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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 296/05 
 
Urteil vom 14. Februar 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Meyer und Borella; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
K.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Anwaltsbüro Lätsch + Hässig, Joweid Zentrum 1, 8630 Rüti, 
 
gegen 
 
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. Mai 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geboren 1965, erlitt am 17. September 1999 beim Reiten nach einem Gangartwechsel vom Galopp in den Schritt ein Schleudertrauma. Die "Winterthur" Schweizerische Versicherungsgesellschaft lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 6. Juni 2003 und Einspracheentscheid vom 8. Januar 2004 ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Mai 2005 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 8. Januar 2004 sei die Winterthur zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während die Winterthur auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin am 17. September 1999 beim Reiten einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 UVG, zum Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sowie insbesondere zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit (vgl. die zu Art. 9 Abs. 1 UVV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 122 V 233 Erw. 1 mit Hinweisen, 129 V 404 Erw. 2.1; zu Art. 4 ATSG: RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576) und die Rechtsprechung, wonach die einzelnen Umstände des leistungsbegründenden Geschehens vom Ansprecher glaubhaft zu machen sind (BGE 116 V 140 Erw. 4b mit Hinweis), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nach Lehre und Rechtsprechung in einer unkoordinierten Bewegung bestehen kann. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 ff. Erw. 2 mit Hinweisen und die dort dargelegten Beispiele aus der Rechtsprechung). 
2. 
Zum Vorfall vom 17. September 1999 findet sich in den Akten was folgt. 
2.1 Die Versicherte suchte zwei Tage nach dem Ereignis am 19. September 1999 Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH (Bericht über die Notfallkonsultation vom 19. September 1999), und das Kreisspital X.________ auf, wo sie am 21. September 1999 geröntgt wurde (Berichte vom 19. und 21. September 1999). Aus den damals erstellten Arztberichten ergeben sich keinerlei Hinweise auf den Ablauf des Ereignisses. 
2.2 Eine indirekte Schilderung des Herganges findet sich erstmals im Bericht des PD Dr. med. S.________ und der Frau Dr. med. F.________ vom Universitätsspital Y.________, Neurologische Poliklinik, vom 21. Januar 2000. Selber hat die Versicherte den Vorfall im Juli 2000 in der Unfallanzeige an die Zürich Versicherungen dargelegt. Schliesslich erfolgten wiederum Darlegungen gegenüber den Helsana Versicherungen am 31. Mai 2001 und gegenüber der Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2002. Diesen Schilderungen ist gemeinsam, dass das Pferd einen Gangartwechsel vom Galopp in den Schritt vorgenommen hat. Im Bericht an die Helsana ist davon die Rede, das Pferd sei eingeknickt, währenddem in den übrigen Schilderungen von einem Stolpern des Pferdes die Rede ist. 
2.3 Wie die Vorinstanz gestützt auf den - von der Beschwerdeführerin eingereichten - Bericht einer erfahrenen Reitlehrerin, G.________, vom 5. April 2004 richtig ausgeführt hat, kommt es häufig vor, dass ein Pferd stolpert. Dabei handelt es sich um einen gewöhnlichen Vorgang, mit welchem ein Reiter zu rechnen hat. Dem gegenüber steht das Einknicken eines Pferdes mit beiden Vorderbeinen, welches oft zu Kopfüberstürzen vom Pferd führt. Dieses Einknicken mit beiden Vorderbeinen wird auch als eigentliches Einbrechen bezeichnet. Es kommt seltener vor und ein Reiter hat mit einem solchen Vorgang, insbesondere wenn er über ein erfahrenes, trittsicheres Pferd verfügt, nicht zu rechnen. Währenddem der letztgenannte Vorgang als Unfall im Rechtssinne bezeichnet werden kann, da der übliche Bewegungsablauf durch eine Programmwidrigkeit gestört wird und damit das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen ist (vgl. BGE 130 V 118 Erw. 2.1), liegt im blossen Stolpern eines Pferdes beim Gangart- oder Schrittwechsel kein Unfall im Rechtssinne. 
3. 
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, kann die Beschwerdeführerin nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3) Tatsachen nachweisen, welche auf einen Unfall im Rechtssinne schliessen liessen. So hat denn die Beschwerdeführerin selber den Vorfall bei ihrer ersten Eingabe an die Zürich Versicherungen vom Juli 2000 als einfaches Stolpern beschrieben. Dasselbe ergibt sich aus der Schilderung gegenüber den Ärzten im Januar 2000. Einzig in der Schilderung gegenüber der Helsana wurde von einem Einknicken, allerdings nicht von einem Einbrechen mit den Vorderbeinen gesprochen. Wäre ein solch aussergewöhnliches Ereignis, bei dem das Pferd selbst zu Fall kommt und sich verletzen kann, eingetreten, hätte dies die Beschwerdeführerin sicher erwähnt. Indessen sprach sie auch ein Jahr später im Schreiben gegenüber der Winterthur Versicherungen von einem einfachen Stolpern. Mithin ist der Beweis, dass es sich beim Ereignis vom 17. September 1999 um einen Unfall im Rechtssinne handelte, weder erbracht noch zu erbringen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 14. Februar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: