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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 405/04 
 
Urteil vom 14. Februar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
V.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler, Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene V.________ meldete sich am 5. November 1998 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung eines rheumatologischen Gutachtens des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (vom 31. März 1999) und zusätzlichen Abklärungen, insbesondere Beizug eines Arbeitgeberberichts der X.________ AG, bei welcher die Versicherte von 1. Juni 1979 bis 31. August 1995 als Automatenführerin gearbeitet hatte, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. Juli 1999 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 6 %. Auf Beschwerde hin stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2000 fest, dass die Versicherte aus somatischer Sicht für eine körperlich leichtere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wies die Sache jedoch zur ergänzenden Abklärung der psychischen Situation an die IV-Stelle zurück. Gestützt auf das in der Folge bei Dr. med. B._________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie eingeholte Gutachten vom 9. April 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Mai 2001 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 65 % zu (Verfügung vom 6. August 2001). 
B. 
Auf Beschwerde hin liess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 ein Gerichtsgutachten bei Dr. med. S.________, Oberarzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie an der Psychiatrischen Klinik Z.________ erstellen. Gestützt auf diese Expertise vom 20. Oktober 2003 hiess es die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Mai 2004 teilweise gut, indem es die Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2001 insoweit abänderte, als es den Beginn des Anspruchs auf eine halbe Rente auf den 1. Mai 2000 festsetzte. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ unter Beilage eines Berichts der Werkstatt Q.________ (vom 29. Juni 2004) die Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr mit Wirkung ab 1. November 1999 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem sei dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für die Bemühungen vor dem kantonalen Gericht eine gerichtsübliche Entschädigung zuzusprechen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (6. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Dasselbe gilt für die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision. Zutreffend sind im Weiteren die Darlegungen der Vorinstanz über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 274; AHI 1998 S. 124 Erw. 3c) sowie zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b; AHI 1998 S. 291). Richtig sind ferner die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 2b/cc) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen sind der Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie die Höhe des Invaliditätsgrades insbesondere die massgebende Einschränkung der Leistungsfähigkeit. 
3. 
3.1 Nach umfassender Würdigung sämtlicher Unterlagen gelangte das kantonale Gericht in seinem einlässlich begründeten Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichtere, wechselbelastende Tätigkeit (ohne langes Stehen) zu 50 % zumutbar ist. Aus somatischer Sicht wurde diesbezüglich keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit festgestellt, was denn von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf das ihrerseits eingeholte Gutachten der Psychiatrischen Klinik Z.________ vom 20. Oktober 2003, welches - wie sie zutreffend festhielt - alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt und dem mithin volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Derartige Gründe sind vorliegend keine ersichtlich. 
3.2 Laut Gerichtsexpertise leidet die Beschwerdeführerin an "Angst- und depressive Störung gemischt" (ICD-10: F41.2) im Sinne einer leichten und nicht anhaltenden ängstlichen Depression; an einer prolongierten Anpassungsstörung mit Maladaptation und Malcoping nach traumatischer Trennung vom Lebenspartner (ICD-10: F43.2) mit nachfolgender Angst und depressiver gemischter Reaktion (ICD-10: F43.22) sowie an einem lumbosakralen Schmerz- und Beschwerdesyndrom ohne Hinweis auf radikuläre Ausfallsymptomatik, bzw. sonstige Neurologie. Zur Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hält Dr. med. S.________ u.a. fest, eine mindestens 50%ige Tätigkeit erscheine als angemessen und realisierbar, jedoch mit bescheidenen Anforderungen und Erwartungen an die Arbeitsleistung. Es sei darauf zu achten, dass die Versicherte keine schwere, Lasten hebende bzw. sonstige körperliche Tätigkeit verrichte, sondern eher leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten in abwechslungsreicher, möglichst sitzender Position ausübe. In der bisherigen Tätigkeit an einer Maschine bezeichnet er die Beschwerdeführerin auf dem aktuellen Arbeitsmarkt u.a. mangels Durchhaltevermögen und sozialer Flexibilität als nicht mehr vermittelbar. Unter der derzeitigen guten Situation in der geschützten Werkstatt Q.________ sei es gelungen eine ordentliche halbtägige Arbeitsleistung zu erreichen. Unter günstigen Konstellationen und einem entsprechend gestalteten Arbeitsplatz könne dies durchaus auch auf dem freien Arbeitsmarkt möglich sein. 
3.3 Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten nicht nur die Abklärungen der Ärzte berücksichtigt. Vielmehr ergibt sich daraus, dass auch Rücksprache mit der Werkstatt Q.________ genommen wurde, wo die Versicherte seit einigen Jahren arbeitet (Telefonat vom 3. September 2003). Deren Einschätzung fand Eingang in die Expertise und wurde bei der Bewertung der Restarbeitsfähigkeit mit berücksichtigt. Danach kann die Versicherte sitzende, leichte Tätigkeiten, rund 4 Stunden pro Tag Serienarbeiten (Versandarbeiten, etc.) sehr gut durchführen. Vorbehalte wurden angebracht bei Einsätzen an andern Orten, da sie sehr labil bezüglich Veränderung, Ortswechseln sei. Der mit Verwaltungsgerichtbeschwerde eingereichte aktuelle Bericht der Werkstatt Q.________ vom 29. Juni 2004, wonach die Versicherte für eine Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft nicht empfohlen werden könne, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Im aufgezeigten Sinne körperlich leichte und wechselbelastende, möglichst sitzende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden. Die im Bericht der Werkstatt Q.________ vom 29. Juni 2004 angeführten Einschränkungen, welche im Gutachten im Übrigen grösstenteils berücksichtigt wurden, sind zwar nicht unerheblich, führen aber auch in Kombination mit dem Erfordernis einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit nicht dazu, dass von Tätigkeiten gesprochen werden müsste, die nur in so eingeschränkter Form möglich sind, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a). Der Beschwerdeführerin stehen - trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen - auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, sodass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten gesprochen werden kann. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt denn nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02). Mit der Vorinstanz kann daher eine zumutbare wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bejaht werden. 
Sämtliche weitern Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
4. 
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. 
4.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommens (Valideneinkommens) ging die Vorinstanz in Bestätigung der Verwaltung vom Einkommen aus, das die Beschwerdeführerin bei ihrer früheren Arbeitgeberin, der X.________ AG, im Jahre 2001 durchschnittlich erzielen würde, was Fr. 47'460.50 ergab. Dies ist nicht zu beanstanden und blieb denn auch unbestritten. 
4.2 Das Invalideneinkommen setzte das kantonale Gericht zu Recht aufgrund der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) fest. Es legte der Berechnung den standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 von Fr. 3658.- zugrunde. Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2004, Heft 12, S. 94, Tabelle B 9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % für das Jahr 2001 (vgl. Die Volkswirtschaft 2004, Heft 12, S. 95, Tabelle B 10.3, Nominallohnindex, Frauen; BGE 129 V 408) ergab sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 23'452.80. Dies ist nicht zu beanstanden. Von diesem auf Durchschnittswerten beruhenden Jahrenseinkommen gewährte sie einen leidensbedingten Abzug von 10 %, woraus ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 21'107.50 resultierte. Diesen Abzug begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dadurch eingeschränkt ist, dass sie nur körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten verrichten kann. Mithin wurden aber die weitern Einschränkungen, wie sie aus dem Gerichtsgutachten und dem Bericht der Werkstatt Q.________ vom 29. Juni 2004 hervorgehen, nicht berücksichtigt. So spricht Dr. med. S.________ ergänzend von bescheidenen Anforderungen und Erwartungen an die Arbeitsleistung und von günstigen Konstellationen die erfüllt seine müssen, um die entsprechende Leistungsfähigkeit zu ermöglichen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein erhöhter leidensbedingter Abzug von 15 % (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002, S. 67 ff. Erw. 4), was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 19'934.90 führt. Dadurch wird der unterdurchschnittlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Versicherten entsprechend Rechnung getragen. 
4.3 In Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 23'452.80 und Invalideneinkommen von Fr. 19'934.90) ist mithin von einem Invaliditätsgrad von 57 % auszugehen, womit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Der Vorinstanz ist daher im Ergebnis beizupflichten. 
5. 
Was den Zeitpunkt des Rentenbeginns anbelangt, ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass im Gerichtsgutachten keine konkreten zeitlichen Angaben bezüglich des Beginns der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu finden sind. Auch aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage lässt sich dieser Zeitpunkt nicht zuverlässig bestimmen. Indem das kantonale Gericht diesbezüglich auf das Datum des Berichts des Psychiatrischen Zentrums Y.________ vom 23. Mai 2000 abstellte, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern dieses Datum massgebend sein sollte, zumal die Beschwerdeführerin seit 8. Juli 1999 dort in Behandlung stand. Zudem wurde eben dieser Bericht hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsfähigkeit mangels Begründung im angefochtenen Entscheid zu Recht als nicht nachvollziehbar beurteilt, womit auch bezüglich der hier strittigen Frage nicht darauf abgestellt werden kann. Im Übrigen gilt festzustellen, dass bei einer Annahme der relevanten Arbeitsunfähigkeit ab 23. Mai 2000 der Beginn des Rentenanspruchs mit der Verwaltung nach Ablauf der einjährigen Wartefrist auf den 1. Mai 2001 hätte festgesetzt werden müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist jedoch auch das Datum der Anmeldung zum Leistungsbezug vom November 1998 nicht ohne weiteres relevant. Vielmehr gilt es bei dieser Ausgangslage die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über den Beginn des Rentenanspruchs neu befinde. 
6. 
6.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter ausgeführt, das dem Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren zufolge unentgeltlicher Verbeiständung zugesprochene Honorar sei zu tief angesetzt worden. 
6.2 Die Rüge, das fragliche Honorar sei zu niedrig, wird ausschliesslich von der Beschwerdeführerin geltend gemacht; ihr Rechtsvertreter hat in eigenem Namen keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im angefochtenen Entscheid wurde dem Rechtsvertreter ein Honorar von pauschal Fr. 3100.- zugesprochen. Die Beschwerdeführerin selbst ist durch die entsprechende Ziffer des vorinstanzlichen Rechtsspruchs nicht berührt. Insbesondere hat sie auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Ziffer. Sie ist deshalb im vorliegenden Verfahren zur Anfechtung der richterlichen Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht legitimiert. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden (BGE 110 V 363 Erw. 2 mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 32 S. 98 Erw. 2 in fine). 
7. 
Das Verfahren betreffend Versicherungsleistungen sowie unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG; SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Zufolge teilweisen Obsiegens steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Insoweit ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegenstandslos geworden. Im Übrigen kann diesem entsprochen werden, da die hierfür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 
Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 6. August 2001 betreffend Beginn des Anspruchs auf eine halbe Rente neu entscheide. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Rolf Vogler, Rüti, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird für das kantonale Verfahren über eine Parteientschädigung sowie über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Februar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: