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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_835/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Februar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Oktober 2013 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________, geb. 1977, montenegrinischer Herkunft, lebt sei Juli 1997 in der Schweiz. Der Aufenthalt wurde ihm zunächst als Ehegatte zweier inzwischen aufgelöster Ehen mit hier niedergelassenen Ausländerinnen bewilligt. Am 15. Februar 2003 heiratete er die Schweizerin Y.________, geb. 1977. Aus der Ehe ging am 1. Juli 2004 ein gemeinsamer Sohn hervor. 
 
B.   
Am 4. Januar 2006 stellte X.________ als Ehegatte einer Schweizerin das Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Dafür unterzeichnete er am 19. Juni 2007 eine Erklärung. Darin bestätigte er unter anderem, dass gegen ihn weder in der Schweiz noch anderswo Strafverfahren hängig seien, dass er in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz beachtet und dass er auch darüber hinaus keine strafbaren Handlungen begangen habe, für die er heute noch mit einer Strafverfolgung oder Verurteilung rechnen müsse. X.________ bestätigte unterschriftlich, zur Kenntnis genommen zu haben, dass falsche Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könnten. Am 11. Juli 2007 wurde X.________ erleichtert eingebürgert. Er erhielt nebst dem Schweizer Bürgerrecht diejenigen des Kantons und der Stadt Zürich. 
 
C.  
 
C.a. Am 26. Dezember 2007 wurde X.________ im Rahmen polizeilicher Ermittlungen gegen eine international tätige Gruppierung von balkanstämmigen Drogenhändlern festgenommen. Mit Urteil vom 5. Oktober 2011 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich in zweiter Instanz wegen mehrfacher, mengenmässig qualifizierter und teilweise bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren. Dieses Urteil ist rechtskräftig.  
 
C.b. Nachdem der Kanton Zürich am 2. Juli 2012 seine Zustimmung erteilt hatte, erklärte das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 5. Juli 2012 die erleichterte Einbürgerung von X.________ für nichtig.  
 
D.   
Am 7. Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
E.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. November 2013 an das Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Zur Begründung macht X.________ im Wesentlichen geltend, die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung verstosse gegen das Bürgerrechtsgesetz sowie den Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten müsse. 
 
F.   
Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
G.   
X.________ hat ausdrücklich von weiteren Äusserungen zur Sache abgesehen. 
 
H.   
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 erteilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt einen letztinstanzlichen Endentscheid über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung in Anwendung von Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) dar, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG an das Bundesgericht offen steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 1, nicht publ. in BGE 135 II 161). Der Beschwerdeführer ist als direkt Betroffener, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden Tatbeständen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht, wozu Bundesverfassungsrecht und die von der Schweiz ratifizierten Menschenrechtskodifikationen zählen, gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a und b BGG). Nach Art. 105 Abs. 1 BGG stellt das Bundesgericht auf den Sachverhalt ab, den die Vorinstanz erhoben hat, ausser wenn diese Feststellungen an einem qualifizierten Mangel gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG leiden. Ein solcher Mangel wird hier nicht geltend gemacht.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin lebt. Art. 26 Abs. 1 BüG setzt ferner in allgemeiner Weise voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165).  
 
2.2. Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss der Betroffene die Behörden unaufgefordert informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).  
 
2.3. Gemäss dem am 1. März 2011 in Kraft getretenen Art. 41 Abs. 1bis BüG (in der Fassung vom 25. September 2009; AS 2011 347) kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Die Neuregelung löste die frühere fünfjährige Frist ab (vgl. AS 1952 1087).  
 
3.  
 
3.1. Im vorliegenden Fall ist vor Bundesgericht nicht strittig, dass die neue Fristenregelung von Art. 41 Abs. 1bis BüG Anwendung findet und die Fristen gewahrt sind.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, die Einbürgerungsvoraussetzung der Beachtung der Rechtsordnung bzw. die entsprechende Informationspflicht bezögen sich einzig auf bereits eröffnete und dem Gesuchsteller bekannte Strafuntersuchungen bzw. Strafurteile und nicht auf erst später entdeckte strafbare Handlungen, selbst wenn diese vor der Einbürgerung begangen worden seien. Der Beschwerdeführer habe erst nach seiner Verhaftung am 26. Dezember 2007, also rund ein halbes Jahr nach dem Einbürgerungsentscheid vom 11. Juli 2007, von der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung Kenntnis erhalten.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 19. Juni 2007 eine Erklärung, wonach gegen ihn weder in der Schweiz noch anderswo Strafverfahren hängig seien, er in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz beachtet und er auch darüber hinaus keine strafbaren Handlugen begangen habe, für die er noch mit einer Strafverfolgung oder Verurteilung rechnen müsse. Damals hatte er bereits, wie ihm sehr wohl bewusst sein musste, Straftaten begangen und war er immer noch an solchen beteiligt (vgl. unten E. 3.5). Diese wurden allerdings erst später aufgedeckt. Im Zeitpunkt der Erklärung wusste der Beschwerdeführer nichts von einer Strafuntersuchung.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich hauptsächlich auf zwei Erwägungen in bundesrätlichen Botschaften. So finde sich in BBl 1987 III 305 die Erläuterung zu Art. 26 Abs. 1 lit. b BüG, wonach der Bewerber "einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund" haben müsse. Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann eine Tat, von der einzig der Bewerber als Täter Kenntnis habe, den Leumund als soziale Einschätzung durch Dritte nicht trüben. Noch klarer sei eine bundesrätliche Erwägung in BBl 2002 1943, wonach Beachten der schweizerischen Rechtsordnung insbesondere bedeute, "dass keine hängigen Strafverfahren sowie keine ungelöschten unbedingten und bedingten Freiheitsstrafen vorliegen" dürften.  
 
3.3.2. Es ist unbestritten, dass das Verschweigen von ergangenen Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (vgl. KARL HARTMANN/LAURENT MERZ, § 12 Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: Uebersax et al., Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 12.61). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es bei der Beurteilung der Beachtung der Rechtsordnung aber nicht einzig auf die bereits bekannten Strafuntersuchungen und -urteile an. Entscheidend ist das tatsächliche Verhalten des Bewerbers und nicht, ob allfällige Strafdelikte schon vor der Einbürgerung entdeckt worden sind oder nicht. Kann der Bewerber selbst keine berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben, täuscht er über eine Einbürgerungsvoraussetzung, wenn er nicht auf mögliche Straffolgen hinweist.  
 
3.3.3. Daran ändern die vom Beschwerdeführer angerufenen Erläuterungen des Bundesrates nichts. Zwar mag der in BBl 1987 III 305 genannte Leumund rein grammatikalisch so verstanden werden, dass es sich einzig um die Aussensicht Dritter handelt. Ein solch wörtliches Verständnis dieser Erwägung greift aber mit Blick auf die Pflicht des Bewerbers, die nötigen Informationen im Zusammenhang mit dem Leumund offenzulegen, zu kurz. Überdies belegt die Verwendung des Wortes "insbesondere" in BBl 2002 1943, dass auch der Bundesrat von einem weiteren Verständnis ausging, als der Beschwerdeführer behauptet. Wenn dies in den Urteilen des Bundesgerichts 1C_259/2009 vom 4. November 2009 sowie 1C_247/2010 vom 23. Juli 2010, wo es um analoge Ausgangslagen ging, nicht vertieft wurde, beruht das demnach nicht darauf, dass es sich um "Ausreisser" handelt, wie der Beschwerdeführer meint. Vielmehr wurde es damals von den Beschwerdeführenden offenbar gar nicht vorgebracht. Das Bundesgericht ging denn auch ohne weiteres stillschweigend davon aus, die Mitwirkungspflicht des Bewerbers beziehe sich ebenfalls auf noch nicht entdecktes Verhalten, von dem dieser wissen musste, dass es strafbar war.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es verstosse gegen rechtsstaatliche Grundsätze, würde sich die Pflicht zur Mitwirkung auf die Mitteilung von noch nicht strafrechtlich verfolgten Handlungen erstrecken, weil dies im Ergebnis einem Zwang zur Selbstanzeige gleichkomme. Das sei nach Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II sowie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie neuerdings gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO verboten.  
 
3.4.1. Mit dieser Frage hat sich das Bundesgericht bereits auseinander gesetzt, wie auch dem Beschwerdeführer bekannt ist. Gemäss der Rechtsprechung ist zunächst offen, ob die angerufenen Bestimmungen und namentlich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbot der Selbstbelastung im Einbürgerungsverfahren überhaupt anwendbar sind (vgl. insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2010 vom 23. Juli 2010 E. 3.3.1 und 3.3.2). Wie es sich damit verhält, kann auch hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls steht es dem potentiellen Bewerber frei, eine Selbstanzeige zu vermeiden, indem er auf ein Einbürgerungsgesuch verzichtet.  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer hält diese im Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2010 vom 23. Juli 2010 E. 3.3.2 gezogene Folgerung, worauf sich der angefochtene Entscheid stützt, für bundesrechtswidrig. Die vorliegend zu beurteilende Ausgangslage ist jedoch nicht vergleichbar mit einem amtlich durchgeführten Verfahren wie etwa einem Strafprozess, in dem niemand gezwungen ist, sich selbst zu belasten, oder in einem Konkurs- oder Steuerverfahren, wo derselbe Grundsatz zumindest teilweise Anwendung findet (vgl. etwa BGE 138 IV 47 sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2012). Vielmehr handelt es sich bei der Einbürgerung um ein allein vom Bewerber eingeleitetes Gesuchsverfahren. Er hat die Disposition über das Verfahren und kann es durch Rückzug des Gesuchs auch wieder beenden. Die Einleitung oder Fortsetzung einer Einbürgerung von Amtes wegen gibt es nicht. Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG schreibt die Mitwirkungspflicht insbesondere ausdrücklich für Gesuchsverfahren vor. Was insofern für begünstigende Tatsachen offensichtlich ist (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 13, N. 15), muss grundsätzlich auch für eventuell nachteilige Umstände gelten. Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und insbesondere nach der Zumutbarkeit der gestellten Anforderungen ( AUER, a.a.O., Art. 13, N. 6). Dabei spielt die Freiwilligkeit des Einbürgerungsverfahrens eine massgebliche Rolle. Entscheidet sich der Bewerber, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, dann ist es grundsätzlich zumutbar und verhältnismässig, dass er über alle für die Einbürgerung wesentlichen Umstände Auskunft zu erteilen hat. Das gilt auch, wenn sich dies auf strafbares oder auf potentiell strafbares Verhalten bezieht, soweit dies dem Bewerber bekannt oder jedenfalls erkennbar war. Bei Unklarheit über die strafrechtliche Tragweite einer Handlung wäre gegebenenfalls wie bei hängigen Ermittlungen die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens zu erwägen (vgl. LAURA CAMPISI, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, 2014, 253).  
 
3.4.3. Hinzu kommt, dass es bei der Einbürgerung keinen ordentlichen Widerruf der Einbürgerung gibt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen entgegen der Auffassung der entscheidenden Behörde gar nicht erfüllt waren. Möglich ist nur die Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG (vgl. BGE 120 Ib 193; HARTMANN/ MERZ, a.a.O., Rz. 12.57) unter den entsprechenden erschwerten Voraussetzungen, wie insbesondere der Täuschung über wesentliche Tatsachen. Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht aber, im Unterschied zum ordentlichen Widerruf, durch Zeitablauf unter, was spätestens nach acht Jahren der Fall ist. Ein Rückkommen auf einen Einbürgerungsentscheid erweist sich damit im Vergleich zum ordentlichen Widerruf von behördlichen Verfügungen als doppelt erschwert. Unter diesen Umständen erscheint es erst recht nicht unzumutbar bzw. rechtfertigt es sich, die Mitwirkungspflicht im Einbürgerungsverfahren auch für noch unentdeckte Straftaten gelten zu lassen.  
 
3.5. Die Vorinstanz hat die Straftaten des Beschwerdeführers, für die er nach erfolgter Einbürgerung zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt wurde, für das Bundesgericht verbindlich aufgelistet. Es handelt sich um eine Reihe von Delikten aus dem Bereich der Drogenbeschaffung und des Betäubungsmittelhandels. Ins Gewicht fallen insbesondere der Handel mit insgesamt 950 Gramm Kokaingemisch sowie strafbare Vorbereitungshandlungen für den weiteren Handel von Kokain in grösserem Umfang. Dabei geht es um bedeutende Straftaten, was auch in der Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren zum Ausdruck kommt, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Dass diese Strafdelikte, die der Beschwerdeführer zum grössten Teil bereits vor der Einbürgerung begangen hatte, eine solche ausgeschlossen hätten, ist offensichtlich. Indem er die entsprechenden Umstände gegenüber den Einbürgerungsbehörden verschwieg, setzte er einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 41 BüG. Weder sind besondere Gründe für eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Informationspflicht ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Nichtigerklärung der Einbürgerung sei unverhältnismässig. Sie führe bei ihm zur Staatenlosigkeit, weil er inzwischen auch nicht mehr über seine frühere montenegrinische Staatsangehörigkeit verfüge. Ferner berücksichtige sie seine familiäre Situation nicht, denn der Wegfall des Schweizer Bürgerrechts führe dazu, dass er die Schweiz verlassen müsse und dadurch von seiner Ehefrau und seinem heute neunjährigen Sohn getrennt werde. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er aufgrund eines im Jahre 2004 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas an zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden leide, die therapiert werden müssten. Überdies handle es sich bei Art. 41 BüG als Kann-Bestimmung um eine Ermessensnorm, und die Vorinstanzen hätten dieses Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt.  
 
4.2. Wie anderes Verwaltungshandeln auch, ist die Zulässigkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung am Gesetzeszweck und ergänzend am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu messen (vgl. die Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 135 II 161 E. 5.4 S. 171).  
 
4.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der direkte Adressat der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung eine allfällige Staatenlosigkeit hinzunehmen, andernfalls potentiell Staatenlose vor einer Nichtigerklärung absolut geschützt wären (Urteil 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 7.1). Das muss jedenfalls gelten, soweit wie hier die Nichtigerklärung bzw. die Staatenlosigkeit selbstverschuldet ist (vgl. das Urteil 5A.18/2003 vom 19. November 2003 E. 3.3, in: ZBl 105/2004 S. 454). Der Beschwerdeführer bringt keine überzeugenden Argumente vor, weshalb davon abgewichen werden sollte.  
 
4.2.2. Angesichts der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Nichtigerklärung sodann mit Blick auf die gesetzlichen Integrationsanforderungen als klar vom Gesetzeszweck gedeckt und verhältnismässig. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers bildet, worauf das Bundesverwaltungsgericht zu Recht hinweist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darüber wird die zuständige Migrationsbehörde nach Rechtskraft der Nichtigerklärung in Anwendung des Ausländerrechts zu entscheiden haben (vgl. BGE 135 II 1 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1123/ 2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.1). Die familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen werden im entsprechenden ausländerrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen sein. Dasselbe gilt für die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, soweit diese allenfalls einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu begründen vermöchten. Dass die Chancen auf eine ausländerrechtliche Bewilligung allenfalls klein sind, wie der Beschwerdeführer geltend macht, rechtfertigt nicht, dieselben Umstände zusätzlich schon im Verfahren der Nichtigerklärung der Einbürgerung zu berücksichtigen. Vielmehr handelt es sich um zwei getrennte Verfahren mit je eigenen Kriterien.  
 
4.2.3. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Schweizer Bürgerrechts vor einer Wegweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV absolut, als Ausländer hingegen in Anwendung von Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV bzw. von Art. 8 EMRK bloss relativ geschützt wäre, kann die Aufrechterhaltung einer unberechtigten und durch Täuschung erwirkten Einbürgerung angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen erheblichen Verfehlungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ebenfalls nicht rechtfertigen.  
 
4.3. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanzen ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt haben sollten. Der Beschwerdeführer hat die Einbürgerung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erwirkt. Angesichts dieses Umstandes und der erheblichen Straftaten des Beschwerdeführers verletzt es Bundesrecht nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ermessensausübung, seine Einbürgerung nichtig zu erklären.  
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax