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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.268/2002 /min 
 
Urteil vom 14. Februar 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Y.________, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Z.________ GmbH, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Tschümperlin, Zinggentorstrasse 4, 6000 Luzern 10. 
 
Widerspruchs-, Anfechtungsklage, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 23. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ sen., Ehemann von Y.________, führte von 1971 bis 1995 ein Einzelunternehmen, das mit Bindereiartikeln und künstlichen Blumen handelte. Die Z.________ GmbH belieferte ihn zwischen 1992 und 1994 mit Waren. Zur Bezahlung der aufgelaufenen Rechnungen liess sie sich am 8. November 1994 von X.________ sen. einen Wechsel über DM 230'196.28 und am 9. November 1994 einen weiteren über DM 130'000.-- ausstellen. Diese Wechsel wurden am Verfalltag auf den 8. Mai 1995 prolongiert. 
 
Per 1. April 1995 übergab X.________ sen. das Geschäft an seinen Sohn X.________ jun., wobei auf der Aktivseite ein WIR-Guthaben von Fr. 213'384.-- und auf der Passivseite die Wechselschulden gegenüber der Z.________ GmbH von DM 360'196.28 nicht übertragen wurden. Anschliessend wurde die Einzelfirma des X.________ sen. im Handelsregister infolge Überganges sämtlicher Aktiven und Passiven gelöscht und im SHAB wurde die Übernahme des Geschäftes durch den Sohn publiziert. 
 
X.________ sen. bot der Z.________ GmbH mehrere Male die Begleichung seiner Schulden in WIR an, was diese jedoch ablehnte. Gestützt auf einen Vertrag vom 9./19. Oktober 1995 liess er sein WIR-Guthaben von Fr. 250'000.-- schliesslich U.________ als Darlehen zukommen. Dieser verpflichtete sich, das Darlehen in Raten von Fr. 7'500.-- pro Quartal zurückzuzahlen. Am 15. November 1995 zedierte X.________ sen. die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an seine Ehefrau. 
B. 
X.________ sen. prolongierte mehrere Male die von ihm ausgestellten Wechsel, letztmals am 16. Juli 1997 auf den 8. November 1997. Nachdem die Z.________ GmbH diese bei Fälligkeit erfolglos präsentiert hatte, leitete sie am 9. Dezember 1997 gegen X.________ sen. Wechselbetreibung ein (Nr. bbb), die am 29. April 1998 in einen Verlustschein mündete. Gestützt hierauf stellte die Z.________ GmbH am 13. Oktober 1998 erneut ein Fortsetzungsbegehren (Nr. aaa); am 14. Dezember 1998 wurde ihr wiederum ein Verlustschein ausgestellt. 
 
Nachdem die Z.________ GmbH im Zuge des von ihr gegen X.________ sen. eingeleiteten Strafverfahrens wegen Pfändungsbetrugs von den Vorgängen um das Darlehen U.________ Kenntnis erlangt hatte, verlangte sie mit Gesuch vom 11. November 1999 die Verarrestierung der Darlehensforderung bis zum Maximalbetrag von Fr. 320'000.--. Der Amtsgerichtspräsident I von Hochdorf hiess das Gesuch mit Arrestbefehl vom 12. November 1999 gut. Das Betreibungsamt Emmen vollzog den Arrest Nr. ddd am 16. November 1999 und schätzte den Arrestgegenstand auf Fr. 141'000.--. Anlässlich des Arrestvollzuges meldete Y.________ sogleich ihren Eigentumsanspruch am WIR-Guthaben an. Mit Betreibungsbegehren vom 30. November 1999 prosequierte die Z.________ GmbH den Arrest und das Betreibungsamt Emmen stellte am 1. Dezember 1999 für Fr. 301'495.65 den Zahlungsbefehl Nr. ccc aus (Wechsel vom 8. Februar 1995/16. Juli 1997 über DM 230'196.28 sowie Verlustschein vom 14. Dezember 1998 über Fr. 111'123.35). 
C. 
Am 13. Dezember 1999 reichte die Z.________ GmbH gegen Y.________ Widerspruchsklage im Sinne der Deliktspauliana ein mit dem Begehren, die von ihr im Arrest Nr. ddd erhobene Eigentumsansprache sei abzuerkennen. Mit Klageantwort vom 25. Januar 2000 schloss die Beklagte auf Abweisung der Widerspruchsklage und Aufhebung des Arrestes mit der Begründung, ihr Mann habe ihr die Darlehensansprüche als Abgeltung für ihre jahrelange Mitarbeit im Geschäft zediert. 
 
Das Amtsgericht Hochdorf hiess die Klage mit Urteil vom 1. Februar 2001 gut. Es stellte fest, dass die zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann erfolgte Zession vom 15. November 1995 anfechtbar sei, und verpflichtete diese zu dulden, dass der Anspruch aus Darlehensvertrag vom 9./19. Oktober 1995 gegenüber U.________ gepfändet und verwertet werde. Es erwog, durch die Zession seines einzigen Vermögenswertes habe X.________ sen. der Klägerin mögliches Pfändungssubstrat entzogen und sie insofern geschädigt. Angesichts seiner finanziellen Situation habe gar keine Entschädigung im Sinne von Art. 165 ZGB zur Diskussion stehen können, weshalb die Schädigungsabsicht erwiesen sei. Diese sei schliesslich für die Beklagte erkennbar gewesen. 
 
Das Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, hiess die Klage mit Urteil vom 23. September 2002 ebenfalls gut. Es verwarf den neuen Einwand der Beklagten, die massgebende SHAB-Publikation enthalte keine Einschränkungen und folglich seien auch die Wechselschulden auf den Sohn übergegangen mit der Folge, dass sich die zweijährige Solidarhaftung ihres Ehemannes gemäss Art. 181 OR verwirkt habe; es befand hierzu, durch die Prolongation der Wechsel sei deren Fälligkeit und damit der Beginn der Verwirkungsfrist hinausgeschoben worden. 
D. 
Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Klägerin am 27. November 2002 Berufung eingereicht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides, um Abweisung der Klage und um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beklagte wirft dem Obergericht eine falsche Anwendung von Art. 181 OR vor. 
1.1 Sie macht dabei geltend, die zweijährige Verwirkungsfrist für die Solidarhaftung ihres Ehemannes gemäss Art. 181 Abs. 2 OR habe mit der Geschäftsübernahme bzw. spätestens mit Fälligkeit der Wechselforderungen am 8. Mai 1995 begonnen, denn nach Übergabe des Geschäftes habe er die Wechselforderungen gar nicht mehr rechtswirksam prolongieren können. Im Übrigen gebe Art. 181 Abs. 2 OR nicht die Befugnis, die Fälligkeit einer Forderung beliebig festzulegen. Die Solidarhaftung ihres Mannes sei folglich am 8. Mai 1997 erloschen und die klägerische Betreibung vom 9. Dezember 1997 verspätet. 
1.2 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist (Art. 181 Abs. 1 OR). Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während zwei Jahren, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen (Art. 181 Abs. 2 OR). 
 
Der Tatbestand von Art. 181 OR zeichnet sich dadurch aus, dass jemand die Aktiven und Passiven eines Vermögens oder eines Geschäftes übernimmt, wobei es zulässig ist, nicht alle Aktiven, aber auch nicht alle Passiven zu übernehmen (BGE 79 II 289 E. 4a S. 291). Im internen Verhältnis gehen die Passiven von Gesetzes wegen auf den Erwerber über (BGE 60 II 100 E. 3 S. 107; 79 II 289 E. 4 S. 290). Gegenüber den Gläubigern wird der Übernehmer gemäss Art. 181 Abs. 1 OR jedoch nur und erst dann verpflichtet, wenn die Übernahme den Gläubigern in irgendeiner Form mitgeteilt oder wenn sie publiziert worden ist; mit anderen Worten verleiht erst die Kundgabe an die Gläubiger der internen Abmachung externe Wirkung. 
 
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) wurden die Wechselschulden nicht auf den Sohn übertragen. In der Folge verhandelte X.________ sen. mit der Klägerin auch nach der Übergabe des Geschäftes über die Schuldtilgung: Er bot Zahlung in WIR an, was die Klägerin jedoch ablehnte. Anschliessend nahm er im Betrieb seines Sohnes eine Erwerbstätigkeit auf, um die Wechselschulden begleichen zu können. Parallel dazu prolongierte er mehrere Male die von ihm ausgestellten Wechsel; dies tat er offensichtlich, um drohende Betreibungen und Klagen abzuwenden, mit denen die Verwirkungsfrist gemäss Art. 181 Abs. 2 OR gewahrt wird (BGE 108 II 107 E. 4 S. 111). 
 
X.________ sen. ist demnach nicht nur im internen Verhältnis Schuldner der Wechselforderungen geblieben, vielmehr ist er auch gegen aussen als deren Schuldner aufgetreten und er hat damit das interne Verhältnis gegenüber der Klägerin offen gelegt. Für diese kann folglich nicht die (falsche) SHAB-Publikation massgebend sein, vielmehr durfte sie auf die Willensäusserungen und Tathandlungen des X.________ sen. vertrauen und umgekehrt muss sich dieser seine Kundgebungen und Handlungen anrechnen lassen. Übrigens hat dies auch die Beklagte bis ins kantonale Verfahren hinein getan: Erst vor Obergericht stellte sie sich auf den Standpunkt, die SHAB-Publikation sei massgebend und diese habe eo ipso einen Schuldnerwechsel bewirkt, während sie in der Klageantwort noch ausführte, ihr Mann habe gar nicht gewusst, dass die Publikation im SHAB nicht richtig erfolgt sei. 
 
Da die massgebliche externe Kundgabe mit dem internen Übernahmeverhältnis übereinstimmt, ist der Sohn mit Bezug auf die Wechselforderungen nie zum Schuldner der Klägerin im Sinne von Art. 181 Abs. 1 OR geworden; vielmehr ist X.________ sen. sowohl im internen als auch im Verhältnis zur Klägerin alleiniger Schuldner der Wechselforderungen geblieben. Diese Verbindlichkeiten sind demnach nie zu einer Solidarschuld geworden. Entsprechend stösst die Rüge im Zusammenhang mit der Verwirkung der Solidarhaftung ins Leere. 
2. 
Die Beklagte macht eine Verletzung von Art. 288 SchKG und Art. 2 ZGB geltend. 
2.1 Vorab will die Beklagte sinngemäss einen Widerspruch darin erkennen, dass die Vorinstanz ihren Anspruch gemäss Art. 165 ZGB verneinte, obschon sie in den vorangehenden Erwägungen offen gelassen habe, ob ihr ein solcher überhaupt zustehe. 
 
Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz einzig offen gelassen hat, ob es sich bei der Mithilfe im Geschäft ihres Mannes überhaupt um entschädigungspflichtige Mitarbeit im Sinne von Art. 165 ZGB handelte. Das Obergericht hat anschliessend erwogen, die finanzielle Situation von X.________ sen. sei äusserst prekär gewesen und eine Entschädigung gemäss Art. 165 ZGB hätte zu seiner Überschuldung geführt, was eine Entschädigung so oder anders ausschliesse. Dass diese Erwägung bundesrechtswidrig sei, macht die Beklagte nicht geltend. Im Folgenden ist deshalb davon auszugehen, dass ihr keine Entschädigung gemäss Art. 165 ZGB zustand. 
2.2 Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe gar nicht geschädigt werden können, nachdem ihr Mann die Übertragung des WIR-Guthabens angeboten und die Klägerin dies abgelehnt habe. Angesichts des Desinteresses der Klägerin hätten sie nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass über das WIR-Guthaben frei verfügt werden könne, und deshalb sei weder eine Schädigungsabsicht ihres Mannes gegeben noch wäre eine solche für sie erkennbar gewesen. Im Übrigen bemängelt die Beklagte, dass die Vorinstanz die Frage, wie das WIR-Guthaben in der Zwangsvollstreckung hätte verwerten werden können, offen gelassen habe. 
2.3 X.________ sen. hat zwei auf deutsche Mark lautende Wechsel ausgestellt, weshalb das Vorbringen, die (in Deutschland domizilierte) Klägerin hätte Zahlung in WIR akzeptieren müssen bzw. sie habe es sich selbst zuzuschreiben, dass sie dies abgelehnt habe, von vornherein keinen Sinn macht. 
 
Verfehlt ist sodann die Annahme der Beklagten, wegen des "Desinteresses" der Klägerin habe diese gar nicht im Sinne der Deliktspauliana geschädigt werden können, als ihr Ehemann über das WIR-Guthaben verfügte: Die Klägerin durfte WIR-Zahlungen ebenso ablehnen wie sie keine Sachleistungen an Zahlungsstatt (z.B. Bilder oder Schmuck) hätte akzeptieren müssen. Dennoch sind solche Vermögenswerte für den Gläubiger nicht ohne Belang, denn sie stellen pfändbares Haftungssubstrat dar für den Fall, dass die Schuld nicht wie vereinbart getilgt wird. Der Schuldner benachteiligt deshalb den Gläubiger im Sinne von Art. 288 SchKG, wenn er Vermögenswerte, die bei ihm pfändbar wären, ohne Gegenleistung auf andere überträgt. Dies gilt umso mehr für den vorliegenden Fall, in dem X.________ sen. nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz über kein anderes Pfändungsgut verfügt. 
 
Damit ist gleichzeitig dem Argument der Boden entzogen, das Desinteresse der Klägerin an der WIR-Zahlung habe eine Benachteiligungsabsicht des Ehemannes und deren Erkennbarkeit für die Beklagte ausgeschlossen. Für die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Deliktspauliana kann im Übrigen auf die Erwägungen des Obergerichts verwiesen werden, die nicht oder jedenfalls nicht substanziiert angefochtenen worden sind (Art. 55 Abs.1 lit. c OG). So hat die Vorinstanz für die Benachteiligungsabsicht auf das ungewöhnliche Vorgehen des Ehemannes verwiesen (Umwandlung eines WIR-Guthabens in Bargeld durch Gewährung eines Darlehens in WIR mit der Vereinbarung quartalsweiser Amortisation in Schweizer Franken bzw. Rückzahlung des gesamten Betrages, sobald der Darlehensnehmer die Liegenschaft verkauft habe, mit anschliessender Zession der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die Ehefrau zu einer Zeit, als er sich in einer prekären finanziellen Situation befand und von seiner Gläubigerin bedrängt wurde). Betreffend Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht hat die Vorinstanz festgehalten, die Beklagte habe durch ihre Mitarbeit im Geschäft von den Warenlieferungen und den hohen Schulden ihres Ehemannes gewusst; sodann habe sie gemäss ihren eigenen Aussagen von den Wechselschulden und der verweigerten Annahme des WIR-Guthabens sowie auf Grund der mitunterzeichneten Steuererklärung von den prekären Vermögensverhältnissen ihres Mannes Kenntnis gehabt. 
 
In offenem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht schliesslich das sinngemässe Vorbringen, WIR-Guthaben seien gar nicht pfänd- und damit auch nicht verarrestierbar. WIR-Geld ist zwar nicht Schweizer Währung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, weshalb für einen WIR-Check weder die Betreibung eingeleitet noch die Fortsetzung verlangt werden kann (BGE 94 III 74 E. 3 S. 76 f.). Hingegen stellen WIR-Guthaben Vermögenswerte dar, die pfändbar sind und die auch im Konkursfall liquidiert werden müssen (BGE 127 III 371 E. 4a S. 372). Aus diesem Grund braucht nicht abschliessend geklärt werden, ob nach Darstellung der Beklagten eine WIR-Forderung verarrestiert wurde, oder ob der darlehensmässige Rückforderungsanspruch in Landeswährung bzw. die Barrückzahlungen den Arrestgegenstand bilden, wie dies die Vorinstanz befunden hat. 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung unbegründet und demnach abzuweisen ist. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war sie von Anfang an aussichtslos. Damit mangelt es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 152 Abs. 1 OG), was zur Abweisung des entsprechenden Gesuchs führt. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, erübrigt sich eine Parteientschädigung an die Klägerin. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Februar 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: