Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 745/05
Urteil vom 14. Februar 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
Z.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, Dahliastrasse 5, 8008 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. August 2005)
Sachverhalt:
A.
Z.________, geboren 1954, ist seit 1983 als Baumaschinenführer und seit 1992 als Vorarbeiter für die Firma N.________ AG tätig; zur Zeit arbeitet er mit einer Leistung von 50 %, verteilt über den ganzen Tag, in seiner angestammten Tätigkeit. Am 30. Januar 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich in erwerblicher Hinsicht unter anderem einen Bericht der Arbeitgeberfirma vom 13. Februar 2004 einholte und Berufsberatung durchführte. Die Verwaltung zog zudem einen Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals X.________ vom 28. April/10. Mai 2004 bei; weiter nahm sie je einen Bericht des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH Innere Medizin, vom 18. Februar 2004 sowie des Dr. med. G.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, vom 22./25. Februar 2004 zu den Akten (Letzterer mit Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals X.________ vom 21. Oktober 2003 sowie mit Bericht derselben Institution über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 25. September 2003). Die IV-Stelle nahm eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie einen Invaliditätsgrad von 43 % an und sprach Z.________ mit Verfügung vom 13. August 2004 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2004 eine Viertelsrente zu. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 24. November 2004 bestätigt.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 2005 ab.
C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Er lässt eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberfirma vom 11. Oktober 2005 einreichen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zutreffend sind die Erwägungen des kantonalen Gerichts über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), der Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist der Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Viertelsrente.
2.1 Die Vorinstanz stellt auf die Einschätzung der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals X.________ ab und geht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus. Für die Bemessung des Einkommens nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) stellt das kantonale Gericht auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ab und berücksichtigt einen Abzug von 15 %, während es das aktuell - im Umfang einer Tätigkeit von 50 % - erzielte Einkommen am angestammten Arbeitsplatz nicht als massgebend erachtet, da kein stabiles Arbeitsverhältnis vorliege und der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht optimal ausschöpfe. Für das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) stellt die Vorinstanz auf den zuletzt erzielten Lohn ab, was zu einem Invaliditätsgrad von 43 % führe.
Der Versicherte ist demgegenüber der Ansicht, aufgrund der medizinischen Berichte ergebe sich, dass er an seinem angestammten Arbeitsplatz optimal eingegliedert sei; ein Stellenwechsel sei nicht zumutbar. Sei dennoch für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen, sei nicht der Zentralwert, sondern der Bereich Handel/Reparatur massgebend, und es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen.
2.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Formularbericht "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals X.________ vom 10. Mai 2004 sowie Bericht der gleichen Institution über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 25. September 2003).
2.3 Das Valideneinkommen ist anhand des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; Urteil H. vom 4. April 2002, I 446/01, Erw. 2b). Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht vorgebracht wird, ist jedoch nicht das Einkommen des Jahres 2002, sondern dasjenige im Jahr des Rentenbeginns 2004 massgebend (BGE 129 V 222). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 13. Februar 2004 hätte der Versicherte in diesem Jahr einen Lohn von Fr. 6645.- monatlich erzielt, was - bei dreizehn Monatslöhnen - einen Betrag von Fr. 86'385.- ausmacht.
2.4
2.4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen oder die Zahlen der Blätter dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
Auf das aktuell erzielte Einkommen kann hier deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich bloss um eine Beschäftigung im Umfang von 50 % handelt. Da der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit aber 100 % arbeitsfähig ist (Erw. 2.2 hievor), schöpft er mit dieser Tätigkeit die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus. Damit kann offen bleiben, ob das aktuelle Arbeitsverhältnis nun stabil ist (wie es der Beschwerdeführer annimmt) oder nicht (wovon die Vorinstanz ausgeht). Insoweit ist es auch nicht entscheidend, ob Ärzte den Versicherten am angestammten Arbeitsplatz als optimal eingegliedert erachten oder nicht; die Frage der bestmöglichen Eingliederung ist im Übrigen - anders als in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angenommen - nicht "unbestritten", sondern einer der zentralen Streitpunkte dieses Verfahrens.
2.4.2 Der Versicherte bringt vor, ein Berufswechsel sei ihm nicht zumutbar. Aufgrund der konkreten Umstände (Ausbildung, Alter, Schmerzen, Sprachkenntnisse) habe er "konkret keine Chance, sich auf dem freien Arbeitsmarkt zu behaupten"; er würde damit lediglich zum Sozialhilfempfänger. Schliesslich könnte die Arbeitslosigkeit und die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu einer psychischen Belastung führen, welche die Restarbeitsfähigkeit bedrohe.
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass für den Entscheid über die Zumutbarkeit eines Stellen- resp. Berufswechsels die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend sind. Jedoch sind damit nur die konkreten Eigenheiten hinsichtlich der Person des Versicherten gemeint, nicht jedoch hinsichtlich des massgebenden Arbeitsmarktes. Letzterer ist in der Invalidenversicherung gemäss Art. 7 in fine ATSG der ausgeglichene hypothetische Arbeitsmarkt (vgl. für die Geltung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes bei erwerblich orientierten Leistungen AHI 2003 S. 271 Erw. 3 mit Hinweis [= Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01]). Dies gilt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung - welche über die Elemente der Erwerbsunfähigkeit resp. der Invalidität (Art. 7 f. ATSG) sowie über den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), einen hypothetischen Arbeitsmarkt voraussetzen - unterlaufen würden, wenn für die Prüfung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels der reale Arbeitsmarkt massgebend wäre. Damit hätte die Invalidenversicherung aber letztlich für die Folgen der Arbeitslosigkeit aufzukommen, weil ein Versicherter keine Stelle findet, obwohl ihm dies aufgrund seines Gesundheitszustandes auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglich wäre.
Dafür, dass der Versicherte durch einen Berufswechsel resp. durch eine allfällige Arbeitslosigkeit einen psychischen Gesundheitsschaden erleiden könnte, der eine Auswirkung auf seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hätte, finden sich in den Akten keine Hinweise. Vielmehr haben die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals X.________ im Formularbericht "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" vom 10. Mai 2004 die psychischen Funktionen als uneingeschränkt erachtet, während Dr. med. G.________ am 22. Februar 2004 in diesem Formular wegen der Schmerzen das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit als eingeschränkt beurteilt hat, aber keine weiteren Ausführungen gemacht hat.
2.4.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird schliesslich vorgebracht, dass der Unterschied zwischen dem effektiv bezogenen Lohn und dem hypothetischen Lohn bloss Fr. 5264.- pro Jahr ausmache; es sei unzumutbar, den Versicherten wegen dieses geringen Betrages "dem freien Arbeitsmarkt auszusetzen im Wissen darum, dass er kaum eine Stelle finden" werde "und schlussendlich von der Sozialhilfe leben" müsse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass diese Lohndifferenz entscheidend ist für den Anspruch auf eine Viertelsrente oder auf eine halbe Rente. Daher ist auch aus diesem Grund ein Berufswechsel zumutbar, dies insbesondere unter dem Aspekt, dass für die Invalidenversicherung der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (vgl. Erw. 2.4.2 hievor).
2.4.4 Damit erscheint der Berufswechsel zumutbar und das Invalideneinkommen ist anhand der statistischen Zahlen der Lohnstrukturerhebung festzusetzen. Zu betonen ist, dass der Versicherte selbstverständlich nicht tatsächlich gezwungen wird, seine bisherige Stelle aufzugeben; vielmehr wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung berücksichtigt, was er auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte. Entgegen der Meinung des Versicherten ist nicht auf den Lohn im Sektor Handel/Reparatur, sondern auf den Zentralwert abzustellen, da ihm auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine grosse Bandbreite unterschiedlichster einfacher und repetitiver Montage-, Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in Industrie oder Gewerbe offen stehen (insbesondere hat der Einsatz von Maschinen die schweren körperlichen Hilfsarbeiten stark verdrängt, weshalb in der Folge mehr Überwachungs- und Kontrollarbeiten anfallen; Urteil C. vom 11. Oktober 2005, I 269/05, Erw. 3.6).
Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer monatlich Fr. 4557.- brutto. Angepasst an die Lohnentwicklung bis zum Jahr des Rentenbeginns 2004 (BGE 129 V 222; 2003: + 1,4 %, 2004: + 0,9 % [Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 95 Tabelle B10.2]) und umgerechnet auf die in diesem Jahr betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 94 Tabelle B9.2) führt dies zu einem Betrag von monatlich Fr. 4848.90 und jährlich Fr. 58'186.80.
2.4.5 Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis; Urteil Y. vom 25. Juli 2005, U 420/04, Erw. 2.2 f.).
In Anbetracht der Umstände des Einzelfalles kann nicht davon gesprochen werden, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. So hat das kantonale Gericht sowohl die gesundheitsbedingten Einschränkungen wie auch die eingeschränkte berufliche Umstellungsfähigkeit berücksichtigt. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte bescheidene Qualifikation ist dagegen schon in der Verwendung der Tabellenlöhne des Anforderungsniveaus 4 (anstelle eines höheren Niveaus) enthalten, obwohl der Versicherte immerhin als Vorarbeiter tätig war und immer noch ist. Das Alter des Versicherten (zur Zeit des Einspracheentscheides im November 2004 gut 50 Jahre) fällt - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - nicht ins Gewicht, da Hilfsarbeiten auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Die vom Beschwerdeführer weiter erwähnte Tatsache, dass er eine zweiundzwanzigjährige Betriebszugehörigkeit aufweise, kann tatsächlich dazu führen, dass beim Antritt einer neuen Stelle der bisher allenfalls lohnrelevante Vorteil der Dienstjahre wegfällt. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem - hier massgebenden - hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) durchaus positiv zu werten ist, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt. Vor allem aber bleibt zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc, AHI 1999 S. 243 Erw. 4c, Urteil Y. vom 25. Juli 2005, U 420/04, Erw. 2.5.4).
Damit ist vom Invalideneinkommen von Fr. 58'186.80 (Erw. 2.4.4 hie vor) ein behinderungsbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen, was zum massgebenden Betrag von Fr. 49'458.80 führt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 86'385.- (Erw. 2.3 hievor) führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 43 % und damit zum Anspruch auf eine Viertelsrente.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: