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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_18/2011 
 
Urteil vom 14. Februar 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. November 2010. 
In Erwägung, 
dass K.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. November 2010 betreffend die von der IV-Stelle zugesprochene Leistung (halbe Rente ab 1. Oktober 2005 und ganze Rente ab 1. April 2009) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat, 
dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 24. Januar 2011), 
dass offen bleiben kann, ob das kantonale Versicherungsgericht eine Gehörsverletzungen begangen hat, indem es sich nicht mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Administrativgutachten vom 7. Juni 2007 auseinandergesetzt hat, war es dieser doch ohne weiteres möglich, das vorinstanzliche Erkenntnis sachgerecht anzufechten und ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung selbst bei freier Prüfung nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 9C_522/2010 vom 29. September 2010 E. 2 mit Hinweis), 
dass die in der Beschwerde erwähnten drei ärztliche Berichte den Beweiswert der Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht zu mindern vermögen, 
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Gutachter hätten die Kieferbeschwerden nicht oder zu wenig berücksichtigt, 
dass nicht ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, inwiefern diese anamnestisch lediglich im Zusammenhang mit dem Essen geklagten Beschwerden die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkten, 
dass sich aus dem Verlaufsgutachten vom 23. März 2009 nichts anderes ergibt, 
dass die der Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2002 ausgerichtete deutsche Rente eine Berufsunfähigkeitsrente ist und sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt (vgl. Urteil 9C_228/2009 vom 5. November 2009 E. 4.1 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 430/00 vom 19. Juni 2001 E. 3a), ohne dass die Akten der betreffenden Versicherung beizuziehen wären, 
dass die vorinstanzlichen Erwägungen zum Status als ohne gesundheitliche Beeinträchtigung Voll-, Teil- oder Nichterwerbstätige (BGE 125 V 146 E. 2c S. 149; vgl. auch BGE 131 V 51) für die Zeit bis Ende September 2005 und auch der Einkommensvergleich der IV-Stelle nicht bestritten worden sind, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse Basel-Stadt, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. Februar 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler