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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 353/04 
 
Urteil vom 14. Februar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
W.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
W.________, geboren 1953, arbeitete ab Juni 2000 für das Alters- und Pflegeheim S.________ und war bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Basler") unfallversichert. Am 8. August 2001 wollte sie eine Patientin vom Bett aufheben und in den Rollstuhl transferieren, als Letztere auf W.________ fiel, welche ihrerseits stürzte und mit Kopf und Körper gegen einen Heizkörper stiess. Die gleichentags aufgesuchte Frau Dr. med. M.________ liess bildgebende Abklärungen vornehmen und diagnostizierte mit Bericht vom 6. September 2001 eine Commotio cerebri sowie multiple Prellungen an Kopf, linkem Knie, Lenden- und Halswirbelsäule sowie Hüfte. Nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen stellte die "Basler" mit Verfügung vom 19. April 2002 ihre Leistungen ein; diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2002 aufgehoben und eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet. In der Folge nahm die "Basler" mehrere Arztberichte zu den Akten (unter anderem einen des Dr. med. H.________ vom 17. September 2002) und veranlasste eine polydisziplinäre Expertise vom 8. Mai 2003 durch das Zentrum Z._________. Mit Verfügung vom 11. September 2003 stellte die "Basler" ihre Leistungen per 9. März 2002 ein, da keine organischen unfallbedingten Befunde mehr vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten, während die geklagten psychischen Beschwerden keine adäquat kausalen Unfallfolgen seien. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2003 bestätigt, dabei jedoch zusätzlich eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10% zugesprochen. 
B. 
Die dagegen - unter Beilage eines Berichtes des Dr. med. O.________ vom 3. Oktober 2003 - erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. August 2004 ab. 
C. 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihr eine Rente der Unfallversicherung im Umfang von mindestens 50% sowie "die eingestellten Versicherungsleistungen" ebenfalls zu mindestens 50% zuzusprechen. Gleichzeitig reicht sie je einen Bericht der Klinik G.________ vom 24. November 2003, der Klinik S.________ vom 9. Juli 2004, des Dr. med. H.________ vom 22. Juli 2004 sowie des Dr. med. O.________ vom 4. August 2004 ein. 
 
Die "Basler" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz über die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung und dabei insbesondere derjenige auf eine Rente. Die Integritätsentschädigung war dagegen schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. 
2.1 Das kantonale Gericht geht in Würdigung der medizinischen Akten davon aus, dass ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die "Basler" keine unfallkausalen somatischen Beschwerden mehr vorgelegen hätten und die geklagten psychischen Leiden nicht adäquat kausale Unfallfolgen seien. Die Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, sie sei von mehreren Fachärzten und Spitälern abgeklärt worden, welche allesamt eine nach dem Unfall entstandene Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten; weiter lägen die Meinungen dreier Psychiater vor, die von einem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von August 2001 und den psychischen Beschwerden ausgingen. Bei widersprechenden Arztberichten sei eine neutrale Begutachtung notwendig. 
2.2 Die Gutachter des Zentrums Z._________ schätzen die Arbeitsfähigkeit in rein organischer Hinsicht auf 100%; es bestünden keine unfallbedingten organischen Befunde, welche diese Arbeitsfähigkeit einschränken würden, was insbesondere für den diskreten Hartspann und die Druckdolenz der Nackenmuskulatur zutreffe; die weiter festgestellten lumbosacralen Beschwerden seien vorbestehend. Die polydisziplinäre Expertise des Zentrums Z._________ vom 8. Mai 2003 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt ihr grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Mit überzeugender Begründung hat das kantonale Gericht erkannt, dass den Berichten des Dr. med. H.________ vom 17. September 2002 sowie des Dr. med. O.________ vom 3. Oktober 2003 keine entscheidwesentliche Begründung zukommt; diese Berichte vermögen denn auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Gutachter des Zentrums Z._________ zu wecken (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Versicherte einen Bericht der Klinik G.________ vom 24. November 2003 über den Klinikaufenthalt vom 12. Oktober bis 8. November 2003 zu den Akten gelegt. Da diese Ausführungen den Sachverhalt bis zur Zeit des Einspracheentscheides im Oktober 2003 betreffen, sind sie im letztinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Allerdings vermag dieser Klinikbericht keine Zweifel am somatischen Teil des Gutachtens des Zentrums Z._________ zu wecken, da er nur die psychischen Beschwerden betrifft. Die letztinstanzlich weiter eingereichten Berichte der Klinik S.________ vom 9. Juli 2004, des Dr. med. H.________ vom 22. Juli 2004 sowie des Dr. med. O.________ vom 4. August 2004 sind für das vorliegende Verfahren dagegen allein schon deshalb nicht massgebend, da sie einen Zeitpunkt nach dem - Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis bildenden (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101) - Zeitraum bis zum Einspracheentscheid von Oktober 2003 betreffen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Abklärungen. 
2.3 Im Hinblick auf die psychischen Beschwerden hat das kantonale Gericht zu Recht das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges bejaht, da nach den Ausführungen im Gutachten des Zentrums Z._________ vom 8. Mai 2003 der Unfall "als Kristallisationspunkt und Aufhängepunkt für das Ausdrücken eines lange aufgestauten psychischen Konfliktes diente". Damit ist der Unfall für die geklagten psychischen Leiden zumindest eine Teilursache, was für die Bejahung der natürlichen Kausalität genügt (BGE 119 V 337 Erw. 1). Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verkannt, wenn betreffend psychische Beschwerden allein auf Arztberichte verwiesen wird, da diese den Sachverhalt und damit die - nicht bestrittene - natürliche Kausalität beschlagen. Zusätzliche Abklärungen sind deshalb auch in dieser Hinsicht nicht notwendig. 
 
Was den weiter notwendigen adäquaten Kausalzusammenhang betrifft, kann vollumfänglich auf die überzeugende Begründung des kantonalen Gerichts verwiesen werden, welches die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 zutreffend angewandt und das Vorliegen der Adäquanz zu Recht verneint hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird denn auch nichts zu dieser Frage vorgebracht. 
2.4 Da keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen (vgl. Erw. 2.2 hievor) und die psychischen Beschwerden nicht adäquat kausale Unfallfolgen sind (vgl. Erw. 2.3 hievor), hat die "Basler" ihre Leistungen zu Recht eingestellt. 
 
Nicht massgebend ist im Übrigen, dass die Invalidenversicherung gemäss Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine halbe Invalidenrente ausrichtet. Denn für diese Sozialversicherung sind - wegen ihrer Ausgestaltung als finaler Versicherung (vgl. BGE 124 V 178 Erw. 3b mit Hinweisen) - die (unter Umständen verschiedenen) Ursachen der Invalidität nicht massgebend, solange sie Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sind (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der von der Versicherten beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung ist somit nicht nötig. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 14. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: