehbar ist mithin, weshalb sich die Vorinstanz hierzu hätte weiter äussern müssen. Unsubstanziiert bleibt schliesslich auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe eventualvorsätzliches Handeln nur pauschal angenommen, ohne sich mit der Möglichkeit bewusster Fahrlässigkeit auseinanderzusetzen; die Beschwerdeführerin hätte in Unkenntnis der Nutzungsbedingungen handeln können. Diesbezüglich kann erneut auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, ohne dass dieser etwas beizufügen wäre (Art. 109 Abs. 3 BGG); dies gilt im Übrigen auch, soweit die Beschwerdeführerin abermals in allgemeiner Weise gewerbsmässiges Handeln bestreitet.  
 
11.  
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Strafzumessung. Sie erachten die Freiheitsstrafen als unverhältnismässig hoch. Die Vorinstanz habe die lange Verfahrensdauer und damit einhergehend die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur unzureichend berücksichtigt. Die Beeinträchtigung der Unschuldsvermutung, welche sie aufgrund der medialen Vorverurteilung hätten hinnehmen müssen, habe die Vorinstanz ignoriert, obschon die Verteidigung dies gerügt habe. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei die paranoide Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und dessen verminderte Schuldfähigkeit. Die Freiheitsstrafe der Beschwerdeführerin sei auf 18 Monate bedingt zu reduzieren, diejenige des Beschwerdeführers auf 36 Monate teilbedingt. 
 
11.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).  
 
11.2. Die Gesamtverfahrensdauer von rund 6 Jahren und 10 Monaten (25. Oktober 2018 [Inhaftnahme] bis 18. August 2025 [Urteilszustellung]) ist eher lang. Indessen ist insoweit auf den Umfang und die Komplexität des Verfahrens hinzuweisen. Den Beschwerdeführern wurden zahlreiche Delikte vorgeworfen. Gemäss der Anklageschrift waren etliche Sachverhaltskomplexe mit diversen Involvierten zu beurteilen, was sich im Umfang sowohl des erstinstanzlichen Urteils von 183 Seiten als auch des vorinstanzlichen Urteils von 135 Seiten widerspiegelt. Die Vorinstanz räumt ein (angefochtenes Urteil S. 109 und S. 114 f.), zwischen dem Eingang der Anklage vor erster Instanz bis zum ersten Verhandlungstermin vom 15. Dezember 2022 (der vom Beschwerdeführer unentschuldigt nicht wahrgenommen wurde) sei ein Jahr verstrichen; ebenso sei die Verfahrensdauer ab Eingang der Berufungserklärung im August/September 2023 bis zur Verhandlung am 17. Dezember 2024 zu lang. Wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots reduziert sie die Freiheitsstrafen um jeweils drei Monate. Dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Strafreduktion ihr Ermessen verletzt hätte, ist im Lichte des soeben Ausgeführten nicht ersichtlich. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots stellt sie zudem zutreffend im Dispositiv des angefochtenen Urteils fest.  
 
11.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, in der Presse u.a. als "Betrügerduo" bezeichnet worden zu sein. Diese Formulierungen stellten eine klare Vorverurteilung dar. Die Vorinstanz habe die mediale Vorverurteilung und die dadurch verursachte Beeinträchtigung der Unschuldsvermutung nicht berücksichtigt, obwohl die Verteidigung dies gerügt habe. Soweit die Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen wollen, belegen sie nicht im Geringsten, dass sie das fragliche Vorbringen im kantonalen Verfahren (wann und wie) vorgetragen hätten. Solches ergibt sich (soweit ersichtlich) zudem weder aus ihren Eingaben an die Vorinstanz noch aus den übrigen kantonalen Akten. Insofern genügt die Kritik den Begründungsanforderungen nicht. Abgesehen davon legen die Beschwerdeführer ohnehin nicht rechtsgenügend dar, inwiefern die Berichterstattungen in den Medien die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzt und sie vorverurteilt hätten. Ebenso wenig ist gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe ersichtlich, dass eine besonders intensive Berichterstattung in den Medien zu einer überdurchschnittlich hohen Belastung für die Beschwerdeführer geführt hätte, die sich strafmindernd auswirken müsste.  
 
11.4. Ins Leere zielt auch der Einwand des Beschwerdeführers, seine Persönlichkeitsstörung sei in Verletzung von Art. 19 StGB nicht strafmindernd in Rechnung gestellt worden. Die Vorinstanz weist darauf hin, im Untersuchungsverfahren sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.________ über den Beschwerdeführer eingeholt worden. Das Gutachten vom 17. Januar 2020 habe das Vorliegen weder einer paranoiden noch einer schizoiden Persönlichkeitsstörung oder deren Kombination bestätigen können. Die Schuldfähigkeit sei gemäss Gutachten vollumfänglich erhalten. Sollten die Tatvorwürfe zutreffen, sei beim Beschwerdeführer laut Gutachter am ehesten auf einen betrügerischen, manipulativen Charakter zu schliessen (vgl. angefochtenes Urteil S. 105). Dass das Gutachten vom 17. Januar 2020 nicht schlüssig sein könnte und die Vorinstanz darauf zu Unrecht abstellt, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend. Unter diesen Umständen ist eine Rechtsverletzung weder dargetan noch ersichtlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
11.5. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt die Zumessungsgründe vertretbar. Eine ermessens- oder sonst wie fehlerhafte Strafzumessung ist nach dem Gesagten in den gerügten Punkten nicht ausgewiesen.  
 
12.  
Die Beschwerdeführer wenden sich schliesslich gegen die Einziehungen. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich fest, die Beschwerdeführer hätten zu Beginn ihrer deliktischen Tätigkeiten über keine Vermögenswerte verfügt. Ausser einer AHV-Rente, später einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen sei auch kein Einkommen vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe anfänglich Sozialhilfe bezogen. Angesichts dessen - so die Vorinstanz weiter - stellten die beschlagnahmten Vermögenswerte Surrogate der deliktisch erlangten Gelder dar, soweit es nicht um den ursprünglichen Deliktserlös gehe (Urteil S. 118 ff.). Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, verfängt wiederum nicht. Mit ihrem Vorbringen, das Bargeld, der Schmuck, die Uhren und Wertschriften stammten aus legalen Mitteln bzw. seien mit Sozialleistungen finanziert worden, beschränken sie sich erneut darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzustellen und den vorinstanzlichen Feststellungen gegenüberzustellen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll (Art. 106 Abs. 2 BGG). Entsprechend unsubstanziiert bleibt auch die Kritik, die Vorinstanz habe den "Deliktsnexus" zu Unrecht bejaht. Solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 
 
13.  
Insgesamt bringen die Beschwerdeführer nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, sind die Beschwerden im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Ihre finanzielle Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Einsicht in die Akten ist nicht beim Bundesgericht, sondern bei der zuständigen kantonalen Behörde zu verlangen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_704/2025 und 6B_705/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2026 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Felten 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill